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Depotwaffen und neues Waffenrecht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von fast12 » Mi 15. Okt 2025, 18:38

Das demnächst in Kraft tretende Waffengesetz sieht auch Änderungen beim §6 "Erwerb und Besitz" vor.
§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die
Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden
gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen
Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“
Ich muss gestehen, ich hab das Thema mit der Rechtsansicht des Innenministeriums bzgl. der Unzulässigkeit von "Depots" nie ganz nachvollziehen können. Aber wenn der Erwerb einer Waffe durch die Einräumung des Besitzes erfolgt, erwirbt der Waffenhändler ja die Waffe in dem Augenblick wenn ich sie ihn in die Hand drücke...

Gibt es dazu schon qualifiziertere Meinungen?

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von SectionThree » Mi 15. Okt 2025, 19:16

Das ganze ist zivilrechtlich sowieso ein Unsinn. Ich verstehe schon, warum man den Besitzwillen fingieren muss, aber ein „Erwerb“ erfolgt eben nicht schon durch den Besitz allein.
Aber wenn der Erwerb einer Waffe durch die Einräumung des Besitzes erfolgt, erwirbt der Waffenhändler ja die Waffe in dem Augenblick wenn ich sie ihn in die Hand drücke...
Nicht, wenn es im Rahmen eines Verkaufsgesprächs erfolgt, oder im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen: Ich denke, dass man hier im Interpretationsweg schon zu dem Ergebnis kommen kann, dass das Hantieren mit einer Waffe beim Büchsenmacher allein noch nicht zum „Erwerb“ führt, egal durch wen.

Bei den Depots war mW die Rechtsmeinung, dass der Eigenbesitzwille nie aufgegeben wurde, weil man die Waffe ja jederzeit wieder aus dem Depot nehmen hätte können. Ein echter Verkauf, auch mit einem etwa vereinbarten Rückkaufsrecht, wäre wohl anders zu beurteilen, aber da hätte erstens jedes Mal echtes Geld den Besitzer wechseln müssen, mit allen rechtlichen Folgen (Beschädigung, zufälliger Untergang, Konkurs) und zweitens wollte das wohl niemand ausprobieren …
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von gewo » Sa 18. Okt 2025, 15:06

fast12 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:38 Das demnächst in Kraft tretende Waffengesetz sieht auch Änderungen beim §6 "Erwerb und Besitz" vor.
§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die
Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden
gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen
Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“
Ich muss gestehen, ich hab das Thema mit der Rechtsansicht des Innenministeriums bzgl. der Unzulässigkeit von "Depots" nie ganz nachvollziehen können. Aber wenn der Erwerb einer Waffe durch die Einräumung des Besitzes erfolgt, erwirbt der Waffenhändler ja die Waffe in dem Augenblick wenn ich sie ihn in die Hand drücke...

Gibt es dazu schon qualifiziertere Meinungen?
Bisher haben einzelne Händler die BMI Rechtsmeinung „unterfahren“ indem Sie Waffen nicht auf „Depot“ sondern „zur (ewigen) Reparatur“ übernommen haben. Denn dieser Fall war um BMI Schreiben nicht enthalten und wäre auch durch keine bestehende Judikatur gedeckt gewesen.

Mit diesem Nachsatz wird nun offenbar klargestellt dass auch bei Reparaturwaffen der „Platz“ des Kunden nicht „entlastet“ werden darf wenn Waffen zu längeren Reparaturen angenommen werden.
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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von fast12 » Sa 18. Okt 2025, 15:52

Ok, das wäre der Nachsatz. Aber es hat sich ja auch sonst an der Formulierung einiges geändert...

Aber was ändert dieser, explizit eingefügte Satz:

§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von fast12 » Sa 18. Okt 2025, 15:56

Dazu ein Auszug aus der Erläuterung aus der ich auch nicht schlau werde:

Aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmungen betreffend die Überlassung und den Erwerb von
Schusswaffen in den § 20, § 28, § 33 und § 34 soll im 1. Abschnitt des WaffG eine Ergänzung
aufgenommen werden, um klarzustellen, welche Bedeutung dem Begriff „Erwerb" von Schusswaffen im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zukommt.

Der Erwerb von Schusswaffen soll im Vergleich zur geltenden Rechtslage künftig nicht mehr darauf
abstellen, ob die Schusswaffe gegen Entgelt überlassen oder erworben wurde oder ob mit dem Erwerb eine
Eigentumsübertragung verbunden ist.

