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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Bulletmonk
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Leider k.A hierzu
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Leider vermutlich ja. Lt. Interpretation von Herrn Dr. Raoul Wagner in einem Video mit Austria Arms ist Griff gleich Griff und Schaft gleich Schaft. Ergo wird der alte AR15 Schaft aus deinem Beispiel wie eine komplette Waffe behandelt. Ob das bei Frontgriffen oder austauschbaren Griffen für die Abzugshand auch so gehandhabt wird, kann ich dir nicht sagen. Wie weit das dann wirklich gehen wird, kann dir nur die Zukunft und ein paar Urteile von VfgH sagen.
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
Der Tag, an dem der Hauptteil der Novelle in Kraft tritt, ist der Tag der zählt. Und das wird vermutlich erst kommendes Jahr sein.
Alle KAT-C Waffen die du vor mehr als 2 Jahre vor diesem Datum gekauft hast, zählen nicht. Wenn du aber innerhalb der besagten 2 Jahren eine gekauft hast, zählt diese zur Rückwirkung. Egal ob du bereits eine besessen hast oder nicht.
Da wir hier nur diskutieren bzw. unser (halb)Wissen austauschen, bitte meine Aussagen nicht für bare Münze nehmen. Häufige Worte wie z.B "vermutlich" oder "wahrscheinlich" deshalb beabsichtigt.
Auch die Aussagen von Herrn Dr. Raoul Wagner sind lt. Ihm selber nicht für bare Münze zu nehmen.
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
mänsn hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 08:49Eher nicht.panhandle hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 00:58 @masterman04
Also er kann sein Zeugs weiterhin "Beschwerdefrei" ( ohne WBK ) besitzen......aber darf er sich nun nach neuer Gesetzeslage noch was dazu kaufen ( ohne WBK )?
Betrifft mich zwar persönlich nicht, aber wird sicher den einen/oder anderen hier geben, den dass dann doch betrifft. ( eventuell !)
g
Willi
Die 2 Jahres Rückwirkung gilt soweit ich das aufgefasst habe, ab Inkrafttreten vom "Hauptteil". ( Vermutlich Quartal 1 od. 2 2026 )
Jede gekaufte KAT C, welche ab jenem Datum mehr als 2 Jahre zurück liegt kann behalten werden, ohne die neue WBK "light" für C nachmachen zu müssen.
J]a, die 2 Jährige Frist beginnt mit "Inkrafttreten" des 2ten Teils.... und hier wird aber nicht aufgesplitet... in diesem Besitzstand muss nur eine Waffe dabei sein, die vor mehr als 2 Jahren registriert wurde...der Rest "könnte " durchaus erst innerhalb dieser 2 Jahrer erworben worden sein.
Praxisbeispiel sieht wie folgt aus :
Inkrafttreten vom Hauptteil der Novelle = 15.04.2026.
Hans Hermann Musternasenmann hat sich einen lange gehegten Traum erfüllt, und einen nummerngleichen K98 von Mauser Oberndorf gekauft, welchen er schon immer haben wollte. Kaufdatum 02.03.2024. Diesen darf er somit behalten ohne die neue KAT-C WBK nachmachen zu müssen, da vor mehr als 2 Jahren vor Inkrafttreten gekauft.
Hermann hat sich am 21.06.2024 auch noch einen KK-Repetierer gekauft. Für diesen müsste er dann die KAT-C WBK nachmachen, da keine 2 Jahre rückwirkend zum Inkrafttreten verstrichen sind.
Solange er seinen K98 noch in seinem Besitzstand hat, und die damit verbundene Registrierung ja beweist, das er das Teil nun schon länger als 2 Jahre hat, läuft der KK-Repetierer, und auch alle etwaig innerhalb der letzten 2 Jahre erworbenen Kat C Waffen gemeinsam im selben Pool mit, zu deren Besitz unser Hermann Muster. berechtigt ist.
Leider gilt hier, so wie ich das interpretiere, jede Waffe einzeln für sich. Hermann kann also den KK-Repetierer nicht einfach tatenlos behalten aufgrund der Tatsache, dass sich bereits eine andere KAT C in seinem Besitz befindet, welche nicht in die 2 Jahres Regelung fällt.
Doch doch.... zumindest meiner Interpretation nach... nur für einen weiteren Erwerb würde er eine WBK benötigen...da ja diese Regelung:.... und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie
registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
Hier sind alle KAT C Waffen des Hrn.Mustern. inkludiert.
.......................................................................................
Was mich noch sehr interessieren würde ist das Thema zum Kauf/Verkauf von Privat-Privat ab 01.11.2025.
Habe ich das richtig verstanden, dass dieser eigentlich noch unverändert bleibt, jedoch handeln von jedem erfordert, da die Abkühlphase zur verlängerten Wartefrist wird ? Sprich muss ein Privater Verkauf einer B-FFW noch über keinen Gewerbetreibenden laufen, jedoch muss ich mich als Verkäufer davon überzeugen, dass der Käufer bereits eine Waffe selber Kategorie in seinem ZWR eingetragen hat ??
Wie kann das gemacht werden ? Muss ich als Verkäufer einen ZWR Auszug ( vom Kaufdatum ) vom Käufer fordern ??
Dazu wurde hier auch schon geschrieben.....der § der das explizit anspricht ( Privat zu Privat ) wäre zum einen § 28 Abs. 3 für KAT B und der § 34 Abs. 4 für KAT C.... und die treten wohl erst in der 2ten Phase in Kraft
g
Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Zum Thema der zweijährigen Frist bezogen auf KAT C.panhandle hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 10:25mänsn hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 08:49Eher nicht.panhandle hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 00:58 @masterman04
Also er kann sein Zeugs weiterhin "Beschwerdefrei" ( ohne WBK ) besitzen......aber darf er sich nun nach neuer Gesetzeslage noch was dazu kaufen ( ohne WBK )?
Betrifft mich zwar persönlich nicht, aber wird sicher den einen/oder anderen hier geben, den dass dann doch betrifft. ( eventuell !)
g
Willi
Die 2 Jahres Rückwirkung gilt soweit ich das aufgefasst habe, ab Inkrafttreten vom "Hauptteil". ( Vermutlich Quartal 1 od. 2 2026 )
Jede gekaufte KAT C, welche ab jenem Datum mehr als 2 Jahre zurück liegt kann behalten werden, ohne die neue WBK "light" für C nachmachen zu müssen.
J]a, die 2 Jährige Frist beginnt mit "Inkrafttreten" des 2ten Teils.... und hier wird aber nicht aufgesplitet... in diesem Besitzstand muss nur eine Waffe dabei sein, die vor mehr als 2 Jahren registriert wurde...der Rest "könnte " durchaus erst innerhalb dieser 2 Jahrer erworben worden sein.
Praxisbeispiel sieht wie folgt aus :
Inkrafttreten vom Hauptteil der Novelle = 15.04.2026.
Hans Hermann Musternasenmann hat sich einen lange gehegten Traum erfüllt, und einen nummerngleichen K98 von Mauser Oberndorf gekauft, welchen er schon immer haben wollte. Kaufdatum 02.03.2024. Diesen darf er somit behalten ohne die neue KAT-C WBK nachmachen zu müssen, da vor mehr als 2 Jahren vor Inkrafttreten gekauft.
Hermann hat sich am 21.06.2024 auch noch einen KK-Repetierer gekauft. Für diesen müsste er dann die KAT-C WBK nachmachen, da keine 2 Jahre rückwirkend zum Inkrafttreten verstrichen sind.
Solange er seinen K98 noch in seinem Besitzstand hat, und die damit verbundene Registrierung ja beweist, das er das Teil nun schon länger als 2 Jahre hat, läuft der KK-Repetierer, und auch alle etwaig innerhalb der letzten 2 Jahre erworbenen Kat C Waffen gemeinsam im selben Pool mit, zu deren Besitz unser Hermann Muster. berechtigt ist.
Leider gilt hier, so wie ich das interpretiere, jede Waffe einzeln für sich. Hermann kann also den KK-Repetierer nicht einfach tatenlos behalten aufgrund der Tatsache, dass sich bereits eine andere KAT C in seinem Besitz befindet, welche nicht in die 2 Jahres Regelung fällt.
Doch doch.... zumindest meiner Interpretation nach... nur für einen weiteren Erwerb würde er eine WBK benötigen...da ja diese Regelung:.... und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie
registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
Hier sind alle KAT C Waffen des Hrn.Mustern. inkludiert.
.......................................................................................
Was mich noch sehr interessieren würde ist das Thema zum Kauf/Verkauf von Privat-Privat ab 01.11.2025.
Habe ich das richtig verstanden, dass dieser eigentlich noch unverändert bleibt, jedoch handeln von jedem erfordert, da die Abkühlphase zur verlängerten Wartefrist wird ? Sprich muss ein Privater Verkauf einer B-FFW noch über keinen Gewerbetreibenden laufen, jedoch muss ich mich als Verkäufer davon überzeugen, dass der Käufer bereits eine Waffe selber Kategorie in seinem ZWR eingetragen hat ??
Wie kann das gemacht werden ? Muss ich als Verkäufer einen ZWR Auszug ( vom Kaufdatum ) vom Käufer fordern ??
Dazu wurde hier auch schon geschrieben.....der § der das explizit anspricht ( Privat zu Privat ) wäre zum einen § 28 Abs. 3 für KAT B und der § 34 Abs. 4.... und die treten wohl erst in der 2ten Phase in Kraft
g
Willi
Also wenn nicht jede Waffe einzeln zählt, und diese als Ganzes gesehen werden sofern sich die erste gekaufte (vor mehr als 2 Jahren vor in Kraft treten ) noch im Besitz befindet, würde mich das sehr freuen für vermutlich viele Leute, welche das betrifft
„Die Menschheit muss dem Krieg ein Ende setzen, oder der Krieg setzt der Menschheit ein Ende.“
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Natürlich.... aber wie schon gesagt... ist MEINE Interpretation......kann mich natürlich auch "fürchterlich" täuschen...mänsn hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 10:35Zum Thema der zweijährigen Frist bezogen auf KAT C.panhandle hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 10:25mänsn hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 08:49Eher nicht.panhandle hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 00:58 @masterman04
Also er kann sein Zeugs weiterhin "Beschwerdefrei" ( ohne WBK ) besitzen......aber darf er sich nun nach neuer Gesetzeslage noch was dazu kaufen ( ohne WBK )?
Betrifft mich zwar persönlich nicht, aber wird sicher den einen/oder anderen hier geben, den dass dann doch betrifft. ( eventuell !)
g
Willi
Die 2 Jahres Rückwirkung gilt soweit ich das aufgefasst habe, ab Inkrafttreten vom "Hauptteil". ( Vermutlich Quartal 1 od. 2 2026 )
Jede gekaufte KAT C, welche ab jenem Datum mehr als 2 Jahre zurück liegt kann behalten werden, ohne die neue WBK "light" für C nachmachen zu müssen.
J]a, die 2 Jährige Frist beginnt mit "Inkrafttreten" des 2ten Teils.... und hier wird aber nicht aufgesplitet... in diesem Besitzstand muss nur eine Waffe dabei sein, die vor mehr als 2 Jahren registriert wurde...der Rest "könnte " durchaus erst innerhalb dieser 2 Jahrer erworben worden sein.
Praxisbeispiel sieht wie folgt aus :
Inkrafttreten vom Hauptteil der Novelle = 15.04.2026.
Hans Hermann Musternasenmann hat sich einen lange gehegten Traum erfüllt, und einen nummerngleichen K98 von Mauser Oberndorf gekauft, welchen er schon immer haben wollte. Kaufdatum 02.03.2024. Diesen darf er somit behalten ohne die neue KAT-C WBK nachmachen zu müssen, da vor mehr als 2 Jahren vor Inkrafttreten gekauft.
