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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von FdH22 » Mi 29. Okt 2025, 22:34

Poirot hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 18:23

Und in 100 Jahren werdens villeicht männliche Babys einsperren weil die ja später einen Femizid begehen könnten :headslap:
Ich fürchte da wird nix eingesperrt. Ein Schwangerschaftsabbruch verursacht langfristig weniger Kosten. :mrgreen:

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Poirot » Do 30. Okt 2025, 07:55

FdH22 hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 22:34 Ich fürchte da wird nix eingesperrt. Ein Schwangerschaftsabbruch verursacht langfristig weniger Kosten. :mrgreen:
Und die Weichen für Schwangerschaftsabbrüche für alle werden gerade gelegt :(

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TheShootingPianist » Do 30. Okt 2025, 10:24

Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:

beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird. Dann wird die Erstausstellung der WBK auf 5 Jahre befristet sein. Um danach eine unbefristete WBK zu erhalten, muss ein erneuter Psychotest vorgelegt werden. Danach ist kein weiterer Psychotest mehr erforderlich.
Weiters, wenn ich jetzt auf AR15 einen Frontgriff drauf habe, muss ich den jetzt auch registrieren oder zb. Schubschaft welchen ich ausgetausch habe auf einen anderen, den alten aber noch habe muss der auch angegeben werden?
was ist, wenn ich mir jetzt in zukunft einen anderen Frontgriff kaufen will? muss ich den bewilligen lassen? oder zb. einen anderen Abzugsgriff für AR15?
Im Gesetz steht, dass Griffstücke in Zukunft wesentliche Bestandteile von Waffen sein werden und demnach registriert werden müssen. Ob ein Frontgriff als Griffstück gelten wird, kann ich mir schwer vorstellen, aber das wird dann wohl in der Durchführungsverordnung stehen, die es jetzt noch nicht gibt.
Was ist jetzt mit einer Kat C. waffe dich vor 1 Jahr gekauft habe, ich aber schon ein Kat. C. waffe 2022 gekauft habe?
Als "Alt-WBK" (Kat. B) Besitzer darfst Du sowieso Kat. C Waffen kaufen, da gibt es keine Beschränkung.

Abgesehen davon: Es gilt das Datum des Ersterwerbs. Da 2022 deutlich mehr als zwei Jahre vor 2026 liegt (wenn das neue Gesetz voraussichtlich in Kraft tritt), wärst Du auch davon nicht betroffen.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Do 30. Okt 2025, 10:37

TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:

beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.

was genau ist schwer zu lesen an:

Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TheShootingPianist » Do 30. Okt 2025, 12:57

gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:37
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:

beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.

was genau ist schwer zu lesen an:

Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
Entschuldige gewo, wenn ich da falsch liege. Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Gadai » Do 30. Okt 2025, 13:30

TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57
gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:37
TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 10:24
Bulletmonk hat geschrieben: Mi 29. Okt 2025, 09:47 was ich jetzt immer noch nicht verstehe:

beispiel:
ich war bei der Stellung, ich war untauglich wegen Körperlichen Dingen. Psychisch war alles ok
meine WBK ist 2022 gekommen. 2027 dürfte ich dann erweitern, muss ich jetzt dann einen Psychotest machen?
Nein, Du musst keinen Psychotest machen. Als Altbestand WBK Besitzer bist Du von der Novelle diesbezüglich nicht betroffen.
Ein zweiter Psychotest ist nur erforderlich, wenn Du entwerder Deine WBK nach dem 1.6.2025 beantragt hast, oder Du eine WBK beantragst, nachdem der zweite Teil der Novelle in Kraft getreten ist, was irgendwann im nächsten Jahr passieren wird.

was genau ist schwer zu lesen an:

Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
Entschuldige gewo, wenn ich da falsch liege. Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
KI sagt: "Psychologisches Gutachten: Je nach Bundesland kann auch für die Erweiterung ein psychologisches Gutachten erforderlich sein."

Nachtrag: https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg

Nachtrag 2: Ich lese nur eine Bestätigung des Bundesheeres..?

Ob es wohl in einigen Jahren eine bereinigte verständliche Version geben wird?

