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Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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skrufmaster
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Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von skrufmaster » Sa 25. Okt 2025, 21:53

Hallo liebe Freunde des Schiesßsports!

Ich habe meine WBK seit 4 Jahren, besitze zwei B Waffen, eine C Waffe und ein paar Luftgewehre. Ich war beim Heer voll tauglich, bin ein Mann (und auch schon immer gewesen) Mitte/Ende 30.

Liege ich richtig in meiner Interpretation der anstehenden Gesetzesänderung, dass ich (a) nichts proaktiv tun muss (weder dieses noch kommendes Jahr), um dem neuen Gesetz gerecht zu werden und dass ich mich insbesondere (b) nicht proaktiv um ein neues psychologisches Gutachten kümmern muss, da es sich knapp aber doch mit der rückwirkend Wirkung des Gesetzes ausgeht, dass ich kein neues brauche?

Ich frage auch wegen der Kat C WBK Pflicht, denn da würde ich zB erwarten, dass ich eine neue ausgestellt bekomme (oder eben beantragen muss), auf der hinten draufsteht, dass ich neben Kat B auch Kat C besitzen, erwerben, etc darf.

Ich habe die anstehenden Änderungen natürlich größtenteils selbst studiert, möchte allerdings sicherheitshalber nachfragen, um nichts zu übersehen - hunderte Augen sehen mehr als zwei. Ich lege großen Wert darauf, dass mein Waffenbesitz gesetzeskonform ist, selbst wenn ich von der Änderung an sich wenig bis nichts halte.

Beste Grüße & vielen Dank für eure Unterstützung

Poirot
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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Poirot » Sa 25. Okt 2025, 21:58

skrufmaster hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:53 ...bin ein Mann (und auch schon immer gewesen) Mitte/Ende 30.
schaut net guat aus. Ich würde die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktieren und ihr das beichten. Eine vorherige Rücksprache mit dem Femizidbeauftragten der Grünen wäre bestimmt auch kein Nachteil. Und präventiv: Nudel zwischen die Beine klemmen. Wenns hart auf hart kommt: queer dreinschauen. /s

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Dante-Mante » Sa 25. Okt 2025, 22:49

Poirot hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:58
skrufmaster hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:53 ...bin ein Mann (und auch schon immer gewesen) Mitte/Ende 30.
schaut net guat aus. Ich würde die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktieren und ihr das beichten. Eine vorherige Rücksprache mit dem Femizidbeauftragten der Grünen wäre bestimmt auch kein Nachteil. Und präventiv: Nudel zwischen die Beine klemmen. Wenns hart auf hart kommt: queer dreinschauen. /s
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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von TheShootingPianist » Sa 25. Okt 2025, 22:58

Hallo @skrufmaster,
ich schätze, Du wirst auch auf eine Beantwortung Deiner Frage hoffen.

Wenn Du Deine WBK seit vier Jahren hast, ändert sich für Dich nichts, Du musst Dich um nichts kümmern und brauchst weder jetzt noch in Zukunft ein weiteres psychologisches Gutachten.

Deine "Alt-WBK" inkludiert auch in Zukunft das Recht, Kat. C Waffen zu kaufen, Du musst keine Kat. C WBK machen. Dies ist in §34 (1) geregelt.

Du kannst auch weiterhin nach Herzenslust Waffen kaufen (Kat. C und soweit Du für Kat. B noch freie Plätze hast) und musst auch keine Abkühlphase einhalten, da Du für beide Kategorien (B + C) bereits Waffen besitzt.
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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Steppenwolf » Sa 25. Okt 2025, 23:27

Poirot hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:58
skrufmaster hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:53 ...bin ein Mann (und auch schon immer gewesen) Mitte/Ende 30.
schaut net guat aus. Ich würde die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktieren und ihr das beichten. Eine vorherige Rücksprache mit dem Femizidbeauftragten der Grünen wäre bestimmt auch kein Nachteil. Und präventiv: Nudel zwischen die Beine klemmen. Wenns hart auf hart kommt: queer dreinschauen. /s
Selten so gelacht, Danke! :lol:
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von skrufmaster » So 26. Okt 2025, 20:18

TheShootingPianist hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 22:58 Hallo @skrufmaster,
ich schätze, Du wirst auch auf eine Beantwortung Deiner Frage hoffen.

