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Verwahrung Wohnsitz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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bino71
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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von bino71 » Sa 4. Okt 2025, 14:55

Ne gewo, net ganz:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen ... te.1180200

Fristen
Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft

Meldegesetz:
Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
§ 3. (1)
Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1)
Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

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panhandle
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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von panhandle » Sa 4. Okt 2025, 16:00

@bino71

Ich nehme an, gewo bezieht sich auf diesen Passus... siehe: >>> Ausnahmen von der Meldepflicht

Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie

in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern),
als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind,

als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind,
als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind.
QUELLE: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen ... te.1180200
oder auch : https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005799
§ 2....

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von edi » Sa 4. Okt 2025, 23:16

Dann lies doch den Par. 2 Abs.2 Z.2 MeldeG doch wirklich mal genau durch - betrifft nur Staatsoberhäupter, Regierungsmiglieder etc. Und schau dir dabei gleich Ziffer 1 genau an !

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von gewo » Sa 4. Okt 2025, 23:21

edi hat geschrieben: Sa 4. Okt 2025, 23:16 Dann lies doch den Par. 2 Abs.2 Z.2 MeldeG doch wirklich mal genau durch - betrifft nur Staatsoberhäupter, Regierungsmiglieder etc. Und schau dir dabei gleich Ziffer 1 genau an !
Nein
Staatsoberhäupter werden normal nicht im urlaub bei der omi untergebracht ….

Nebenwohnsitzmeldung nach acht wochen ausreichend, wenn unentgeltlich.

Und wenn wer fallweise bei seinem
tinderdate nächtigt dann ist das einfach „nix“, nedmal ein nebenwohnsitz …
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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von edi » Sa 4. Okt 2025, 23:41

Gewo da liegst daneben, das hat nichts mit Haupt-oder Nebenwohnsitz zu tun. Da geht's darum dass man sich nach drei Tagen anmelden muss. Die Ausnahmen sind genau im MeldeG definiert.

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von gewo » So 5. Okt 2025, 00:00

edi hat geschrieben: Sa 4. Okt 2025, 23:41 Gewo da liegst daneben, das hat nichts mit Haupt-oder Nebenwohnsitz zu tun. Da geht's darum dass man sich nach drei Tagen anmelden muss. Die Ausnahmen sind genau im MeldeG definiert.
Les doch bitte einfach das meldegesetz.

Du musst dich erst nach 8 wochen nebenmelden wenn du wo kostenlos wohnst und einen aufrechten hauptwohnsitz wo anders hast.
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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von panhandle » So 5. Okt 2025, 00:07

@edi

Ich habs ja oben schon rot eingefärbt....
Eben die Ausnahme wennst eh schon anderswo in OE gemeldet bist und für 2 Monate unentgeltlich Unterkunft nimmst.

Und das lese ich aus dem § 2 Absatz (3) so heraus....die Staatsoberhäupter usw aus Abs.2 Z2 meinte ich ja eh ned.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005799

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von edi » So 5. Okt 2025, 00:39

Ja Gewo dein letzter Satz sagt was ich meinte ist, ein Wohnsitz ist Voraussetzung dann kannst 2 Monate nebenbei bei jemanden unentgeltlich Aufenthalt nehmen. Ist aber erst nach Ablauf dieser Frist und nach erfolgter Anmeldung ein Nebenwohnsitz.

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von gewo » So 5. Okt 2025, 00:48

edi hat geschrieben: So 5. Okt 2025, 00:39 Ja Gewo dein letzter Satz sagt was ich meinte ist, ein Wohnsitz ist Voraussetzung dann kannst 2 Monate nebenbei bei jemanden unentgeltlich Aufenthalt nehmen. Ist aber erst nach Ablauf dieser Frist und nach erfolgter Anmeldung ein Nebenwohnsitz.
Hast du evt laune das startposting zu lesen..?
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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von usu792 » Mo 6. Okt 2025, 08:16

Ich würde sagen das Meldegesetz ist das am meisten gebrochene Gesetz in Österreich.

Aber, ist die Verwahrung überhaupt nur an Wohnsitzen möglich?
Man kann ja seine Waffen auch bei manchen Händlern verwahren, ohne Wechsel der Innehabung, sprich die Kat B Plätze bleiben weiterhin belegt...

Da hat man ja in der Regel auch keinen Wohnsitz gemeldet ;)

Ich stelle mir das zb bei größeren Umbauten oder Sanierungen sinnvoll vor, da fällt dann ja eventuell der Außenschutz zeitweise weg wenn Fenster und Türen fehlen und gleichzeitig 5 verschiedene Subfirmen herumirren.

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von Joewood » Mo 6. Okt 2025, 08:49

usu792 hat geschrieben: Mo 6. Okt 2025, 08:16 Aber, ist die Verwahrung überhaupt nur an Wohnsitzen möglich?
Nein, kannst die Kanone ja auch im Banktresor liegen haben. Oder hat sich da was geändert? Und in der Bank ist ja auch keiner gemeldet...

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von SectionThree » Mo 6. Okt 2025, 08:56

usu792 hat geschrieben: Mo 6. Okt 2025, 08:16 Aber, ist die Verwahrung überhaupt nur an Wohnsitzen möglich?
Nein. Der Banksafe ist in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich erwähnt. Überhaupt sind u.a. alle Wohnräume oder Dritträume möglich, wenn die Umstände passen.

Aber hier geht es darum, dass OP und seine Freundin ihre Waffen gemeinsam verwahren möchten. Das ist lt. Judikatur uU zulässig, insb. für Ehepaare. Das kann man mittlerweile wahrscheinlich auf Lebensgemeinschaften ausweiten, aber ohne gemeinsamen Wohnsitz wird es relativ schwer, eine solche erfolgreich zu behaupten.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von usu792 » Mo 6. Okt 2025, 12:32

Ja, Ehepartner sind ja in der Durchführungsverordnung auch erwähnt, insofern kann man das durchaus riskieren.

Aber ohne Ehegemeinschaft würde ich das nicht riskieren, ein weiterer Schrank kostet nicht die Welt und gerade im Hinblick auf den bevorstehenden WaffG Wahnsinn ist es sicherlich ratsam.

Ansonsten entscheidet im schlimmsten Fall ein Gericht...

Und auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Händen.

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von moretti » Mo 6. Okt 2025, 17:06

Warum schreibt man nicht einfach eine eMail an die zuständige Waffenbehörde und fragt nach? Ich habe hier in Wien auf eMails zu anderen Gegebenheiten sehr zeitnah Antwort bekommen. Man sollte aber nicht anrufen, damit man es schriftlich hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

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Re: Verwahrung Wohnsitz

Beitrag von L3MNTRIX » Di 7. Okt 2025, 08:27

moretti hat geschrieben: Mo 6. Okt 2025, 17:06 Warum schreibt man nicht einfach eine eMail an die zuständige Waffenbehörde und fragt nach? Ich habe hier in Wien auf eMails zu anderen Gegebenheiten sehr zeitnah Antwort bekommen. Man sollte aber nicht anrufen, damit man es schriftlich hat.
Wohl die beste und vor allem einfachste Lösung! :clap:
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