Hermann hat sich am 21.06.2024 auch noch einen KK-Repetierer gekauft. Für diesen müsste er dann die KAT-C WBK nachmachen, da keine 2 Jahre rückwirkend zum Inkrafttreten verstrichen sind.
Solange er seinen K98 noch in seinem Besitzstand hat, und die damit verbundene Registrierung ja beweist, das er das Teil nun schon länger als 2 Jahre hat, läuft der KK-Repetierer, und auch alle etwaig innerhalb der letzten 2 Jahre erworbenen Kat C Waffen gemeinsam im selben Pool mit, zu deren Besitz unser Hermann Muster. berechtigt ist.
Leider gilt hier, so wie ich das interpretiere, jede Waffe einzeln für sich. Hermann kann also den KK-Repetierer nicht einfach tatenlos behalten aufgrund der Tatsache, dass sich bereits eine andere KAT C in seinem Besitz befindet, welche nicht in die 2 Jahres Regelung fällt.
Doch doch.... zumindest meiner Interpretation nach... nur für einen weiteren Erwerb würde er eine WBK benötigen...da ja diese Regelung:.... und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie
registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
Hier sind alle KAT C Waffen des Hrn.Mustern. inkludiert.
.......................................................................................
Was mich noch sehr interessieren würde ist das Thema zum Kauf/Verkauf von Privat-Privat ab 01.11.2025.
Habe ich das richtig verstanden, dass dieser eigentlich noch unverändert bleibt, jedoch handeln von jedem erfordert, da die Abkühlphase zur verlängerten Wartefrist wird ? Sprich muss ein Privater Verkauf einer B-FFW noch über keinen Gewerbetreibenden laufen, jedoch muss ich mich als Verkäufer davon überzeugen, dass der Käufer bereits eine Waffe selber Kategorie in seinem ZWR eingetragen hat ??
Wie kann das gemacht werden ? Muss ich als Verkäufer einen ZWR Auszug ( vom Kaufdatum ) vom Käufer fordern ??
Dazu wurde hier auch schon geschrieben.....der § der das explizit anspricht ( Privat zu Privat ) wäre zum einen § 28 Abs. 3 für KAT B und der § 34 Abs. 4.... und die treten wohl erst in der 2ten Phase in Kraft
g
Willi
Also wenn nicht jede Waffe einzeln zählt, und diese als Ganzes gesehen werden sofern sich die erste gekaufte (vor mehr als 2 Jahren vor in Kraft treten ) noch im Besitz befindet, würde mich das sehr freuen für vermutlich viele Leute, welche das betrifft![]()
Nur wäre halt ein weiterer Zukauf ab Inkrafttreten eine WBK-Pflichtige Sache....und damit der Wermutstropfen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich denke ich werde dann im April oder wann immer das in Kraft tritt einfach meine Kisten mit Waffenteilen auf eine Sackkarre packen, damit zur Behörde, und sie dann registrieren lassen, was sie meinen registrieren zu müssenmänsn hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 10:23 Leider vermutlich ja. Lt. Interpretation von Herrn Dr. Raoul Wagner in einem Video mit Austria Arms ist Griff gleich Griff und Schaft gleich Schaft. Ergo wird der alte AR15 Schaft aus deinem Beispiel wie eine komplette Waffe behandelt. Ob das bei Frontgriffen oder austauschbaren Griffen für die Abzugshand auch so gehandhabt wird, kann ich dir nicht sagen. Wie weit das dann wirklich gehen wird, kann dir nur die Zukunft und ein paar Urteile von VfgH sagen.
Bei der Magazinregistrierung ist mein ZWR-Auszug von einer auf fünf Seiten gewachsen. Nach dieser Novelle kann ich mir vermutlich die Druckkosten für einen ZWR-Ausdruck nicht mehr leisten
Bin schon auf die nächste Verwahrungsüberprüfung gespannt, wenn ahnungslose Polizisten das dann zuordnen dürfen..
