Ich weiß, das Thema wurde schon in anderen Threads besprochen:Promo hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 09:52 Du musst den Besitz beim BMLV anzeigen. Diese erteilt dir eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG zum Besitz dieses Lower. Der Verkauf des Lower kann dann nach Inkrafttreten der Novelle nur noch an Personen erfolgen, die eine entsprechende Genehmigung nach § 18 WaffG haben, oder eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition.
FA M16 Lower - auch mit Inhalt - sind erst mit der Novelle ein wesentlicher Bestandteil. Dann bekommt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 18.
Es gibt den Erlass des BMI, wonach man keinen FA Lower und einen FA Upper besitzen darf. Modelle wie die DD MK 18 sind ja de facto ein FA Upper auf einem SA Lower.
Im WaffG ist der Verbot des Besitzes von „getrennten“ Bestandteilen/Schusswaffen ja nicht verboten. Was zB die Magazine > 10 Schuss und die dazugehörige Kat. B Waffe anbelangt, gibt es ja auch jeweils getrennte Bewilligungen. Das Magazin darf nur am Schießstand eingesetzt werden (sofern man keine Bewilligung nach § 17 Abs 1 Z 8 hat).
Ich kann mir in der Praxis nicht vorstellen, dass das BMLV bei der Bescheiderlassung für das Griffstück überprüft, ob man eine passende Kat. B Waffe besitzt.
Man hätte somit eine legale Kat. B Waffe und ein legales Kat. A Griffstück.
Ich kann dann niemanden unter Strafe stellen, der ein (vor der Novelle nicht einmal im Gesetz genanntes) Waffenteil besitzt, für das überhaupt keine Vorraussetzungen beim Erwerb notwendig waren, nur weil er dazu noch eine passende legale Kategorie B Waffe im Bestand hat.
Es ist mir vollkommen klar, dass so eine Lücke keinesfalls gewollt ist, weil der Austausch eines Lowers beim AR 15 System sehr einfach ist und das Ergebnis nichts in zivilen Händen verloren hat.
Trotzdem ist die Argumentation im Erlass mE rechtlich nicht gedeckt, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses sehr wohl zwischen einzelnen Teilen (Waffen und Magazine > 10 Schuss im getrennten ODER eingesetzten Zustand) unterschieden hat.
Da Strafbestimmungen ausdrücklich normiert werden müssen, glaube ich tatsächlich, dass hier eine Lücke vorliegt.
Ich werde einmal meine Waffenbehörde kontaktieren und fragen.


