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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
§ 35. ( 1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für
den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf
Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an
verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der
Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines
Berufes, des Schießsports oder für die Ausübung der Jagd erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf
im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von
Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
§ 35. ( 1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für
den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf
Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an
verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der
Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines
Berufes, des Schießsports oder für die Ausübung der Jagd erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf
im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von
Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich check noch immer nicht ob jetzt C Kat auch B Plätze blockiert...ne, oder? Wäre ja unlogisch...bino71 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:41 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
§ 35. ( 1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für
den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf
Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an
verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der
Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines
Berufes, des Schießsports oder für die Ausübung der Jagd erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf
im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von
Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag
auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C
einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag
ist der Besitz dieser Schusswaffen weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Erweiterung nach 5 Jahren von 2 auf 5 ist raus geflogen ... jetzt heisst es eine Erweiterung um 2 Plätze auf max 10 ... also 2, 4, 6, 8, 10 anstatt 2, 5, 7, 9 und 10
viele Kleinigkeiten, die eine Frechheit sind
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gibt es schon ein einsehbaren Gesetzesentwurf und wenn ja wo? 

Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ich interpretiere das so, dass eine WBK für Kat C eine eigene WBK ist und weiters um Kat B ergänzen werden kann ... angelehnt an alte Waffen der Kat B, die zwar eine WBK erfordern, jedoch keine Plätze einnehmen ...
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
das scheint zumindest eine Arbeitsunterlage zu sein ... besser als nichts im MomentDoktorkuh hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:08 Is das was wert?
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ab Seite 19 ist es etwas klarer erklärt.Glock1768 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:46das scheint zumindest eine Arbeitsunterlage zu sein ... besser als nichts im MomentDoktorkuh hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:08 Is das was wert?
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 707647.pdf
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Dazu folgendes Detail:Glock1768 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:44 Die Erweiterung nach 5 Jahren von 2 auf 5 ist raus geflogen ... jetzt heisst es eine Erweiterung um 2 Plätze auf max 10 ... also 2, 4, 6, 8, 10 anstatt 2, 5, 7, 9 und 10
viele Kleinigkeiten, die eine Frechheit sind
Zu§ 23 Abs. 2:
Die befristete Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten oder Waffenpässen im Rahmen der Erstausstellung
(siehe § 44c) bewirkt eine fünfjährige „Probephase" für Personen, die sich eine solche waffenrechtliche
Urkunde erstmals zulegen. Das Ende dieser „Probephase" soll nicht zu einer Erhöhung der Anzahl an
erlaubten Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 2 führen. Die Fünf-Jahres-Frist, nach der die Anzahl an
erlaubten Schusswaffen auf höchstens fünf erhöht werden kann, soll daher erst ab Ausstellung der
unbefristeten Bewilligung zu laufen beginnen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Schon richtig aber die frage ist wie wird es zukünftig bewertet reicht einmal unversehens ins Radar zu fahren oder einmal Telefonieren? Oder reicht schon eine Parkstrafe bzw mehrer aus?AUG-andy hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:36Wenn jemand permanent das Gesetz missachtet ist er sowieso nicht ganz "dicht".jirgel hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 09:31 Und es schärfste die Verkehrsbehörde muss auch Daten liefern sprich wer öfters geblitzt wird ist denn Lappen und denn Wbk los .
Raser sind genauso unzuverlässig und gefährden die Allgemeinheit. Sehe darin keinen Fehler.
Wie du schon sagtest nicht ganz dicht ist leider subjektive
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Lauf und Verschluss muss vorraussichtlich bei Wechselsystemen nun getrennt eingetragen werden
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich hoffe, ich lese es richtig: Verläßlichkeitsüberprüfung Kat C kommt.
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch die Verlässlichkeit für Inhaber von Waffenbesitzkarten oder
Waffenpässen von Schusswaffen der Kategorie C überprüft werden soll, soll Abs. 1 bis 3 in den
7. Abschnitt („Gemeinsame Bestimmungen") in§ 41a verschoben werden. Aus dem gleichen Grund soll
der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 3 bis 6 in § 41 b („Sicherstellung von Urkunden und
Schusswaffen") verschoben werden.
Weiters: 6 Wochen-Frist für Überlassung gibt es nimmer.
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch die Verlässlichkeit für Inhaber von Waffenbesitzkarten oder
Waffenpässen von Schusswaffen der Kategorie C überprüft werden soll, soll Abs. 1 bis 3 in den
7. Abschnitt („Gemeinsame Bestimmungen") in§ 41a verschoben werden. Aus dem gleichen Grund soll
der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 3 bis 6 in § 41 b („Sicherstellung von Urkunden und
Schusswaffen") verschoben werden.
Weiters: 6 Wochen-Frist für Überlassung gibt es nimmer.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Stellt sich aber die Frage ob die aktuelle WBK für Kat B künftig für Kat C reicht oder man eine neue beantragen muss + Psychotest + Probezeit uswGlock1768 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:46 ich interpretiere das so, dass eine WBK für Kat C eine eigene WBK ist und weiters um Kat B ergänzen werden kann ... angelehnt an alte Waffen der Kat B, die zwar eine WBK erfordern, jedoch keine Plätze einnehmen ...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Bitte nicht schlagen wenn ich was dummes sage...aber...das ist doch von anfang an klar gewesen oder? Ich mein...man muss jetzt für die C KAT auch ne WBK haben und wird quasi wie jeder andere WBK Besitzer auch davor behandelt, oder? Ich versteht jetzt leider nicht was du genau meinstbino71 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:11 Ich hoffe, ich lese es richtig: Verläßlichkeitsüberprüfung Kat C kommt.
Vor dem Hintergrund, dass künftig auch die Verlässlichkeit für Inhaber von Waffenbesitzkarten oder
Waffenpässen von Schusswaffen der Kategorie C überprüft werden soll, soll Abs. 1 bis 3 in den
7. Abschnitt („Gemeinsame Bestimmungen") in§ 41a verschoben werden. Aus dem gleichen Grund soll
der Regelungsinhalt des bisherigen Abs. 3 bis 6 in § 41 b („Sicherstellung von Urkunden und
Schusswaffen") verschoben werden.
Weiters: 6 Wochen-Frist für Überlassung gibt es nimmer.

Byebye Austria
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und WaffenpässenPoirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 14:14Stellt sich aber die Frage ob die aktuelle WBK für Kat B künftig für Kat C reicht oder man eine neue beantragen muss + Psychotest + Probezeit uswGlock1768 hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:46 ich interpretiere das so, dass eine WBK für Kat C eine eigene WBK ist und weiters um Kat B ergänzen werden kann ... angelehnt an alte Waffen der Kat B, die zwar eine WBK erfordern, jedoch keine Plätze einnehmen ...![]()
§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und
Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die
bestehende Befristung
Ich glaube das bedeutet das bestehende WBKs, also pre 1.Juni.2025 verschont sind von diesen Regelungen.
Byebye Austria
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Auszug:Nordi hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 13:43 Ich check noch immer nicht ob jetzt C Kat auch B Plätze blockiert...ne, oder? Wäre ja unlogisch...
Wie auch bei Schusswaffen der Kategorie B soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 die Bewilligung zum
Erwerb, Besitz und zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C durch die Ausstellung eines
entsprechenden, auf Schusswaffen der Kategorie C eingeschränkten Waffenpasses und die Bewilligung
zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen durch die Ausstellung einer entsprechenden, auf Schusswaffen
der Kategorie C eingeschränkten Waffenbesitzkarte erfolgen.
Ist eine eigene Karte.
Weiters:
Jene, die eine gültige Jagdkarte, eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der
Kategorie A oder B oder eine Bewilligung für Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs. 2, die für eine bestimmte
Schusswaffe ausgestellt wurde, besitzen, sollen auch ohne eine zusätzliche Bewilligung Schusswaffen der
Kategorie C erwerben und besitzen dürfen.
Bei diesem Personenkreis ist anzunehmen, dass diese aufgrund der bestandenen Verlässlichkeitsprüfung oder der wiederkehrenden Überprüfung der Verlässlichkeit auch sicher mit Schusswaffen der Kategorie C umgehen werden.
Zuletzt geändert von bino71 am Do 4. Sep 2025, 14:20, insgesamt 1-mal geändert.