panhandle hat geschrieben: So 28. Sep 2025, 01:11
Steppenwolf hat geschrieben: Sa 27. Sep 2025, 20:55
Wie regelt jetzt das neue Waffengesetz Schreckschusswaffen und Luftdruck- bzw. CO2 Waffen?
Schreckschusswaffen scheinen im neuen Waffg. nicht extra auf ( zumindest hätte ich da nichts gefunden ) und "verbleiben" in ihrem rechtlichen Status noch immer im § 3b
>>> Schreckschusswaffen
§ 3b. (1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern
von Knallpatronen, Gasen und Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in
der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und
nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art.
10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des
Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 179 vom 8.7.2008 S. 5,
entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie
Same bei Luftdruck/CO2 Waffen.....die "verbleiben" mit ihrem alten Regelwerk noch immer im § 45..
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen)
oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen
Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht
6 mm oder mehr beträgt,
Für den § 45 ist auch nur dieser Wortlaut zu finden...
84. In § 45 lautet der Schlussteil:
„sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der
Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis
11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
Zum Vergleich "alter Wortlaut"...
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z
2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mitcAusnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie
52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
g
Willi