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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Na das BMI Schreiben legt ja dar, dass der Antragsteller die Daten auch bei Erweiterung beizubringen hat. Dürfte also zumindest in Zukunft abgefragt werden.
Zum Thema ELGA....die Konkretisierung auf "WG 2001" wurde ja nachträglich eingefügt, weil in den Stellungnahmen Bedenken der Datenschutzbehörde eingebracht wurden. Als eher "nur" die Stellungsdaten relevant!?
Ja, das ist alles absurd. Was das jetzt vor allem für diejenigen bedeutet, die trotz psychologischer Untauglichkeit eine WBK bekommen haben.....keine Ahnung.
Zum Thema ELGA....die Konkretisierung auf "WG 2001" wurde ja nachträglich eingefügt, weil in den Stellungnahmen Bedenken der Datenschutzbehörde eingebracht wurden. Als eher "nur" die Stellungsdaten relevant!?
Ja, das ist alles absurd. Was das jetzt vor allem für diejenigen bedeutet, die trotz psychologischer Untauglichkeit eine WBK bekommen haben.....keine Ahnung.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Weil die Frage gerade so im Trend liegt..
Sind rechtswidrige Weisungen eigentlich rechtsextrem?
Sind rechtswidrige Weisungen eigentlich rechtsextrem?
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Moin,
Wie sieht es eigentlich im Punkto Signalpistolen aus? Laut neuem Gesetzestext fallen diese nun in Kat B?
Gleich vorweg, die Frage stammt nicht von mir sondern aus einem Boote-Forum:
Zitat:
Bei Punkt 15. In § 2 Abs. 4 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder
eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das
Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er
hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“
Vielen Dank vorab für eine Antwort/Aufklärung. Gibt es eine Ausnahme für diese?
LG Mille
Wie sieht es eigentlich im Punkto Signalpistolen aus? Laut neuem Gesetzestext fallen diese nun in Kat B?
Gleich vorweg, die Frage stammt nicht von mir sondern aus einem Boote-Forum:
Zitat:
Bei Punkt 15. In § 2 Abs. 4 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder
eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das
Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er
hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“
Vielen Dank vorab für eine Antwort/Aufklärung. Gibt es eine Ausnahme für diese?
LG Mille
Alte Waffen sind wie schöne Instrumente. 
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das mit dem "umbaubar" ist so eine Sache. Umbaubar zu was/welcher Kategorie? Dass da angeblich ausgerechnet Kat B rauskommen soll, ist reine Spekulation. Es muss weiter auch noch wie eine Waffe aussehen. Ein SV muss sehr gut begründen, dass das ausgerechnet eine Kat B sein soll. Warum nicht Kat C, Kat A, §18, oder minderwirksame Luftenergiepistolen (Melcher LEP), oder doch einfach gar nichts?? Wenn derartiges also zu einem Ratespiel vor Gericht wird (Behörden erheben ja nur Anklage, wenn sie jemanden verurteilt sehen möchten, und da muss der Sachverhalt eindeutig sein), dann ist der nächste Schritt eine Verleumdungsklage gegen den SV..
Folglich bleiben LPs genau das was sie sind. Pyrotechnische Gegenstände. Aber frag das BMI...
Folglich bleiben LPs genau das was sie sind. Pyrotechnische Gegenstände. Aber frag das BMI...
-
Master-chief1000
- .223 Rem

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Vorallem würden dann viele alte Schreckschusspistolen auch dazu zählen. Die sind mit gewissem Arbeits- und Materialeinsatz auch umbaubar.
- Glock1768
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Was ist mit den ganzen Redguns?
Sind DIE Lösung für gefahrenlose und gesetzestreue Trainings und Unterweisungen außerhalb der beh. gen. Schiessstätten ohne Auflagen ... perfekt
Und jetzt werden diese "wieder" zu Schusswaffen ...
Das ist sowas von krank!!!
All diese Verschärfungen sind einfach in keinster Weise zu rechtfertigen aufgrund irgendwelcher angeblicher Gefahrensituationen ... es ist einfach nur Salamitaktik und Freiheitsberaubung ... unsere Politiker leben Ihre Machtgeilheit einfach nur mehr aus
Sorry für die Emotionen, aber die gesamten Veränderungen (nicht nur im WaffG) sind schon so offensichtlich und gefährlich ... es reicht echt schon
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Und jetzt werden diese "wieder" zu Schusswaffen ...
Das ist sowas von krank!!!
All diese Verschärfungen sind einfach in keinster Weise zu rechtfertigen aufgrund irgendwelcher angeblicher Gefahrensituationen ... es ist einfach nur Salamitaktik und Freiheitsberaubung ... unsere Politiker leben Ihre Machtgeilheit einfach nur mehr aus
Sorry für die Emotionen, aber die gesamten Veränderungen (nicht nur im WaffG) sind schon so offensichtlich und gefährlich ... es reicht echt schon
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Eine Red Gun war nie eine Schusswaffe und kann rechtlich daher auch keine werden.
- Glock1768
- .50 BMG

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel odertitan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:16 Eine Red Gun war nie eine Schusswaffe und kann rechtlich daher auch keine werden.
eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das
Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er
hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“
Du hast recht, bis jetzt war es so ... aber obiger Satz gibt/gäbe die Möglichkeit her ... und auch Raoul Wagner sieht es bei den Redguns durchaus auch so ...
- combatmiles
- .50 BMG

