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Neues Gesetzt. Aber WBK ist voll?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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NewShoot
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Neues Gesetzt. Aber WBK ist voll?

Beitrag von NewShoot » Mi 1. Okt 2025, 00:09

Servus miteinander.

Mir ist demletzt ein richtiger Duschgedanke gekommen.

Sagen wir die Regierung bringt das neue Waffengesetzt durch, genau so wie es im Vorschlag steht, und du brauchst dann auch für C waffen eine WBK.
Da frag ich mich doch.
Wenn ich theoretisch eine WBK habe, mit 5 Plätzen. Und ich besitzte auch 5 Pistolen der Kat B. Zusätzlich besitze ich noch 3 Jagdgewehre, und 2 Jagdflinten. Da ich bis jetzt ja keinen WBK Platz für Kat C benötige.

Wie wird das nach dem Gesetzt aussehen? Gibt es da auch schon eine "Lösung"?

PS: die Frage trifft nicht auf mich zu. Ich habe "nur" 2 Kat-C Waffen. Wie gesagt, nur ein Gedanken-Experiment.

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rider650
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Re: Neues Gesetzt. Aber WBK ist voll?

Beitrag von rider650 » Mi 1. Okt 2025, 05:40

NewShoot hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 00:09 ...
Sagen wir die Regierung bringt das neue Waffengesetzt durch, genau so wie es im Vorschlag steht, und du brauchst dann auch für C waffen eine WBK.
Da frag ich mich doch.
Wenn ich theoretisch eine WBK habe, mit 5 Plätzen. Und ich besitzte auch 5 Pistolen der Kat B. Zusätzlich besitze ich noch 3 Jagdgewehre, und 2 Jagdflinten. Da ich bis jetzt ja keinen WBK Platz für Kat C benötige.

Wie wird das nach dem Gesetzt aussehen? Gibt es da auch schon eine "Lösung"?
...
Wie es genau aussehen wird weiß keiner. Aber zwei Lösungen sind denkbar. Erstens, der Person in deinem Beispiel eine neue WBK auszustellen.

Auf der jetzigen WBK steht:

Diese Waffenbesitzkarte berechtigt:
- 5 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.

Auf der zukünftigen WBK steht:

Diese Waffenbesitzkarte berechtigt:
- 5 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für diese Waffen zu erwerben und zu besitzen.
- Schusswaffe(n) der Kategorie C zu erwerben, besitzen und einzuführen sowie Munition für diese Waffen zu erwerben und zu besitzen.

Alternativ könnten sie auf Neuausstellungen verzichten und per Verordnung regeln, dass WBK mit B-Berechtigung automatisch zum Besitz und Erwerb von C-Waffen berechtigen, selbst wenn es nicht drauf steht. Das währe der einfachere und günstigere Weg.

Stückzahlbegrenzungen wie bei B-Waffen gibt es für C-Waffen in keinem der beiden Fälle.

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Re: Neues Gesetzt. Aber WBK ist voll?

Beitrag von SectionThree » Mi 1. Okt 2025, 07:45

NewShoot hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 00:09 … und du brauchst dann auch für C waffen eine WBK.
Die brauchst du nur, wenn du nicht eh schon eine B-WBK hast. So oder so werden die C-Waffen keinen B-Platz einnehmen. Und überhaupt darfst du alles, was du bereits besitzt, weiter besitzen, es wird nur in manchen Fällen eintragungspflichtig (zB bisher freie Griffstücke).
rider650 hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 05:40 Alternativ könnten sie auf Neuausstellungen verzichten und per Verordnung regeln, dass WBK mit B-Berechtigung automatisch zum Besitz und Erwerb von C-Waffen berechtigen, selbst wenn es nicht drauf steht. Das währe der einfachere und günstigere Weg.
Ich glaube, das ergibt sich schon aus dem Gesetz, aber ich lese es jetzt nicht nach. Warten wir, bis es im BGBl. veröffentlicht wird.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: Neues Gesetzt. Aber WBK ist voll?

Beitrag von panhandle » Mi 1. Okt 2025, 09:38

@NewShoot

So stehts zur Zeit in den angedachten Anderungen...


„Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C
§ 34. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf
Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen
dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum
Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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