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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Michl9mm
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Michl9mm » Di 28. Okt 2025, 17:38

Habe gerade ein Mail von einem hier nicht so geschätzten Verband bekommen:

Mit 1. November tritt ein kleiner Teil des neuen Waffengesetztes in Kraft, der Rest folgt erst im 2./3. Quartal 2026.
Für den legalen Waffenbesitzer (auch für WBK- Inhaber!!!) ändert sich vorerst nur die Wartefrist beim Waffenkauf.
Ab 1. November tritt § 41 f in Kraft:

Gesetzestext:

Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen …. an den Erwerber überlassen werden, ….
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt …, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung (ZWR) eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden … zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Das bedeutet:

Wenn ihr schon eine Waffe besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist dazu kaufen.
Ansonsten müsst ihr 4 Wochen warten, und in diesem Zeitraum die verkaufte Waffe bei einem Waffenhändler einlagern.

Achtung:

Es zählt hier immer nur eine Waffe der gleichen Kategorie, also wenn ihr seit Jahren eine WBK habt und auch seit Jahren schon eine Pistole und einen Halbautomaten (beides Kategorie B) besitzt, müsst ihr beim Kauf eines Kleinkaliber- Einzelladergewehres (Kat C) die 4-wöchige Wartefrist abwarten.
Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Der Rest des neuen Waffengesetztes kommt erst im 2./3. Quartal 2026, es sind noch nicht die Durchführungsverordnungen geschrieben worden.

Diese Verordnungen regeln wie das Gesetz angewendet wird.
Wir haben im Vorfeld mit unserer Arbeit einige Verschärfungen abwenden können, bei den Durchführungsverordnungen besteht noch die Möglichkeit, einige positive Aspekte einfließen zu lassen.
Wir stehen mit dem BMI in Kontakt und werden euch sobald die Durchführungsverordnungen fertig sind einen detaillierten Bericht geben, wie genau das neue Gesetz gehandhabt wird, und wie wir legalen Waffenbesitzer damit umgehen müssen.

• Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
• bei neu ausgestellten WBK´s (ab 1. Juni 2025) muss die psychologische Überprüfung nur ein mal nach 5 Jahren wiederholt werden (bei Erstausstellung, nicht verwechseln mit Neuausstellung oder Erweiterung)
• nach der einmaligen Wiederholung der psychologischen Überprüfung wird eine unbegrenzt gültige WBK ausgestellt
• die Forderung der Politik, dass ALLE Waffenbesitzer (auch wenn schon seit Jahren eine WBK vorhanden ist), die psychologische Überprüfung in 5-jahresrhythmus wiederholen müssen, konnte abgewehrt werden
• auch die Forderung der Politik, dass jede WBK auf 8 Jahre beschränkt wird, und danach ungültig ist, konnte abgewehrt werden
• Die Altersgrenze für Sportschützen wird auch bei 18 bzw 21 Jahren bleiben und nicht auf 21 bzw 25 Jahre angehoben
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.
Mir laungts, dass i woas
dass i kunnt waun i mechat

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von mikonis » Di 28. Okt 2025, 17:39

mänsn hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 10:53 .... Meine Frage bezog sich aber mehr auf den Beschluss, ob da gravierende Änderungen zum Entwurf umgesetzt wurden.
Neue bzw. gravierend geänderte §§ betreffen gemäß Protokoll vom 26.09.2025: Inhaber von Jagdkarten (§ 21), Soldaten, Sportschützen, Traditionsschützen etc. (§ 47), Behörden (§ 56a und 56b) und sind im Protokoll bunt markiert.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Maddin » Di 28. Okt 2025, 17:56

Sagenhaft wie verkompliziert man ein Gesetz machen kann. Wenn man eine WBK und Kat. B Waffen hat, musst du beim Kauf einer C Waffe trotzdem 4 Wochen Abkühlphase einhalten.
So einen Blödsinn kannst doch eigentlich nicht erfinden?

Genauso die Überlassung zwischen zwei WBK Inhabern zusätzlich über den Händler abzuwickeln erscheint mir wenig schlüssig.

