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von panhandle » Do 18. Sep 2025, 22:23
Wie würden die Rechtskundigen das interpretieren?
„Prüfung der Verlässlichkeit
§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich
davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des
Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber
beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer
Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden,
"GRÜN" = soweit klar....
Dann gehts hier weiter.....
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu
neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie
leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten
beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
Würde die hier unter § 41(2) [ roter Text ] getätigte "Erklärung" die unter Ziffer 30a wiederum verlangte Überprüfung nach § 41 Abs. 1 ned irgendwie "ausschließen" ?
Oder denke ich da zu "kompliziert ?
Hintergrund meiner Frage..... mein Enkel hatte Anfang September seinen 21. Geburtstag durch.
Hatte auch gleich darauf den Antrag für die WBK mit "Druckfrischem" Gutachten eingereicht, und soweit alles paletti....WBK wurde recht flott ausgestellt.
Fällt er nun unter die "rote Amnesty" [ §41(2) ] oder darf er innerhalb der nächsten 5 Jahre wieder zum "Vogerldokter"?
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.