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von TheShootingPianist » Do 30. Okt 2025, 14:33

Gadai hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 13:30
KI sagt: "Psychologisches Gutachten: Je nach Bundesland kann auch für die Erweiterung ein psychologisches Gutachten erforderlich sein."

Nachtrag: https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... -des-waffg

Nachtrag 2: Ich lese nur eine Bestätigung des Bundesheeres..?

Ob es wohl in einigen Jahren eine bereinigte verständliche Version geben wird?
Danke @Gadai für den Link.

So wie ich das verstehe, muss bei Antrag auf Erweiterung die Tauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen werden und nicht in allen Fällen ein waffenpsychologisches Gutachten.

Zitat aus obigem WKO Link:
"(5) Ein Gutachten ist somit jedenfalls beizubringen, wenn der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse bei der Stellung im Ergebnis als „untauglich" eingestuft wurde und der Grund dafür Zweifel an seiner Verlässlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine psychische Verfassung, waren."

Da @Bulletmonk aus rein körperlichen Gründen untauglich, aus psychologischen Gründen aber tauglich war, erscheint es mir logisch, dass er kein weiteres psychologisches Gutachten bei einer Erweiterung beibringen muss.

Aber wie die meisten hier bin ich kein Jurist, sondern gebe nur meine Interpretation wieder.

Eine KI zu diesem Thema zu fragen, halte ich für sehr zweifelhaft, ich würde da nicht viel drauf geben.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Bulletmonk » Do 30. Okt 2025, 14:39

ich denke wir müssen hier wirklich auf die entsprechenden Durchführungsverordnung warten

es ist alles recht komisch und keiner weiß was genaues selbst die Experten kennen sich nicht aus.

trotzdem danke für die antworten :)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Do 30. Okt 2025, 15:05

Ich Frage mich wieso in letzter Zeit so viele KI Antworten hier reingestellt werden. Nicht böse gemeint aber ich glaube diese Antworten sind absolut wertlos im ganzen Waffenrechtforum.

plainwaviness
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von plainwaviness » Do 30. Okt 2025, 15:15

Master-chief1000 hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 15:05 Ich Frage mich wieso in letzter Zeit so viele KI Antworten hier reingestellt werden. Nicht böse gemeint aber ich glaube diese Antworten sind absolut wertlos im ganzen Waffenrechtforum.
Google hat mittlerweile als erster Stelle von den Suchergebnissen eine KI Antwort. Wahrscheinlich daher.

Master-chief1000
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Do 30. Okt 2025, 15:22

Wahrscheinlich. Aber man sollte klar darauf hinweisen das KI in diesem Kontext zu verwenden keinen Sinn macht. Dann bekommt man nur zusammengewürfelten Blödsinn aus Waffenrecht von AT, DE, vermutlich anderen Ländern auch noch.

plainwaviness
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von plainwaviness » Do 30. Okt 2025, 15:23

Master-chief1000 hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 15:22 Wahrscheinlich. Aber man sollte klar darauf hinweisen das KI in diesem Kontext zu verwenden keinen Sinn macht. Dann bekommt man nur zusammengewürfelten Blödsinn aus Waffenrecht von AT, DE, vermutlich anderen Ländern auch noch.
Du solltest dich fragen, wie viele Artikel komplett von KI geschrieben wurden und das nicht angeben.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Master-chief1000 » Do 30. Okt 2025, 15:45

Ja eh deswegen wärs ja schön wenn nur Gesetzestexte, Verordnungen, Artikel von Experten, etc. zitiert werden.

gewo
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von gewo » Do 30. Okt 2025, 19:51

TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57 Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben:
§ 58 (38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
3. Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln.
Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.


Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von eierkopf » Do 30. Okt 2025, 20:10

gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51
Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..
Hatte gestern ein gespräch mit einem jüngeren mitarbeiter der zu mir meinte den psychologischen teil musste er auch machen (der bursch ist freiwilliger sani bzw rettungsfahrer).
Heer war nie ein thema für ihn, vielleicht kann uns hier jemand vom heer erleuchten?

Wenn dem so ist, dann wäre doch von allen ein psych gutachten da weilst es sowieso machen musst bei der stellung unabhängig davon ob du zum heer gehst oder nicht.

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