Schade, man hätte den Sicherheitsaspekt mit viel einfacheren und schlankeren Regelungen genauso erfüllen können, stattdessen wird mit der Abrissbirne drübergefahren und Regelungen aufgestellt, die kein Mensch mehr durchschauen kann…

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Gadai » Di 28. Okt 2025, 20:04


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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Gadai » Di 28. Okt 2025, 20:07

Maddin hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:56 Sagenhaft wie verkompliziert man ein Gesetz machen kann. Wenn man eine WBK und Kat. B Waffen hat, musst du beim Kauf einer C Waffe trotzdem 4 Wochen Abkühlphase einhalten.
So einen Blödsinn kannst doch eigentlich nicht erfinden?

Genauso die Überlassung zwischen zwei WBK Inhabern zusätzlich über den Händler abzuwickeln erscheint mir wenig schlüssig.

Schade, man hätte den Sicherheitsaspekt mit viel einfacheren und schlankeren Regelungen genauso erfüllen können, stattdessen wird mit der Abrissbirne drübergefahren und Regelungen aufgestellt, die kein Mensch mehr durchschauen kann…
Des wird denan Wurscht sei...

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rider650 » Di 28. Okt 2025, 20:23

Maddin hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:56 Sagenhaft wie verkompliziert man ein Gesetz machen kann. Wenn man eine WBK und Kat. B Waffen hat, musst du beim Kauf einer C Waffe trotzdem 4 Wochen Abkühlphase einhalten.
So einen Blödsinn kannst doch eigentlich nicht erfinden?

Genauso die Überlassung zwischen zwei WBK Inhabern zusätzlich über den Händler abzuwickeln erscheint mir wenig schlüssig.

Schade, man hätte den Sicherheitsaspekt mit viel einfacheren und schlankeren Regelungen genauso erfüllen können, stattdessen wird mit der Abrissbirne drübergefahren und Regelungen aufgestellt, die kein Mensch mehr durchschauen kann…
Wenn dir jemand erzählt er will deine Kopfschmerzen kurieren und dir dann mit dem Hammer über den Schädel haut, dann ist er entweder ein selten dämlicher Arzt, oder er hatte etwas anderes vor als das, was er dir gesagt hat.

Ziehe mal die Möglichkeit in Erwägung, dass es den Schöpfern dieser Novelle um etwas anderes ging als um unsere Sicherheit oder um effiziente Gesetze.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von mänsn » Di 28. Okt 2025, 20:27

Michl9mm hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:38 Habe gerade ein Mail von einem hier nicht so geschätzten Verband bekommen:

Mit 1. November tritt ein kleiner Teil des neuen Waffengesetztes in Kraft, der Rest folgt erst im 2./3. Quartal 2026.
Für den legalen Waffenbesitzer (auch für WBK- Inhaber!!!) ändert sich vorerst nur die Wartefrist beim Waffenkauf.
Ab 1. November tritt § 41 f in Kraft:

Gesetzestext:

Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen …. an den Erwerber überlassen werden, ….
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt …, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung (ZWR) eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden … zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Das bedeutet:

Wenn ihr schon eine Waffe besitzt, könnt ihr weitere Waffen der gleichen Kategorie ohne Wartefrist dazu kaufen.
Ansonsten müsst ihr 4 Wochen warten, und in diesem Zeitraum die verkaufte Waffe bei einem Waffenhändler einlagern.

Achtung:

Es zählt hier immer nur eine Waffe der gleichen Kategorie, also wenn ihr seit Jahren eine WBK habt und auch seit Jahren schon eine Pistole und einen Halbautomaten (beides Kategorie B) besitzt, müsst ihr beim Kauf eines Kleinkaliber- Einzelladergewehres (Kat C) die 4-wöchige Wartefrist abwarten.
Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
Der Rest des neuen Waffengesetztes kommt erst im 2./3. Quartal 2026, es sind noch nicht die Durchführungsverordnungen geschrieben worden.