Der bisherige Inhalt des Abs. 1 soll aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs unverändert in den Abs. 2
verschoben werden.
Darüber hinaus wird als verwaltungsökonomische Maßnahme in Abs. 2 vorgeschlagen, dass durch die
Überlassung von Waffen zum Zwecke der Reparatur oder Instandsetzung an einschlägige
Gewerbetreibende kein Besitz eingeräumt wird und es sich dabei auch um keinen Erwerbsvorgang im Sinne
des Abs. 1 handelt. Bei der Instandsetzung einer Waffe wird diese (erneut) in einen funktionsfähigen
Zustand gebracht, wogegen bei Reparaturarbeiten lediglich geringfügige Verbesserungen an der Waffe
vorgenommen werden.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von gewo » Sa 18. Okt 2025, 16:28

fast12 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 15:52 Ok, das wäre der Nachsatz. Aber es hat sich ja auch sonst an der Formulierung einiges geändert...

Aber was ändert dieser, explizit eingefügte Satz:

§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
Meiner Meinung nach nur eine Klarstellung. Gibts schon in vielen Vfgh Urteilen.

Man will beim Besitz offenbar noch eindeutiger vom ABGB Begriff des „Besitzers“ auf Abstand gehen.

Der der eine Waffe in der Hand nimmt ist damit noch eindeutiger als schon bisher deren Besitzer, Eigentümer und Inhaber.

Aus meiner Sicht nix neues
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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von fast12 » Sa 18. Okt 2025, 16:35

gewo hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 16:28
Der der eine Waffe in der Hand nimmt ist damit noch eindeutiger als schon bisher deren Besitzer, Eigentümer und Inhaber.

Aus meiner Sicht nix neues
Genau - der der eine Waffe in die Hand nimmt erwirbt eben auch das Eigentum (außer Verkaufsgespräch, Reparatur usw.) . Damit wäre eine Waffe auf Depot beim Händler automatisch (auch) das Eigentum des Händlers...

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von sovereign » Sa 18. Okt 2025, 22:24

@fast12, ich will nicht unhöflich oder besserwisserisch sein, aber interpretierst du gewos Satz richtig?
Ich fasse ihn so auf: Der, der eine Waffe in der Hand hat, ist dem Waffengesetz nach eindeutiger ein Besitzer oder Inhaber oder Eigentümer, als ein Besitzer/Inhaber/Eigentümer z.B. von anderen Gegenständen.
Aber auch ich kann falsch liegen, gewo darf mich sehr gerne korrigieren!

Für den Fall, dass jemanden nicht ganz klar ist worin sich Besitz, Innehabung und Eigentum unterscheiden, hier ein paar Beispiele:
Besitz = jemand hat die Sache und betrachtet sie als die ihre, aber sie gehört ihm nicht (z.B. persönliche Schutzausrüstung die der Arbeitgeber stellt oder auch Leasingauto/Mietkauf)
Innehabung = jemand hat die Sache, will* sie aber nicht behalten (z.B. Einkaufswagen im Geschäft)
Eigentum = gehört einem, man kann darüber verfügen/bestimmen (z.B. Einkauf nach dem Bezahlen)

Weil die oben genannten Beispiele Raum für Interpretationen offen lassen, hier einige Links wo es deutlicher geschrieben steht:
Besitz: https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/B/Seite.991098
Innehabung: https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/I/Seite.990052
Eigentum: https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/E/Seite.992437

Ein Händler, der die Waffe auf Depot nimmt, ist Inhaber. Er will* sie nicht behalten, hat sie aber gerade und gehören tut sie ihm auch nicht. Selbst wenn er die Waffe super findet und irgendwie gerne haben würde.
* Im meinen Beispiel oben steht "will", potenzielle i-tüpferlreiter können nun meinen der Waffenhändler der scharf auf die Waffe im Depot ist, wäre dadurch Besitzer: Ist er nicht, genauso wenig wie ich zum Besitzer des Einkaufswagen werde, weils mir einfach gefällt. Ohne Zustimmung des Eigentümers geht es nicht und Depot heißt nicht dass das Eigentum aufgegeben wird)

Ich vermute, die schwierig zu lesende Formulierung des Gesetzes soll Scheinüberlassungen und ähnliches rechtssicher ausschließen.

Früher war es bei Stammkunden gang und gäbe, zum Probieren/Testen/etc. ihm die Waren für einige Zeit lang mit nach Hause zu geben, oder wie bei Probefahrten vom Auto. Oder der Fotohändler der dich mit der Kamera draußen Fotos machen lässt. Der Gesetzgeber will natürlich nicht, dass Waffen als Dauerleihgabe ausgegeben werden und sich jemand dadurch einen Platz auf der WBK erspart.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von panhandle » Sa 18. Okt 2025, 22:34

@sovereign

Die Tücke liegt hier wohl im Detail....zumindest im Waffenrecht.