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich habe auch gerade bei mir reingesehen, durch dieses ganze registrieren sind bei mir mehr als 2 Seiten Kat.A angewachsen. Ein jeder Kugelschreiber ist gefährlicher als diese nach Kat. A. registrierten Teile.... 
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Ich will ja den Waffenrechtsunsinn nicht verteidigen, aber wenn ich mich entscheiden müsste, eins mit einem Kugelschreiber oder mit einem AK-Stahlmagazin übergebraten zu bekommen, fiele mir die Wahl nicht schwerSteppenwolf hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 13:12 Ich habe auch gerade bei mir reingesehen, durch dieses ganze registrieren sind bei mir mehr als 2 Seiten Kat.A angewachsen. Ein jeder Kugelschreiber ist gefährlicher als diese nach Kat. A. registrierten Teile....![]()
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Da wirst Du 2027 zu Deinem Sachbearbeiter gehen oder anrufen und sagen: ich möchte erweitern, was brauch ich dafür.Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Er wird dann sagen, a, b, c, d, psychologisches Gutachten oder eben nicht.
Dann wirst Du entscheiden, ob du bereit bist zu erweitern oder eben nicht.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Munitionskauf für Kat C - Waffen ab 1. November 2025 nur mehr gegen Vorlage einer WBK/WP möglich, sagte mir der Waffenhändler.
Stimmt das so ?
Wäre ich kommende Woche zum Laden gefahren, hätte ich die .22 lr - Munition ohne meine WBK nicht mehr bekommen.
Stimmt das so ?
Wäre ich kommende Woche zum Laden gefahren, hätte ich die .22 lr - Munition ohne meine WBK nicht mehr bekommen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Etwas zu "voreilend" praktiziert...? ( Händler )XToni hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 17:23 Munitionskauf für Kat C - Waffen ab 1. November 2025 nur mehr gegen Vorlage einer WBK/WP möglich, sagte mir der Waffenhändler.
Stimmt das so ?
Wäre ich kommende Woche zum Laden gefahren, hätte ich die .22 lr - Munition ohne meine WBK nicht mehr bekommen.
Lt § 31 Abs. 2 wäre das so nicht erforderlich ....
siehe: (2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß
§ 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C
überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende
Schusswaffe geeignet ist.“
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Willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
John Wick - Bleistift.rider650 hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 13:20 Ich will ja den Waffenrechtsunsinn nicht verteidigen, aber wenn ich mich entscheiden müsste, eins mit einem Kugelschreiber oder mit einem AK-Stahlmagazin übergebraten zu bekommen, fiele mir die Wahl nicht schwer![]()
Zwar fiktiv, aber in den richtigen Händen ist alles gefährlich.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
So wie die Psychologen jetzt alle aus Angst durchfallen lassen, wollen die Händler sicherheitshalber ein Dokument sehen.
Und in 100 Jahren werdens villeicht männliche Babys einsperren weil die ja später einen Femizid begehen könnten
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plainwaviness
- 9mm Para

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Was wäre theoretisch die günstige Kategorie C Waffe,
die man vor dem 1.11.2025 noch erwerben könnte? Weil wegen der Abkühlphase könnte man theoretisch eine gute Aktion verpassen.
Wobei ich bin kein Jäger, also ist es eher unwahrscheinlich, dass ich eine Kat. C Waffe unbedingt will.
Außerdem ist meine zukünftige AR-15 sicher gefährlicher als eine Kat. C Waffe.
die man vor dem 1.11.2025 noch erwerben könnte? Weil wegen der Abkühlphase könnte man theoretisch eine gute Aktion verpassen.
Wobei ich bin kein Jäger, also ist es eher unwahrscheinlich, dass ich eine Kat. C Waffe unbedingt will.
Außerdem ist meine zukünftige AR-15 sicher gefährlicher als eine Kat. C Waffe.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gerhart hat doch eine Baikal um 299.- im Angebot.
