Maria hat geschrieben: Do 11. Sep 2025, 21:35
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses ??????? oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß§ 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.
Fehlt da nicht das Wort Waffenbesitzkarte? Oder dürfen nur WP Inhaber unter 4 Wochen Wartefrist ?
Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn
der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten
waffenrechtlichen Urkunde ist.
Etataufstellung gilt das ab 2025 oder auch die Etataufstellung vor 3 Jahren?. Irgendwie schwammig verständlich das alles.
§ 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (
Hat das nicht auch mit Schulden und Gerichts Vollzieher zu tun?
verstehe ich das jetzt falsch oder darf man schulden oder ähnliches auch nicht mehr haben?
Zu 1: In Zukunft, (also vermutlich ab Oktober bereits), muss man bei erstmaligem Erwerb einer Schusswaffe auch als WBK Besitzer 4 Wochen warten. Ab nächstem Jahr geht’s ja sowieso nur mehr mit WBK. Hast du einen Waffenpass (und aus welchem Grund immer) noch keine Schusswaffe, dann musst du nicht warten.
Zu 2: Erstausstellung nach Juni 2025. Ist die Erstausstellung 3 Jahre her, ist sie nicht befristet, also kein 2. Psychotest.
Zu 3: Dieser Abschnitt des EO hat mit (Geld)Schulden nichts zu tun. Die Verständigung nach §382h EO bezieht sich (wenn du weiter liest) auf §§ 382b bis 382d EO. Zusammengefasst geht es hier um Schutz vor Gewalt und Privatsphäre.
Z.B. Der ex-Freund bedroht oder attackiert seine ex-Freundin in der Wohnung. Er bekommt eine Anzeige und ihm wird durch eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO verboten, sich dieser Wohnung zu nähern und betreten. Wird so eine Verfügung ausgesprochen, bekommt er ein Waffenverbot und ist alle seine Waffen somit erstmal los, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Exekutive oder exekutieren verstehen einige (hauptsächlich) als „jemand kommt und pfändet meinen Fernseher, weil ich meine Schulden nicht bezahlen kann“. Auch wenn dieser Fall von Schuldeneintreibung zum EO dazu gehört, bezeichnet eine Exekution grundsätzlich einfach nur die Durchführung einer Zwangsvollstreckung durch die Exekutive (also auch z. B. Die Poliziei beseitigt den gewalttätigen Ex aus der Wohnung wenn er sie trotz Verfügung betritt nach §382i EO).
Also: Du darfst auch weiterhin Schulden haben und bekommst auch kein (einstweiliges) Waffenverbot, selbst wenn diese gerichtlich eingetrieben werden müssten.