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Zeitweilige Überlassung

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von gewo » Sa 18. Okt 2025, 19:08

titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Ok.
Das hab ich offenbar überlesen.
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von angryscientist » So 2. Nov 2025, 15:03

titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?

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titan
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von titan » So 2. Nov 2025, 15:29

Steht im Gesetz.

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von DOUBLEACTION » So 2. Nov 2025, 15:43

angryscientist hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:03
titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?
Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetz
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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von glockfun » So 2. Nov 2025, 17:16

DOUBLEACTION hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:43
angryscientist hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:03
titan hat geschrieben: Sa 18. Okt 2025, 18:48 Paragr. 28 im Gesetzesentwurf sagt aber was anderes. Bis drei Werktage soll gegenseitiges Überlassen kein Problem sein.
Ok, aber wie wird das konkret gehandhabt? I.e. wie erkläre/beweise ich bei einer hypothetischen Kontrolle dass ich jetzt rechtens die Waffe meiner Frau für einen Bewerb mitführe? Mit dem alten §28 Formular?
Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetz
Ich glaube da steht gerade jetzt sowas von Auzeichnungen für 6 Monate aufbewahren und auf Anfrage der Behörde vorzulegen (also diese bis 3 Tage ohne Eingentumsübergang Überlassung)

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Re: Zeitweilige Überlassung

Beitrag von angryscientist » So 2. Nov 2025, 18:58

titan hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:29 Steht im Gesetz.
Habe ich nachgelesen, aber ich werde nicht besonders schlau daraus.

Wie dokumentiert man für eine <3 Tage Überlassung gem. §28(2) die Information aus §28(1)? Mit dem bisherigen Überlassungsformular (verschiedene Händler bieten eines auf ihrer Website zum Download an), welches ich dann 6 Monate nach der Rückabwicklung aufbewahren muss? Oder ist das eigentlich gar nicht definiert?
DOUBLEACTION hat geschrieben: So 2. Nov 2025, 15:43
Ich vermute, für die vorübergehende Überlassung ist im neuen Gesetz genauso wenig die Schriftform vorgeschrieben wie im alten Gesetz
Ahh.. Also deswegen finde ich keine klare Beschreibung. :lol:

Danke schön!

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