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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Blöde Frage, was wenn Ich vor zig Jahren mal ein Griffstück getauscht habe und nun meine Glock 2 Seriennummern hat und das "alte" Griffstück weiß Ich nicht wo das ist, kann Ich da ab 2026 Probleme bekommen?
.22lr, 9mm, .38/.357Magnum, .45ACP .223Rem, .300AAC, .300WinMag, 8x50R, .44VL
IPSC Revolver, IPSC Mini Rifle, SSLG, SGKP/FFW,
IWÖ 2015
HSV Wien,
Wiederladen .223Rem, 9mm, .45ACP
Schmeisser, Glock, Taurus, TacSol, Tikka, Bergara, Steyr, AMT, CZ, S&W
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
@eierkopf
Wird ja eventuell dann auch schlagend, wenn man zb. noch einen - zusätzlichen - Gewehrschaft besitzt....
Siehe >>> 117. Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
.........................................
Punkt:(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von zwei
Jahren gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die
geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
g
Willi
Wird ja eventuell dann auch schlagend, wenn man zb. noch einen - zusätzlichen - Gewehrschaft besitzt....
Siehe >>> 117. Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
.........................................
Punkt:(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von zwei
Jahren gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die
geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das geht solange, bis dann z.B. ein Bürgermeister meint, man wäre ein "Depp", weil man bei einer Bauverhandlung mal mit ihm diskutiert hat. Oder bei der falschen Partei ist oder oder....Amorphous hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 14:35Aber in den eigenen Reihen gibt es anscheinend auch solche, die sich über problematische Gesetzgebung freuen.
Manche erfassen die Tragweite nicht. Die lernen es dann auf die harte Tour!
- Dante-Mante
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- Beiträge: 170
- Registriert: Di 20. Mär 2018, 02:12
- Wohnort: Babylon
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Sowas ähnliches habe ich gefragt , @Rider650 sagte : Du könntest deiner Behörde melden, dass es an deiner Waffe eine zusätzliche Seriennr gibt und du die gerne eingetragen hättest. Oder du entfernst die Seriennr von deinem Griffstück, damit es keine Verwirrung gibt. Melden müssen tust du gar nichts weil Griffstücke frei Teile sind, so lange das zur Zeit gültige Gesetz nichts andere sagt.mpterra96 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:03 Blöde Frage, was wenn Ich vor zig Jahren mal ein Griffstück getauscht habe und nun meine Glock 2 Seriennummern hat und das "alte" Griffstück weiß Ich nicht wo das ist, kann Ich da ab 2026 Probleme bekommen?
Und selbst wenn Griffstücke meldepflichtig werden, wirst du wohl nur den Ist-Stand zur Zeit vom Inkrafttreten des eventuellen neuen Gesetzes melden können. Glaube kaum dass die Behörden Lust haben, die Kauf- und Verkauf Vorgänge für Griffstücke der letzten X Jahre rückwirkend in ihrem ZWR abzubilden. Und laut Ist-Stand hast du keine zusätzlichen Griffstücke, oder?
Schreib also in deinem Fall eine kurze E-Mail an die Behörde: Erkläre, dass deine Griffstück von deiner Pistole eine andere Seriennummer hat, gib die korrekte Nummer an und bitte darum, diese richtig zu erfassen. So vermeidest du Missverständnisse bei der nächsten fünfjährigen Waffenüberprüfung.
Wer mit der Wahrheit geht, erzeugt Leben
Von den Sumerern
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Lass uns net den Teufel an die Wand malen, du hast aber Recht, wer hebt sich nicht den Originalschaft auf falls man die Kanone wieder verkaufen will oder Probleme bestehen.panhandle hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:04 @eierkopf
Wird ja eventuell dann auch schlagend, wenn man zb. noch einen - zusätzlichen - Gewehrschaft besitzt....
Siehe >>> 117. Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
.........................................