Wenn Du Deine WBK seit vier Jahren hast, ändert sich für Dich nichts, Du musst Dich um nichts kümmern und brauchst weder jetzt noch in Zukunft ein weiteres psychologisches Gutachten.

Deine "Alt-WBK" inkludiert auch in Zukunft das Recht, Kat. C Waffen zu kaufen, Du musst keine Kat. C WBK machen. Dies ist in §34 (1) geregelt.

Du kannst auch weiterhin nach Herzenslust Waffen kaufen (Kat. C und soweit Du für Kat. B noch freie Plätze hast) und musst auch keine Abkühlphase einhalten, da Du für beide Kategorien (B + C) bereits Waffen besitzt.
Danke, dass du meine Einschätzung der neuen Gesetzeslage bestätigt hast!

Also genaugenommen steht November 2021 bei mir als Monat der Ausstellung drauf - das müsste sich doch ausgehen, wenn es von Juni 2025 3 Jahre rückwirkend sind, die das gilt, denn das wäre Juni 2022.
Zuletzt geändert von skrufmaster am So 26. Okt 2025, 20:29, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von skrufmaster » So 26. Okt 2025, 20:24

Poirot hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:58
skrufmaster hat geschrieben: Sa 25. Okt 2025, 21:53 ...bin ein Mann (und auch schon immer gewesen) Mitte/Ende 30.
schaut net guat aus. Ich würde die zuständige Bezirkshauptmannschaft kontaktieren und ihr das beichten. Eine vorherige Rücksprache mit dem Femizidbeauftragten der Grünen wäre bestimmt auch kein Nachteil. Und präventiv: Nudel zwischen die Beine klemmen. Wenns hart auf hart kommt: queer dreinschauen. /s
Nachdem ich letztens in einem anderen Thread hier gelesen habe, dass es unter gewissen Umständen für Männer bzgl der Erbringung eines Gutachtens eine andere Regelung geben soll als für Frauen, schien mir diese Information angesichts der heutigen Zeit relevant.

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von fast12 » So 26. Okt 2025, 21:21

Wo potenziell sehr wohl pro-aktives Handeln erforderlich sein könnte:

1) Solltest du nicht-gasdruckbelastete wesentliche Waffenteile (zB Griffstücke) besitzen wirst du die nach Inkrafttreten der "zweiten Welle" irgendwann 2026 innerhalb eines Jahres melden müssen. Was genau das ist, ist aktuell noch nicht final definiert
2) Solltes du jemanden eine Kat C Waffe verkaufen, musst du ab 1. November sicherstellen dass er bereits eine andere KatC Waffe im ZWR stehen hat. Falls nicht, musst du eine Wartefrist von 4 Wochen organisieren.
3) solltest du eine Leuchtpistole haben, so ist diese nach Inkrafttreten des neuen Pyrotechnikgesetzes eine Waffe und ist somit wie eine solche sicher zu verwahren (kein Zugriff unter 18 Jahren)

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Poirot » So 26. Okt 2025, 22:09

skrufmaster hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 20:24 Nachdem ich letztens in einem anderen Thread hier gelesen habe, dass es unter gewissen Umständen für Männer bzgl der Erbringung eines Gutachtens eine andere Regelung geben soll als für Frauen, schien mir diese Information angesichts der heutigen Zeit relevant.
War nur Humoristisch gemeint.
Unterschiedliche geschlechterspezifische Regelungen halte ich irgendwie für unwahrscheinlich aber heutzutage würde es mich nicht mehr wundern.

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Jupo » So 26. Okt 2025, 22:25

skrufmaster hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 20:18 ...... 3 Jahre rückwirkend ......
Moment mal, hab' ich etwas verpasst?
Wie kommst Du auf eine 3 jährige Rückwirkung bei WBK?

Soweit war betreffend der WBK eine Rückwirkung bis 01.06.2025 im Gespräch.
Bei Kat. C eine zweijährige Rückwirkung um eine WBK-Kat. C beantragen zu müssen.

Was davon Bestand hat wird die Zeit zeigen.

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von k20D » Mo 27. Okt 2025, 07:38

Jupo hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 22:25
skrufmaster hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 20:18 ...... 3 Jahre rückwirkend ......
Moment mal, hab' ich etwas verpasst?
Wie kommst Du auf eine 3 jährige Rückwirkung bei WBK?

