Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Das scheinen die entsprechenden Bestimmungen zu sein, oder?
§ 41f. (1)
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden........
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Hier ist im Gesetz festgelegt, dass nur Erwerbe MIT EINEM EIGENTUMSÜBERGANG als erstmaliger Erwerb gelten der einer Wartefrist bedingt. Bei einer Vermietung liegt definitiv KEIN EIGENTUMSÜBERGANG vor, daher keine Wartefrist.
§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Hier ist im Gesetz festgelegt, dass dann wenn die Vermietung GEGEN GEBÜHR oder über eine Dauer von MEHR ALS SECHS WOCHEN erfolgt, diese Überlassung der Registrierungspflicht (ZWR) unterliegt. Die Waffe muss also ins ZWR eingetragen werden.
§ 41f. (2)
Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Das Erfordernis zur Einhaltung einer Wartefrist ist nur für den erstmaligen Erwerb vorgesehen. Dieser ist an (k)eine im ZWR eingetragene Schusswaffe der entsprechenden Kategorie gebunden. Wenn nun die Leihwaffe im ZWR registriert wurde (werden musste), dann ist eine derartige Schusswaffe in der Zentralen Informationsammlung eingetragen und es ist keine Wartefrist für einen zum Kauf geplante Waffe einzuhalten.
§ 41f. (1)
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden........
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Hier ist im Gesetz festgelegt, dass nur Erwerbe MIT EINEM EIGENTUMSÜBERGANG als erstmaliger Erwerb gelten der einer Wartefrist bedingt. Bei einer Vermietung liegt definitiv KEIN EIGENTUMSÜBERGANG vor, daher keine Wartefrist.
§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Hier ist im Gesetz festgelegt, dass dann wenn die Vermietung GEGEN GEBÜHR oder über eine Dauer von MEHR ALS SECHS WOCHEN erfolgt, diese Überlassung der Registrierungspflicht (ZWR) unterliegt. Die Waffe muss also ins ZWR eingetragen werden.
§ 41f. (2)
Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Das Erfordernis zur Einhaltung einer Wartefrist ist nur für den erstmaligen Erwerb vorgesehen. Dieser ist an (k)eine im ZWR eingetragene Schusswaffe der entsprechenden Kategorie gebunden. Wenn nun die Leihwaffe im ZWR registriert wurde (werden musste), dann ist eine derartige Schusswaffe in der Zentralen Informationsammlung eingetragen und es ist keine Wartefrist für einen zum Kauf geplante Waffe einzuhalten.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
… und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind 
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Eventuell Leasing?
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Würde die leidige Thematik von zu wenig Plätzen lösen...rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind![]()
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Kein Platzproblem bei Kat CWolf1971 hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 16:52Würde die leidige Thematik von zu wenig Plätzen lösen...rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind![]()
![]()
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Das Vermieten von Kategorie C Waffen ist nicht unüblich, zB für die Dauer des Jagdkurses inkl. Prüfung, was schon mal ein halbes Jahr sein kann. (einige Jäger kaufen sich ihre Waffen erst nach der Jagdprüfung, weil sie vorher noch 0 Erfahrung haben).rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind![]()
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Bin ich deppert oder heißt dass das waffenpass inhaber alles sofort ausgehändigt bekommen?gewo hat geschrieben: Di 11. Nov 2025, 12:47 Der Vollständigkeit halber unser Infoblatt zur neuen Wartefrist gem. §41f und die von uns angebotene Dienstleistung "Lagerung von Schusswaffen gem. §41f WaffG"
![]()
- combatmiles
- .50 BMG

- Beiträge: 3224
- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Korrekt...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Und offensichtlich Mieter..
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Klasse somit habe ich keine Wartefrist.
Mir soll es recht sein.
Aber
Was ist das für eine Gesetzgebung was macht denn Waffenpass verlässlicher als denn Wbk ?
Was macht eine Jagdkarte verlässlicher als einen Wbk?
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Wahrscheinlich weil neue Waffenpass Besitzer nur noch Polizisten und Co sind bzw. der Bedarf ein anderer ist als bei jemanden mit einer WBK.jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 08:53Klasse somit habe ich keine Wartefrist.
Mir soll es recht sein.
Aber
Was ist das für eine Gesetzgebung was macht denn Waffenpass verlässlicher als denn Wbk ?
Was macht eine Jagdkarte verlässlicher als einen Wbk?
Zumindest wird dass die Logik sein des Gesetzgebers
CZ Shadow 2 OR, 1911 .45ACP
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Waffenpass wird "in Hinsicht auf eine konkrete Gefahr" ausgestellt. Von daher würde es konterkarieren, wenn ich sage der braucht dringend eine Waffe zum Eigenschutz, er soll aber bitte jetzt noch 4 Wochen warten, bis er sich schützen darf. Insoweit für mich nachvollziehbar.jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 08:53 Was ist das für eine Gesetzgebung was macht denn Waffenpass verlässlicher als denn Wbk ?
Was macht eine Jagdkarte verlässlicher als einen Wbk?
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Richtig, genau das hab ich gemeint. Der § 41f ist passenderweise genau so formuliert, dass es vermietete Waffen nicht umfasst. Ein Händler könnte sich in seinem Geschäft also eine "Kat. C Hure" zulegen, die er dann tageweise vermietettwin2000 hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:38 Das scheinen die entsprechenden Bestimmungen zu sein, oder?
Kauf der konkret gemieteten Kat.C - wenn man in der Zwischenzeit aber nicht eine andere Kat.C Schusswaffe kauft - würde mE wieder den Ersterwerb auslösen, wodurch die gegenständliche Waffe gem. § 41f dann vier Wochen bei einem Gewerbetreibenden zu lagern wäre.fast12 hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 20:09 Das Vermieten von Kategorie C Waffen ist nicht unüblich, zB für die Dauer des Jagdkurses inkl. Prüfung, was schon mal ein halbes Jahr sein kann. (einige Jäger kaufen sich ihre Waffen erst nach der Jagdprüfung, weil sie vorher noch 0 Erfahrung haben).
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Jaein dann müsste es anders formuliert werden das es nur für die erste Waffe der Kat b gilt und danach bei der 2 Waffe KatB eine Wartefrist einzuhalten wäre.Promo hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 09:25Waffenpass wird "in Hinsicht auf eine konkrete Gefahr" ausgestellt. Von daher würde es konterkarieren, wenn ich sage der braucht dringend eine Waffe zum Eigenschutz, er soll aber bitte jetzt noch 4 Wochen warten, bis er sich schützen darf. Insoweit für mich nachvollziehbar.jirgel hat geschrieben: Fr 14. Nov 2025, 08:53 Was ist das für eine Gesetzgebung was macht denn Waffenpass verlässlicher als denn Wbk ?
Was macht eine Jagdkarte verlässlicher als einen Wbk?
Dann gibt es noch denn Kastrierten Waffenpass für Jäger. Der nimmt auch jede Waffe dann gleich mit.
Wie gesagt mir soll es recht sein