Punkt:(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von zwei
Jahren gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die
geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
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Willi
Bei Griffstücken denkt man immer an die Pistolen, ARs etc dabei ist das auch zu bedenken.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
also prinzipiell geht es bei den "wesentlichen Bestandteilen" ja um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/555
lt. dieser sind folgende Teile beispielsweise keine wesentlichen Bestandteile:
Magazine
Abzugseinheit (Abzug, Schlagbolzen, ggf. Verschlussfang)
Griffe und Schäfte
Visiereinrichtungen (Kimme/Korn, optische Zieleinrichtungen)
Außenanbauteile
Das bedeutet zwar nicht dass die österreichische Judikatur hier nicht einen anderen Weg geht, aber prinzipiell ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis dass von der EU Richtlinie abgewichen werden soll..
lt. dieser sind folgende Teile beispielsweise keine wesentlichen Bestandteile:
Magazine
Abzugseinheit (Abzug, Schlagbolzen, ggf. Verschlussfang)
Griffe und Schäfte
Visiereinrichtungen (Kimme/Korn, optische Zieleinrichtungen)
Außenanbauteile
Das bedeutet zwar nicht dass die österreichische Judikatur hier nicht einen anderen Weg geht, aber prinzipiell ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis dass von der EU Richtlinie abgewichen werden soll..
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Eben, weil seitdem wir davon "überzeugt" wurden, das auch ein Stück Plastik mit an bissl Metal drinnen ( siehe Magazine ) a murz was gefährliches ist .......eierkopf hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:23Lass uns net den Teufel an die Wand malen, du hast aber Recht, wer hebt sich nicht den Originalschaft auf falls man die Kanone wieder verkaufen will oder Probleme bestehen.panhandle hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:04 @eierkopf
Wird ja eventuell dann auch schlagend, wenn man zb. noch einen - zusätzlichen - Gewehrschaft besitzt....
Siehe >>> 117. Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:
.........................................
Punkt:(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für
Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von zwei
Jahren gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die
geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
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Willi
Bei Griffstücken denkt man immer an die Pistolen, ARs etc dabei ist das auch zu bedenken.
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Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
probleme kannst du immer bekommen weil die bloedheit mancher menschen offenbar grenzenlos istmpterra96 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:03 Blöde Frage, was wenn Ich vor zig Jahren mal ein Griffstück getauscht habe und nun meine Glock 2 Seriennummern hat und das "alte" Griffstück weiß Ich nicht wo das ist, kann Ich da ab 2026 Probleme bekommen?
mir ist ein aktueller fall bekannt bei dem ein legalwaffenbesitzer seitens der behoerde belangt wird wegen
Delikt 1:
besitz eines nicht registrierten genehmigungspflichtigen Kat B waffenteils, und
Delikt 2:
verlust eines genehmigungspflichtigen Kat B waffenteils
sachverhalt:
er hat eine benelli selbstladeflinte
da hat das laufbündel und der schaft IMMER AB WERK unterschiedliche herstellernummern
und weil nur die nummer des laufbündels im ZWR eingetragen ist (es muss auch nur eine eingetragen sein)
macht seine behoerde a riesen tamtam
weil er ihrer meinung nach den schaft mit der passenden seriennummer verloren hat
und dafür eine "nicht registerten" schaft besitzt
die sind schon in der berufungsinstanz und weder behoerde noch gutachter (!) nehmen zur kenntnis das die dinge standardmaessig so auf den markt kommen ...
um nochmal auf die frage zurueckzukommen:
die nummer am griffstueck ist komplett egal.
etwas "seltsam" wirkt es wenn gar keine nummer drauf ist
und dann wird man wohl eine anbringen muessen beim anmelden
aber ob die gleich oder anders ist kann keine bedeutung haben
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Toller Gutachter! Der Mann versteht seinen Job.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Würde Benelli anschreiben mit beiden Seriennummern und bestätigen lassen das die Waffe so gebaut und geliefert wurde.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das ist jetz a bissi Off-Topic, aber:
Die M4 hat oft auf dem Receiver (=gasdruckbelastetes Gehäuse) und am Lauf unterschiedliche Seriennummern. Der Schaft ist aktuell ja nicht relevant (und dürfte es auch nicht werden), daher kann die Behörde deswegen auch kein Theater machen....
Die M4 hat oft auf dem Receiver (=gasdruckbelastetes Gehäuse) und am Lauf unterschiedliche Seriennummern. Der Schaft ist aktuell ja nicht relevant (und dürfte es auch nicht werden), daher kann die Behörde deswegen auch kein Theater machen....
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das neue Gesetz ist so lächerlich 

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ein Gutacher wird beauftragt. Das kann man sehr vieldeutig verstehen.
Der wird dir nicht belegen das die Erde eine Scheibe ist aber ansonsten breit gefächerte Ergebnisse möglich.
Wie oft hast in einem Verfahren zwei Gutacher die, von mir jetzt laienhaft ausgedrückt, auf gegenteilige Ergebnisse kommen. Fachlich gibts natürlich Begründungen bspw im Ansatz Herangehensweise usw
Ich hab schon so einiges erlebt und bin froh so wenig wie möglich darauf angewiesen zu sein. Was nicht heißt das die alle böse sind.
Oft sind es auch "lokale" Situationen die sich aus Beĥörde/Gutachter ergeben. Mit allen vor und Nachteilen. In der Zweiradszene gibts aktuell einen Gutacher mit top access zu einer Landesprüfstelle. Fakt ist halt das du deinen Ofen ummelden lassen musst damit er in dem Bundesland dann vorgeführt wird. Da werden Sachen eingetragen. Einmal amtlich in der Republik eingetragen gitl.das dann überall. Hoch der Föderalismus


Falls man also einen Gutacher braucht ist es ideal wenn man selbst in der Situation ist jemand zu beauftragen der die Erfordernisse erfüllt bevor es jemand anders tut. Sonst fahrens Schlitten mit dir auf deine Kosten und Nerven
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Hast du privat verkauft. Fertig.mpterra96 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:03 Blöde Frage, was wenn Ich vor zig Jahren mal ein Griffstück getauscht habe und nun meine Glock 2 Seriennummern hat und das "alte" Griffstück weiß Ich nicht wo das ist, kann Ich da ab 2026 Probleme bekommen?
War ja frei und Doku Pflicht gab es keine.
Bedeutet aber nicht das der Staat alle Instanzen ausnutzt um dich zu schikanieren und du Opfer eines Justizirrtums wirst.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Erläuterungstext aus dem parlamentarischen Änderungsantrag 33/AUA XXVIII. GP - gesamtändernder Abänderungsantrag, Seite 20:fast12 hat geschrieben: Do 25. Sep 2025, 15:35 also prinzipiell geht es bei den "wesentlichen Bestandteilen" ja um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/555
lt. dieser sind folgende Teile beispielsweise keine wesentlichen Bestandteile:
Magazine
Abzugseinheit (Abzug, Schlagbolzen, ggf. Verschlussfang)
Griffe und Schäfte
Visiereinrichtungen (Kimme/Korn, optische Zieleinrichtungen)
Außenanbauteile
Das bedeutet zwar nicht dass die österreichische Judikatur hier nicht einen anderen Weg geht, aber prinzipiell ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis dass von der EU Richtlinie abgewichen werden soll..
Zu § 2 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1Z2:
....... Klarstellend soll auch darauf hingewiesen werden, dass in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Waffenrichtlinie sowohl Gehäuseober- als auch Gehäuseunterteile von Gewehren vom Begriff „Gehäuse" umfasst werden. Andere Bestandteile von Schusswaffen - wie Schrauben - sollen weiterhin nicht zu den wesentlichen Bestandteilen zählen, ......
Laut den Erläuterungen sind daher mE alle Gehäuseteile von Gewehren (= Schäfte) als relevant und damit meldepflichtig anzusehen. Wird ziemlich spannend, wenn all die hölzernen Schäfte, die nach 2 Jahren noch nicht gemeldet sind, in Flammen aufgehen. Falls die EU-Richtlinie was anderes sagt, besteht eine Diskrepanz, welche es zu beheben gilt.
