mänsn hat geschrieben: Di 23. Sep 2025, 16:05
Ich, und mit Sicherheit auch mehrere andere, würde mich freuen, wenn das neue Gesetz gleich nach Fixierung hier im Forum etwas vereinfacht "übersetzt" wird.
Mit dem Juristendeutsch kommen wie in jedem anderen Forum auch nur Spekulationen und falsche Interpretationen.
Zumindest auf die wichtigsten Kernpunkte reduziert welche hier schon seit 175 Seiten diskutiert werden.
Eventuell nimmt sich da wer an.
Das wäre eine Aufgabe für ein ganzes Buch (siehe Praxiskommentare zu diversen Gesetzen)
Des Weiteren sind manche § nicht wirklich unmissverständlich formuliert (wie schon von manchen Usern hier im Forum angemerkt), sodass ein Interpretationsspielraum zur Auslegung mancher § entsteht. Man wird wohl erste Gerichtsurteile dazu abwarten müssen, ist leider so, da kann dir keiner eine 100% Rechtssicherheit vorab garantieren.
Wenn du aber eine konkrete Frage zu einem Punkt hast, der dich konkret betrifft, bin ich sicher wird dir hier im Forum so gut es geht geholfen und genau dazu ist dieser Thread ja auch da.
Maria hat geschrieben: Di 23. Sep 2025, 16:18
ei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11
sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
Heißt das ab jetzt Kategorie B und Kategorie C zusammen als Maximale Stückzahl gezählt werden?
Ist jetzt die Rückwirkung mit den Datum Juni 2025 entfallen? Irgendwie finde ich das nicht mehr.
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 711020.pdf
Nein.
Die § 17 Abs 1 Z7,8 und 11 bzw. § 18 beziehen sich auf Halbautomaten mit Magazinen >10 Pat., alle Anderen (v.a. Pistolen) mit Magazinen >20 Pat. und "schnell zerlegbare" Waffen bzw. Kriegsmaterial.
Soweit ich weiß ist im neuen Entwurf keine Begrenzung der Stückzahl für Kat C - Waffen vorgesehen.