Diese Verordnungen regeln wie das Gesetz angewendet wird.
Wir haben im Vorfeld mit unserer Arbeit einige Verschärfungen abwenden können, bei den Durchführungsverordnungen besteht noch die Möglichkeit, einige positive Aspekte einfließen zu lassen.
Wir stehen mit dem BMI in Kontakt und werden euch sobald die Durchführungsverordnungen fertig sind einen detaillierten Bericht geben, wie genau das neue Gesetz gehandhabt wird, und wie wir legalen Waffenbesitzer damit umgehen müssen.

• Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
• bei neu ausgestellten WBK´s (ab 1. Juni 2025) muss die psychologische Überprüfung nur ein mal nach 5 Jahren wiederholt werden (bei Erstausstellung, nicht verwechseln mit Neuausstellung oder Erweiterung)
• nach der einmaligen Wiederholung der psychologischen Überprüfung wird eine unbegrenzt gültige WBK ausgestellt
• die Forderung der Politik, dass ALLE Waffenbesitzer (auch wenn schon seit Jahren eine WBK vorhanden ist), die psychologische Überprüfung in 5-jahresrhythmus wiederholen müssen, konnte abgewehrt werden
• auch die Forderung der Politik, dass jede WBK auf 8 Jahre beschränkt wird, und danach ungültig ist, konnte abgewehrt werden
• Die Altersgrenze für Sportschützen wird auch bei 18 bzw 21 Jahren bleiben und nicht auf 21 bzw 25 Jahre angehoben
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.
Leider weiß ich nicht von welchem Verband du diese E-Mail bekommen hast, aber lass dir sagen dass diese etwas schwammig formuliert ist. z.B Stimmt Aufzählungspunkt Nr. 2 nicht. Es zählt ab Stichtag 01.06.2025 nicht die Ausstellung einer WBK, sondern der Antrag. Wenn du mal angenommen deine WBK am 15.06.2025 erhalten hast, diese aber bereits Mitte Mai beantragt hast, zählst du als Altbestands Kartenbesitzer.
Gerne könnt Ihr mich eines besseren belehren.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“

balahu
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von balahu » Di 28. Okt 2025, 20:57

Michl9mm hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:38 Habe gerade ein Mail von einem hier nicht so geschätzten Verband bekommen:
Hat vielleicht damit zu tun daß diese Auskünfte so nicht stimmen:
Michl9mm hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:38 • Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
....
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.
Faktum ist, dass nicht nur für Neu Antragstellungen auf eine Waffenbesitzkarte sondern auch für Erweiterungen einer bestehenden Waffenbesitzkarte eine Verpflichtung zur Absolvierung der neuen Psychotests (Phase 2) gilt, wenn nicht der reguläre Wehrdienst ect. abgeleistet wurde. Da es den neuen Psychotest (Phase 2) noch nicht gibt ist anzunehmen, dass Erweiterungen für eine breite Personengruppe derzeit nicht bearbeitet werden könnten.

Ebenfalls vom Autor des Machwerks nicht durchblickt:
Für WBK Ausstellungen ab diesem Samstag (1.11.2025) ist die erste "formlose" Erweiterung von 2 auf 5 Plätze nicht nach fünf Jahren sondern erst nach zehn Jahren (fünf Jahre nach Ausstellung der unbefristeten WBK) möglich.

