§ 23.Paragraph 23,titan hat geschrieben: Fr 9. Jan 2026, 13:05Die 5 stehen eben nicht im Gesetz, sondern eine höchstens zwei größere Anzahl, aber insgesamt nicht mehr als 10Stück. Macht ziemlich eindeutig vier Stück bei der ersten Erweiterung nach 23 (2b)rider650 hat geschrieben: Fr 9. Jan 2026, 12:21 Die Erweiterung von zwei auf fünf nach 5 Jahren steht im §23 (2), da haben sie keinen Spielraum.
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.



