Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Sind aber absolut notwendig …titan hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:33 Derartige Überlegungen kommen im WaffG ganz sicher nicht vor. Die einzigen Beweggründe für den Waffenerwerb (und dessen Gegenteil) sind Sport, Jagd, Selbstschutz, Sammeln und Erbe. Dazwischen gibt es nichts.
Auch ich hatte, ohne dem Wissen meiner Ex, genau aus dem Grund all meine Waffen (alles, egal ob B, C, Druckluft, …) bei einem Büchsenmacher auf Depot für 1,5 Jahre liegen …
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden.
Warum wohl? Hast du eine Antwort?![]()
Die richtige Antwort ist leider für Veröffentlichung ungeeignet.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es funktioniert mit einer schlichten Treuhand, ich hab‘s (auf die harte Tour) ausprobiert, mit Erfolg.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 11:42 Die BMI-Rechtsmeinung wurde speziell geäußert, um Eigentum an B-Waffen, für die man keine Plätze hat, zu verhindern.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Und nach der neuen Rechtslage kannst Du Depot überhaupt als Rechtsgrund für die Überlassung heranziehen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Welche sollte das sein?Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Treuhand mit eingeschränktem Herausgabeanspruch (Nachweis ausreichender Plätze).gewo hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 23:18Welche sollte das sein?Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
C-Waffenkäufe ohne Waffenrechtlichem Dokument = Rückwirkung 2 Jahre.
Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
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Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Bist du in irgendeiner Form vom geplanten Waffengesetz betroffen? Wobei?mänsn hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 15:45 Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
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Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Da ich meine WBK seit 2018 habe, und auch mehrere C und B Waffen besitze, ändert sich lt. Entwurf nicht viel für mich bis auf die Änderungen zum Privatverkauf. ( Nachmeldung relevanter Teile fällt für mich flach, da keine Vorhanden )mikonis hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 18:31Bist du in irgendeiner Form vom geplanten Waffengesetz betroffen? Wobei?mänsn hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 15:45 Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
C-Waffenkäufe ohne Waffenrechtlichem Dokument = Rückwirkung 2 Jahre.
Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.
Meine Frage bezog sich aber mehr auf den Beschluss, ob da gravierende Änderungen zum Entwurf umgesetzt wurden.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ne schnelle Frage als Einwurf...ist eigentlich schon etwas bekannt,ob sich im Bezug auf die Lagerung bzgl KatC Waffen etwas ändert?
Sprich reicht hier immer noch der versperrbare Kleiderschrank oder soll es dann etwas "stabileres" sein?
Bei mir würde jetzt nen Neukauf anstehen,und dann würde ich gleich ne Nummer größer kaufen.
Sowas in der Art...
https://www.waffengebraucht.at/zubehoer ... fe--609833
Sprich reicht hier immer noch der versperrbare Kleiderschrank oder soll es dann etwas "stabileres" sein?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Warum lange überlegen?ebner33 hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 16:11 Ne schnelle Frage als Einwurf...ist eigentlich schon etwas bekannt,ob sich im Bezug auf die Lagerung bzgl KatC Waffen etwas ändert?
Sprich reicht hier immer noch der versperrbare Kleiderschrank oder soll es dann etwas "stabileres" sein?
Bei mir würde jetzt nen Neukauf anstehen,und dann würde ich gleich ne Nummer größer kaufen.
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Einfach was größeres kaufen und man hat Ruhe.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Is eh wie mitn Hubraum...... besser haben und ned brauchen.... als wia... eh scho wissen.
Und bei den "Waffenschränken" is des mit dem angegebenen Fassungsvermögen....... naja, ich glaub, da hat wohl jeder hier schon so sein "Hoppala" erlebt.
g
Willi
Und bei den "Waffenschränken" is des mit dem angegebenen Fassungsvermögen....... naja, ich glaub, da hat wohl jeder hier schon so sein "Hoppala" erlebt.
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Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
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befluegeltkostbarer
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Die Interpretation des Internationalen S Bund ist mir noch nicht geläufig: Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
wer die rechtsansicht genau liest (hab ich auch nicht zu beginn) wird feststellen dass da nicht "im besitz befinden" steht sondern (sinngemäss) "im ZWR eingetragen" steht.befluegeltkostbarer hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:29 Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
es ist daher offenbar egal ob man was besitz oder nicht, so lange es im ZWR einen eintrag einer waffe der betreffenden kategorie gibt.
probleme kanns also nur bei hyperaktiven haendler mit viel tagesfreizeit geben die sofort bei uebernahme einer waffe diese im ZWR erfassen. viele werden das ned sein, die frist ist sechs wochen, und selbst wers in echtzeit versucht scheitert meist. ich selber bin heut auch grad wieder mal zweimal rausgeflogen aus dem USP, man kann das nur am abend machen wenn weniger user drauf zugreifen. bei den meisten haendlern also kein problem.
bei ueberlassung kat B von oder an privat ist die meldefrist sechs wochen, dass da am selben tag ein eintrag erfolgt ist ausgeschlossen.
bei ueberlassung kat C (egal ob ab haendler oder ab privat) ist die frist auch sechs wochen...
von da her wird der fall dass man bei "austausch" von waffen 1:1 am selben tag ein problem bekommt nahe null liegen ...
doubleaction OG, Wien
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