Zitat: „Erwerb und Besitz
§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“

Und hier schließt sich nun der "Teufelskreis"..

Beispiel: Wir beide treffen uns bei mir...

Wir haben beide unsere WBK Plätze zur Gänze belegt....zb. jeder von uns hat 2 WBK Plätze.
Jetzt bringst Du Deine beiden Schätzchen mit..... und ich "befingere" die Teile,,, no na ned, und habe damit "streng" genommen meine Plätze überschritten.... siehts der "Falsche" habe ich ein Problem.....
I was... a witzige Geschichte......gilt natürlich auch für das folgende Szenario....

Du bist beim reinigen Deiner Waffe(n).... Deine Frau ( die eventuell keine WBK hat ) hilft Dir dabei.... zb. Du putzt die Glock, Deine Frau den .357 S & W....
Dein Nachbar, der Dir unter Umständen ( schlecht Gefrühstückt, Liebesentzug seiner Angetrauten...was weiß ich ?) nicht gut gesonnen ist, weil Du seine Probleme eben ned hast, sieht Euch dabei zu... weil es is grad warm, das Fenster steht weit offen...( du wohnst im Parterre )...und meint nun wichtig zu sein, weil es hat ja fast so ausgschaut, das da wer auf ihn zielt.... und ruft die Kollegen mitn Kapperl... vielleicht hat er noch a Handyvideo ( der Nachbar ) von Eurer Putzorgie...und dann gibts amoi Erklärungsnotstand...nämlich bei Dir.
( A bissl was zum Lachen.....)

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Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von FdH22 » Sa 18. Okt 2025, 23:50

panhandle hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 22:34
Du bist beim reinigen Deiner Waffe(n).... Deine Frau ( die eventuell keine WBK hat ) hilft Dir dabei.... zb. Du putzt die Glock, Deine Frau den .357 S & W....
Dein Nachbar, der Dir unter Umständen ( schlecht Gefrühstückt, Liebesentzug seiner Angetrauten...was weiß ich ?) nicht gut gesonnen ist, weil Du seine Probleme eben ned hast, sieht Euch dabei zu... weil es is grad warm, das Fenster steht weit offen...( du wohnst im Parterre )...und meint nun wichtig zu sein, weil es hat ja fast so ausgschaut, das da wer auf ihn zielt.... und ruft die Kollegen mitn Kapperl... vielleicht hat er noch a Handyvideo ( der Nachbar ) von Eurer Putzorgie...und dann gibts amoi Erklärungsnotstand...nämlich bei Dir.
( A bissl was zum Lachen.....)

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Das war aber auch schon im "alten" Gesetz so, dass Nicht-WBKler deine Waffen nur am behördlich genehmigten Schießstand in die Hand nehmen dürfen. Und nicht bei dir zu Hause.

Was den pöhsen Nachbar betrifft.....auch keine Neuigkeit :roll:

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von panhandle » So 19. Okt 2025, 00:02

FdH22 hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 23:50
panhandle hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 22:34
Du bist beim reinigen Deiner Waffe(n).... Deine Frau ( die eventuell keine WBK hat ) hilft Dir dabei.... zb. Du putzt die Glock, Deine Frau den .357 S & W....
Dein Nachbar, der Dir unter Umständen ( schlecht Gefrühstückt, Liebesentzug seiner Angetrauten...was weiß ich ?) nicht gut gesonnen ist, weil Du seine Probleme eben ned hast, sieht Euch dabei zu... weil es is grad warm, das Fenster steht weit offen...( du wohnst im Parterre )...und meint nun wichtig zu sein, weil es hat ja fast so ausgschaut, das da wer auf ihn zielt.... und ruft die Kollegen mitn Kapperl... vielleicht hat er noch a Handyvideo ( der Nachbar ) von Eurer Putzorgie...und dann gibts amoi Erklärungsnotstand...nämlich bei Dir.
( A bissl was zum Lachen.....)

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Das war aber auch schon im "alten" Gesetz so, dass Nicht-WBKler deine Waffen nur am behördlich genehmigten Schießstand in die Hand nehmen dürfen. Und nicht bei dir zu Hause.

Was den pöhsen Nachbar betrifft.....auch keine Neuigkeit :roll:
Jo eh.... mir gings nur darum dem User @ sovereign die "Tücken" des Waffenrechtes näher zu bringen, bzw. das man mit der Pauschaldefinition.. siehe https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/I/Seite.990052 bezogen aufs Waffenrecht noch ned ausm Schneider ist...