Soweit war betreffend der WBK eine Rückwirkung bis 01.06.2025 im Gespräch.
Bei Kat. C eine zweijährige Rückwirkung um eine WBK-Kat. C beantragen zu müssen.

Was davon Bestand hat wird die Zeit zeigen.
So isses! Dreijährige Rückwirkung? Wie? Was?Wo?
Noch was: "Geh nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst."
Damit bin ich 66 Jahre lang recht gut über die Runden gekommen.
Nix "Proaktiv"

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von skrufmaster » Mo 27. Okt 2025, 09:08

Sowas in diese Richtung habe ich gemeint:

"Wer Kategorie C-Waffen in den vergangenen zwei Jahren erworben hat, müsste binnen zweier Jahre eine Waffenbesitzkarte beantragen." [1]

Kann sein, dass ich diese Info mit anderen vermischt habe; es ist viel Falschinformation und Spekulation im Netz. Danke für die Aufklärung; ich muss mir den exakten Gesetzestext offenbar nochmal durchlesen.

[1] https://www.parlament.gv.at/aktuelles/p ... 025/pk0752

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von Jupo » Mo 27. Okt 2025, 09:34

skrufmaster hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 09:08 Sowas in diese Richtung habe ich gemeint:

"Wer Kategorie C-Waffen in den vergangenen zwei Jahren erworben hat, müsste binnen zweier Jahre eine Waffenbesitzkarte beantragen." [1]
Wenn Du bereits eine WBK hast ist dieser Punkt egal.
Dieses gilt für Kategorie C-Waffen, welche ohne dass man im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist (WBK, WP) in den letzten zwei Jahren (voraussichtlich gerechnet ab Inkrafttreten der Bestimmung) angeschafft wurden.

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von fast12 » Mo 27. Okt 2025, 10:51

k20D hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 07:38 Noch was: "Geh nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst."
Damit bin ich 66 Jahre lang recht gut über die Runden gekommen.
Nix "Proaktiv"
Naja, aber du hast halt ab irgendwann nächstes Jahr eine Meldeverpflichtung von nicht gasdruckbelasteten wesentlichen Waffenteilen. Kommst du dieser nicht nach, machst du dich des illegalen Besitzes eben dieser schuldig.

Wenn du das seit 66 Jahren so machst, hast aber vermutlich eh den Waffenschrank voll mit nicht gemeldeten Waffen der Kat C, (ehemaligen) Kat D, Kat B (zB KK Halbautomaten) oder gar Kat A (Zentralfeuermagazine mit Standard Kapazität) ;-).

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Re: Neues Gesetz - proaktives Handeln erforderlich?

Beitrag von skrufmaster » Mo 27. Okt 2025, 14:25

Poirot hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 22:09
skrufmaster hat geschrieben: So 26. Okt 2025, 20:24 Nachdem ich letztens in einem anderen Thread hier gelesen habe, dass es unter gewissen Umständen für Männer bzgl der Erbringung eines Gutachtens eine andere Regelung geben soll als für Frauen, schien mir diese Information angesichts der heutigen Zeit relevant.
War nur Humoristisch gemeint.
Unterschiedliche geschlechterspezifische Regelungen halte ich irgendwie für unwahrscheinlich aber heutzutage würde es mich nicht mehr wundern.

Ich habe mich u.A. auf diesen Beitrag aus diesem Forum bezogen:
titan hat geschrieben: Mi 22. Okt 2025, 11:28 Männerdiskriminierung. Ich kenne den Schrieb. Kann mir jemand erklären, warum bzw. unter welchen Umständen das auch für Erweiterungen gelten soll? Alle Erweiterungen und immer? oder nur für neue WBKs, also jene, die diese noch nicht so lange haben (keine 5 Jahre) und bis die die Behörde die Datenschnittstellen nachgezogen hat, wie es in dem Schreiben steht? Inwieweit ist das mit der Erweiterung gesetzlich gedeckt?
.........
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:

1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im
Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei
dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.

2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft
besitzt
, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat

Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website
https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen
oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt
werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
6 von 7
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen
Militärkommando im Verfahren beizubringen.

Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei
einem Antrag auf Erweiterung
einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass
beigebracht werden.
.....

Hier werden eindeutig geschlechtsspezifische Regelungen diskutiert.

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