Ist jemand, der das 25.Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes den Antrag auf eine WBK Kat.B gestellt hat, aber nach dem Inkrafttreten noch keine auf ihn registrierte Schusswaffe der Kat.B besitzt, überhaupt berechtigt, eine solche zu erwerben, bevor er eben das 25.Lebensjahr abgeschlossen hat?
(30) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche
Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Abs. 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und
das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
Wobei hier ja nur von der "waffenrechtliche Bewilligung" gesprochen wird:
Man sprach ja auch von Seiten der Politik in den ersten Kommentaren zum Entwurf von "erste Waffe besitzt"...(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu
neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie
leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten
beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.