Ok.titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Das hab ich offenbar überlesen.
Ok.titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.

Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.

Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetzangryscientist hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:03Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Ich glaube da steht gerade jetzt sowas von Auzeichnungen für 6 Monate aufbewahren und auf Anfrage der Behörde vorzulegen (also diese bis 3 Tage ohne Eingentumsübergang Überlassung)DOUBLEACTION hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:43Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetzangryscientist hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:03Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.

Habe ich nachgelesen, aber ich werde nicht besonders schlau daraus.
Ahh.. Also deswegen finde ich keine klare Beschreibung.DOUBLEACTION hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:43
Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetz