Techniker50944 hat geschrieben: Mo 19. Jan 2026, 16:39 Der Runderlass gibt Auskunft, wo das mit dem "1 Stk WP" herkommt:
(Hervorhebung durch mich)
Obgleich der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nach dem Gesetz zwei Schusswaffen der Kat. B besitzen darf, ist die Erlaubnis nur für eine Schusswaffe der Kat. B zu erteilen, wenn das Parteibegehren auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz nur einer Schusswaffe der Kat. B gerichtet ist.
"wenn das Parteibegehren auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz nur einer Schusswaffe der Kat. B gerichtet ist".
Weis jetzt nicht ob das jetzt alle verstanden haben, da gehts darum wenn du wissentlich nur eine Waffe begehrst.
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