Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47
was ich jetzt immer noch nicht verstehe:
beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
 
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird. Dann wird die Erstausstellung der WBK auf 5 Jahre befristet sein. Um danach eine unbefristete WBK zu erhalten, muss ein erneuter Psychotest vorgelegt werden. Danach ist kein weiterer Psychotest mehr erforderlich.
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Im Gesetz steht, dass Griffstücke in Zukunft wesentliche Bestandteile von Waffen sein werden und demnach registriert werden müssen. Ob ein Frontgriff als Griffstück gelten wird, kann ich mir schwer vorstellen, aber das wird dann wohl in der Durchführungsverordnung stehen, die es jetzt noch nicht gibt.
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
Als "Alt-WBK" (Kat. B) Besitzer darfst Du sowieso Kat. C Waffen kaufen, da gibt es keine Beschränkung.
Abgesehen davon: Es gilt das Datum des Ersterwerbs. Da 2022 deutlich mehr als zwei Jahre vor 2026 liegt (wenn das neue Gesetz voraussichtlich in Kraft tritt), wärst Du auch davon nicht betroffen.