Nachweis:
BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben: § 58 (38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
3. Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln. Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.
4. Die Waffenbehörde hat in der Folge die Ergebnisse aus dem Verwaltungsakt des BMLV dem im Zuge des Antrags bekanntgegebenen Gutachter zu übermitteln, sofern diese Ergebnisse für die Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sind. Hat der Antragsteller den Nachweis erbracht, dass er die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat, ist eine Verständigung des bekannt gegebenen Gutachters nicht vorgesehen.
5. Ein Gutachten ist somit jedenfalls beizubringen, wenn der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse bei der Stellung im Ergebnis als „untauglich“ eingestuft wurde und der Grund dafür Zweifel an seiner Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine psychische Verfassung, waren. In der Folge beigebrachte Gutachten können nur dann anerkannt werden, wenn das Gutachten auch die Phase 2 (§ 3 Abs. 4 der 1. WaffV) umfasste.
Für Verfahren, die vor dem 1. November 2025 eingeleitet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (anhängige Verfahren), gilt, dass diese nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Dies bedeutet, dass männliche österr. Antragsteller einen Nachweis im Sinne des § 58 Abs. 38 WaffG beizubringen haben. Ergibt der Nachweis, dass der Antragsteller über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, dann kann ein bereits beigebrachtes klinisch-psychologisches Gutachten im Verfahren verwertet werden. Die Beibringung eines weiteren (neuen) Gutachtens ist diesfalls nicht erforderlich. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Vorgangsweise gemäß Punkte 3 und 4 einzuhalten. Die Behörde hat den Antragsteller demgemäß aufzufordern (nachträglich) einen Waffenpsychologen zu benennen und sind diesem die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Beibringung eines (neuen) Gutachtens hat diesfalls auch dann zu erfolgen, wenn im Verfahren bereits ein (positives) Gutachten vorgelegt wurde.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Di 28. Okt 2025, 22:17

Umso öfter ich da das neu Gesetz durchlese, umso öfter kommen mir dann so kleine "Schmankerln" unter...oder leide ich schon an schwerer Paranoia...?

Beispiel der § 58

(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 entweder das
21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der
Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten
Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig


Ich deute das einmal als.... zu diesem Zeitpunkt im Besitzstand

Ist dann eine Erweiterung des Besitzstandes ( Zukauf ) auch WBK Pflichtig....? Liest sich zumindest für mich so.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von masterman04 » Mi 29. Okt 2025, 00:15

balahu hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 20:57
Michl9mm hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:38 Habe gerade ein Mail von einem hier nicht so geschätzten Verband bekommen:
Hat vielleicht damit zu tun daß diese Auskünfte so nicht stimmen:
Michl9mm hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:38 • Für Altbestands- WBK- Besitzer wird keine neuerliche psychologische Überprüfung kommen,
....
• Generell wurden die Sportschützen nicht weiter eingeschränkt, WBK- Erweiterungen und normale Magazine für Sportschützen werden nicht geändert.
Faktum ist, dass nicht nur für Neu Antragstellungen auf eine Waffenbesitzkarte sondern auch für Erweiterungen einer bestehenden Waffenbesitzkarte eine Verpflichtung zur Absolvierung der neuen Psychotests (Phase 2) gilt, wenn nicht der reguläre Wehrdienst ect. abgeleistet wurde. Da es den neuen Psychotest (Phase 2) noch nicht gibt ist anzunehmen, dass Erweiterungen für eine breite Personengruppe derzeit nicht bearbeitet werden könnten.

Ebenfalls vom Autor des Machwerks nicht durchblickt:
Für WBK Ausstellungen ab diesem Samstag (1.11.2025) ist die erste "formlose" Erweiterung von 2 auf 5 Plätze nicht nach fünf Jahren sondern erst nach zehn Jahren (fünf Jahre nach Ausstellung der unbefristeten WBK) möglich.