Und klar..... das mit den Nachbarn ist ja eher ein generelles Problem....hat so ned immer was mit unserem Hobby zu tun.... aber wird natürlich durch die " Übersensibilisierung " auch ned besser.
Augen auf - und Fenster zu - beim Glockerlputzen.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von sovereign » So 19. Okt 2025, 00:49

Ich bin froh von solchen möglichen Problemfällen zu lesen, bei manchen würde man sich anfangs nicht viel dabei denken.

Und ja, es ist manchmal verzwickt mit den vielen §§§.

Zum Depot eine Frage: Gibt es einen anderen Grund als Reparaturen und Instandsetzungen um eine Waffe auf Depot zu legen, bzw. wurden andere Grunde schon juristisch behandelt?

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von Snoop » So 19. Okt 2025, 08:43

Antwort für @sovereign und den Fragesteller:

Depots waren - als noch unproblematisch - auch beliebt, wenn man sich eine neue Waffe kaufen wollte, keinen Platz frei hatte, und ein bestehendes Stück einfach zum Händler ausgelagert hat. Das war gut für Schützen und Handel - man konnte sich eher einen Wunsch erfüllen, ohne gleich definitiv eine bestehende Waffe zu verkaufen. Es soll auch Leute geben, die auf diesem Weg schon kleine Sammlungen beim Händler liegen haben und irgendwann auf eine Sammler-WBK hoffen.

Zur Rechtslage: Früher haben sich Händler, die Depots genommen haben, teils mehr und teils weniger Gedanken gemacht, was das rechtlich bedeutet. Einige hatten "saubere" Verträge mit Verkauf und Rückkaufsrecht, andere haben die Waffen im ZWR einfach "angekauft", gemeint war aber wohl eher eine Verwahrung für den Kunden.

Dagegen hat sich Ende 2023 das BMI mit einem (meines Erachtens unsinnigen und falschen) Rundschreiben gewendet, das Unsicherheit erzeugt und viele Händler veranlasst hat, keine "Depotwaffen" mehr zu nehmen.

Mit der Novelle stellt der Gesetzgeber das klar: In den Erläuterungen (Ausschussbericht) zu § 28 steht nämlich:

"Um künftig ein einheitliches Verständnis in Bezug auf die Überlassung bzw. den Erwerb von
Schusswaffen zugrunde zu legen, wird in § 6 eine Ergänzung in den Begriffsbestimmungen
vorgeschlagen. Künftig soll es hinsichtlich der Anzeige keinen Unterschied machen, ob der Erwerb gegen
Entgelt stattfindet, denkbar sind neben Veräußerungen insbesondere Verwahrungsverträge (Depots)
sowie Kommissionsgeschäfte zur Vermittlung von Schusswaffen. Vor diesem Hintergrund sollen jene
Passagen entfallen, die auf eine Veräußerung Bezug nehmen. In § 28 soll künftig auch einheitlich der
Begriff ‚Anzeige‘ und nicht mehr der Begriff ‚Meldung‘ verwendet werden."

Damit ist gesagt, dass ein "Erwerb" im waffenrechtlichen Sinn auch für eine Kommission oder eine Verwahrung erfolgen kann und nach meinem Verständnis alles (wieder) gut.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von mikonis » So 19. Okt 2025, 09:23

Zu meinem Verständnis, nachdem in den obigen Erklärungen ganz viel erklärt wurde, darf ich meine Zusammenfassung schreiben und um Bestätigung oder Ablehnung ersuchen:

Es gibt kein Depot „Alt“ mehr. Wenn sie der Händler für mich verwahrt oder verkauft, bleibt sie weiterhin in meinem ZWR und wird auf meine Stückzahl angerechnet.

Ausnahme sind Anschauen, Reparatur und Instandhaltung.

Lese ich das richtig?
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kawaz
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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von kawaz » So 19. Okt 2025, 09:46

Ich sehe das so: Du steckst in einer Ehekrise, und bevor deine noch Ehefrau auf die Idee kommt, dich bei der Polizei wegen Waffendrohung anzuzeigen, deponierst du die Waffen bei einem Waffenhändler. Wenn sie es doch macht, kommt zwar die Polizei zu dir nach Hause, weil die Waffen im ZWR auf dich gemeldet sind, aber du kannst dich selbst entlasten, indem du ihnen den Übernahmeschein des Händlers vorlegst.

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