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gewo glaube ich musste die RedGuns (Glock Practice) auch als "B" verkaufen/eintragen wenn i mi dumpf erinner...
Zuletzt geändert von combatmiles am Di 4. Nov 2025, 09:07, insgesamt 1-mal geändert.
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Das Aussehen ist ein rein subjektiver Begriff. Wie sehen Schusswaffen denn aus? Bewerten Juristen jetzt die Silhouette? Oder die Farbe? Oder dann doch die Details? Soweit so gut...
Die rote Version der Glock hat keine Verriegelung sondern eine 45 Grad Schräge im Schlitten, keine Schlagloch Bohrung und beim besten Wille keinen umbaubaren Lauf. Wie der Rest mit einem normalen Griff vergleichbar ist, weis ich nicht. Aber ich bin immer wieder fasziniert, was Juristen alles wissen.
Inwiefern man bei einem gehärteten "Schlitten" von einem Umbau sprechen kann, den man mit einer geeigneten Fräse (Hartmetall Fräser!) und Erodiermaschine bearbeiten müsste, damit da irgendwie ein funktionstüchtiger Schlitten daraus wird, wäre jetzt mal interessant. Wo ist hier der Unterschied zu einem Neubau? Darf oder kann man das von einem Laie überhaupt veraussetzen?
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
Die rote Version der Glock hat keine Verriegelung sondern eine 45 Grad Schräge im Schlitten, keine Schlagloch Bohrung und beim besten Wille keinen umbaubaren Lauf. Wie der Rest mit einem normalen Griff vergleichbar ist, weis ich nicht. Aber ich bin immer wieder fasziniert, was Juristen alles wissen.
Inwiefern man bei einem gehärteten "Schlitten" von einem Umbau sprechen kann, den man mit einer geeigneten Fräse (Hartmetall Fräser!) und Erodiermaschine bearbeiten müsste, damit da irgendwie ein funktionstüchtiger Schlitten daraus wird, wäre jetzt mal interessant. Wo ist hier der Unterschied zu einem Neubau? Darf oder kann man das von einem Laie überhaupt veraussetzen?
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
nein, nicht musste ... er hat sie als zubehör eingetragen, weil er es so machte (warum auch immer)combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:27 Gewo glaube uch musste due RedGuns (Glock Practice) auch als "B" verkaufen/eintragen wenn i mi dumpf erinner...
prinzipiell sind redguns FREI ... bei sämtlichen, mir bekannten, Waffenhändlern und Büchsenmachern (auch im Internet in den Shops in Österreich) wurden diese bis jetzt FREI verkauft
Zuletzt geändert von Glock1768 am Di 4. Nov 2025, 11:12, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ich bin bei allen Punkten bei Dir ... hoffe auch, dass noch irgendwo etwas wie Vernunft vorhanden ist ... verliere nur immer mehr den Glauben darantitan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:38 Das Aussehen ist ein rein subjektiver Begriff. Wie sehen Schusswaffen denn aus? Bewerten Juristen jetzt die Silhouette? Oder die Farbe? Oder dann doch die Details? Soweit so gut...
Die rote Version der Glock hat keine Verriegelung sondern eine 45 Grad Schräge im Schlitten, keine Schlagloch Bohrung und beim besten Wille keinen umbaubaren Lauf. Wie der Rest mit einem normalen Griff vergleichbar ist, weis ich nicht. Aber ich bin immer wieder fasziniert, was Juristen alles wissen.
Inwiefern man bei einem gehärteten "Schlitten" von einem Umbau sprechen kann, den man mit einer geeigneten Fräse (Hartmetall Fräser!) und Erodiermaschine bearbeiten müsste, damit da irgendwie ein funktionstüchtiger Schlitten daraus wird, wäre jetzt mal interessant. Wo ist hier der Unterschied zu einem Neubau? Darf oder kann man das von einem Laie überhaupt veraussetzen?
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
Ja, der "Lauf" ist absolut unbrauchbar und auch beim Rest gibt es Details, die einen Umbau ausschliessen ...
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Gesetze können technische Dinge nur grob regeln, die können nie auf alle Details eingehen. Das werden dann Personen machen (erst Behördenmitarbeiter, dann ev. Richter). Sollte die entsprechende Person, die diese B-Waffendefinition beurteilen wird, ein Waffenhasser sein, dann wird in Zukunft auch ein 90° Stahlstab eine B-Waffe sein, auch eine Airsoft - sollte jemand neutrales in dieser Position sein eher nicht. Es ist sinnlos, darüber jetzt zu spekulieren.titan hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 08:38 ...
Von einem Umbau könnte man sprechen, wenn man ein Teil tauscht/ergänzt. Weil wenn wir jetzt von hardcore Büchsenmachertätigkeiten sprechen, und daraus einen Strafbestand konstruieren, warum ist dann für Herrn Wagner, der sicher ein hervorragender RA ist, ein möglicher Umbau einer Glock mit Switch keine Option für einen Umbau? Weil er die Pistole legal besitzt? Aha..
- combatmiles
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
ich hatte damals auch Schriftverkehr mit Glock... sie würden es als "B" abgeben weil es eben so festgelegt ist.. leider hab ich die Mails durch PC Crash nicht mehr.. Das würde danna uch erklären waru,s der Gewo als Zubehör/WS eingetragen hat...
Kollege wollte die haben für eben "Practice"
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Auskunft seitens Glock war immer "Kategorie B" für die Rotwaffen.combatmiles hat geschrieben: Di 4. Nov 2025, 09:07 ich hatte damals auch Schriftverkehr mit Glock... sie würden es als "B" abgeben weil es eben so festgelegt ist.. leider hab ich die Mails durch PC Crash nicht mehr.. Das würde danna uch erklären waru,s der Gewo als Zubehör/WS eingetragen hat...![]()
Auch bei den Behördenausschreibungen für den Ankauf von Rotwaffen die ich kenne wurden die immer als Kat B ausgeschrieben.
Ich selber hab auch mal welche an Gebietskörperschaften geliefert.
Als Kat B.
Was da aber wurscht ist weil sie eh ned gemeldet werden ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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