Also gut!euvassal hat geschrieben: Sa 6. Sep 2025, 09:55--------------Master-chief1000 hat geschrieben: Sa 6. Sep 2025, 09:40 Was für mich das eigenartige ist das die Behörde ja nun das Recht auf Zugriff der Daten hat. Unbenommen bleibt ja aber das Recht laut DSGVO seine Daten löschen zu lassen. Das würde ja heißen wenn jeder seine Daten löschen lässt kann die Behörde erst recht auf nichts zugreifen.Sie können eine Löschung Ihrer Daten verlangen, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe zutrifft (u.a., wenn der Verarbeitungszweck weggefallen ist, eine unrechtmäßige Verarbeitung vorliegt oder sich die Datenverarbeitung auf Ihre Einwilligung stützt und Sie diese widerrufen haben).https://www.gesundheitskasse.at/cdscont ... oegkportalAus gesetzlichen Gründen dürfen wir gewisse Daten nicht löschen.
Wenn sich jemand da genauer auskennt, bitte melden.
Im entsprechenden Paragraphen (56) der die Weitergabe von Daten sensibler Natur ermöglicht, steht, dass dem Datenschutz nachgekommen wird, indem nur der im Antrag genannte Gutachter Zugriff auf die Daten erhält( Parag. 56 Abs. 5) Das bedeutet, dass der Einblick in die Daten beim SV-Träger nur für die Verlässlichkeitsprüfung im Rahmen der Antragsstellung möglich ist. Ein fließender, permanenter Datenaustausch würde der Sonderregelung widersprechen, nach der eine Datenweitergabe möglich ist, wenn dies im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Denn wenn jemand seit Jahren eine WBK habe und nie auffällig wurde, besteht dieser Grund nicht. Paragraph 41a sieht aber vor, dass man sozusagen zur Erbringung eines derartigen Gutachtens genötigt werden kann, wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, man wäre eine Bedrohung oder Suchtkrank etc. Meldepflichten bzw. Verstaendigungspflichten für Krankenanstalten SV-Träger usw gibt es keine.
Beim Gutachten für die Beantragung ist dies ein großes Problem, da der Psychologe dann ein negatives Gutachten erstellen könnte. Ansonsten, also wenn einem Unzuverlässigkeit vorgeworfen würde ,… Früher hat man dabei ein Gutachten eines Psychiaters vorlegen können, das bestätigt, dass man zuverlässig ist. Jetzt müsste man in diesem Fall vermutlich sozusagen den Test wiederholen.
So viel zu Deiner Frage…
Fast…
Daten löschen gemäß DSGVO geht bei Leistungsdaten der SV für alles, was länger als 10 Jahre zurückliegt. Hier stechen die Aufbewahrungsfristen das im DSGVO erwähnte Recht auf Vergessen. Ist praktisch überall so. Die relevanten Daten wirst nicht so leicht los.
Und jetzt…
Jetzt noch ein Rant
Diese Änderung dürfte auf Bablers Wunsch geschehen sein. Die SPÖ hat auf ihrer Homepage immer vom Datenaustausch mit den „Einrichtungen der psychischen Gesundheit“ als Verschärfung geprahlt. Als ich das das erste mal las, hielt ich die Formulierung für so stümperhaft, dass ich lachen musste. Ist aber nicht lustig. Ist auch im Sinne der psychischen Gesundheit tatsächlich kontraproduktiv.
Ein 22 jähriger Mensch, der gerade vielleicht zum Psychiater gehen sollte, weil er beispielsweise ein vorübergehendes psychisches Problem hat, unterlässt es vielleicht vor diesem Hintergrund. Will nicht seine waffenrechtliche Verlässlichkeit gefährden und die Krise selber durchstehen. Und hilft sich vielleicht mit Selbstmedikation (Alkohol, etc.). Bräuchte vielleicht nur eine Auszeit und ein paar Gespräche um wieder Fahrt und Kurs aufnehmen zu können.
Es ist schon beeindruckend, wie leicht sich im Gesetzestext des Entwurfs erkennen lässt, was aus welcher Ecke kommt.
Der Nachsatz, dass dies auch besonders für Frühpensionisten gelten soll, kommt von den NEOS.
Hat der Loacker schon 2023 ohne irgendeinen konkreten Anlass gefordert und hat es damit zumindest in den Kurier geschafft. Und in die IWÖ Nachrichten.
https://kurier.at/politik/inland/waffen ... /402290813