Nachweis:
BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben: § 58 (38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
3. Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln. Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.
4. Die Waffenbehörde hat in der Folge die Ergebnisse aus dem Verwaltungsakt des BMLV dem im Zuge des Antrags bekanntgegebenen Gutachter zu übermitteln, sofern diese Ergebnisse für die Erstellung des klinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sind. Hat der Antragsteller den Nachweis erbracht, dass er die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat, ist eine Verständigung des bekannt gegebenen Gutachters nicht vorgesehen.
5. Ein Gutachten ist somit jedenfalls beizubringen, wenn der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse bei der Stellung im Ergebnis als „untauglich“ eingestuft wurde und der Grund dafür Zweifel an seiner Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine psychische Verfassung, waren. In der Folge beigebrachte Gutachten können nur dann anerkannt werden, wenn das Gutachten auch die Phase 2 (§ 3 Abs. 4 der 1. WaffV) umfasste.
Für Verfahren, die vor dem 1. November 2025 eingeleitet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (anhängige Verfahren), gilt, dass diese nach der nunmehr geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Dies bedeutet, dass männliche österr. Antragsteller einen Nachweis im Sinne des § 58 Abs. 38 WaffG beizubringen haben. Ergibt der Nachweis, dass der Antragsteller über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, dann kann ein bereits beigebrachtes klinisch-psychologisches Gutachten im Verfahren verwertet werden. Die Beibringung eines weiteren (neuen) Gutachtens ist diesfalls nicht erforderlich. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Vorgangsweise gemäß Punkte 3 und 4 einzuhalten. Die Behörde hat den Antragsteller demgemäß aufzufordern (nachträglich) einen Waffenpsychologen zu benennen und sind diesem die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Beibringung eines (neuen) Gutachtens hat diesfalls auch dann zu erfolgen, wenn im Verfahren bereits ein (positives) Gutachten vorgelegt wurde.
Habe mir diese Frage auch bereits gestellt, weil mich das womöglich mal betreffen kann bei einer Erweiterung, da ich fürs BH untauglich war.

Für meinen Erstantrag musste ich - wie jeder andere - natürlich das Gutachten erstellen lassen. Ein paar Jahre später kam auch noch die Jagdkarte dazu... Nur weil ich irgendwann untauglich war, ein Gutachten für den damaligen WBK Antrag machen musste und inzwischen auch noch eine Jagdkarte habe, muss ich eventuell bei einem Antrag auf Erweiterung der WBK ein neuerliches Gutachten erstellen lassen? Das kann doch nicht ernst gemeint sein, wenn ich nach 15 Jahren als LWB nochmals ein Gutachten für eine Erweiterung erstellen lassen soll?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von masterman04 » Mi 29. Okt 2025, 00:24

panhandle hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 22:17 Umso öfter ich da das neu Gesetz durchlese, umso öfter kommen mir dann so kleine "Schmankerln" unter...oder leide ich schon an schwerer Paranoia...?

Beispiel der § 58

(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 entweder das
21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der
Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten
Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig


Ich deute das einmal als.... zu diesem Zeitpunkt im Besitzstand

Ist dann eine Erweiterung des Besitzstandes ( Zukauf ) auch WBK Pflichtig....? Liest sich zumindest für mich so.

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panhandle hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 22:17 Umso öfter ich da das neu Gesetz durchlese, umso öfter kommen mir dann so kleine "Schmankerln" unter...oder leide ich schon an schwerer Paranoia...?

Beispiel der § 58

(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 entweder das
21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der
Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten
Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig


Ich deute das einmal als.... zu diesem Zeitpunkt im Besitzstand

Ist dann eine Erweiterung des Besitzstandes ( Zukauf ) auch WBK Pflichtig....? Liest sich zumindest für mich so.

g
Willi
Das ist im neuen § 34 WaffG geregelt.
Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.

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panhandle
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Mi 29. Okt 2025, 00:58

@masterman04

Hi..
Ja, das ist mir soweit schon klar....no Problem.
Aber der §58 Abs. ( 31 ) bezieht sich ja explizit auf Personen, die zwar 21 Jahre alt sind, aber zb. kein Waffenrechtliches Dokument - also auch keine Jagdkarte - besitzen. ( Im Gesetzestext steht ja oder eine gültige Jagdkarte )

Also ich kenne da schon Leute, die eben nur Kat. C Waffen besitzen und hin und wieder mal was zukaufen ( möchten ).

Und der zulässige Besitz - so interpretiere ich es zumindest - ist ja nur für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes für die sich in seinem Besitzstand registrierten Waffen zulässig.

Also er kann sein Zeugs weiterhin "Beschwerdefrei" ( ohne WBK ) besitzen......aber darf er sich nun nach neuer Gesetzeslage noch was dazu kaufen ( ohne WBK )?

Betrifft mich zwar persönlich nicht, aber wird sicher den einen/oder anderen hier geben, den dass dann doch betrifft. ( eventuell !)

g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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