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BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Heute war offenbar die Info Veranstaltung seitens des Innenministeriums für Händler in Wien?
Hat sich da irgendwas wegen der kommenden Änderungen geklärt?
Kann wer was sagen dazu?
Hat sich da irgendwas wegen der kommenden Änderungen geklärt?
Kann wer was sagen dazu?
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Was solls da zu sagen geben.
Es wurden Teile der neuen Bestimmungen durchgegangen.
A Katastrophe.
Es ist alles so komplex geworden, das neue Waffengesetz ist eine Aneinanderreihung von Ausnahmen.
Da aber jede Ausnahme immer Vorkommen kann muss bei jedem Vorgang im ZWR immer alles gegengeprüft werden.
Ein Riesenaufwand.
Und für jemand der sich nicht extrem gut im Waffengesetz und im ZWR auskennt kaum zu stemmen.
An was ich mich noch erinnern kann:
Psychotest neu 700,- + Mwstr
Er muss zweimal absolviert werden.
Erstmalige Ausstellungen von Waffendokumenten sind in Zukunft immer auf 5 Jahre befristet.
Und zwar PRO DOKUMENT
Dh wenn wer eine WBK hat dann ist die auf fünf Jahre befristet.
Beim Antrag auf Verlängerung werden die Voraussetzungen nochmal überprüft und dann noch mal Psychotest zu 700,- zuzüglich Mwstr und erst dann ist die WBK unbefristet
Wenn wer unabhängig von der WBK irgendwann auch einen Waffenpass erhält dann gilt für diesen WP auch das selbe. Erstausstellung als befristetes WP Dokument, nach fünf Jahren wird nochmal geprüft (Vorkommnisse, Abfrage psychologische Auffälligkeiten, Agressionen im zB Strassenverkehr, ob Bedarf des WP weiterhin gegeben) und erst wenn das passt dann wird verlängert.
Informationsweitergaben:
Wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Waffendokuments gestellt wird dann wird vor dem Psychotest in Zukunft immer alles abgefragt. Zentral dabei die psychologischen Auffälligkeiten, als Quellen wurden erwähnt verschriebene Medikamentierungen (ELGA), Behandlungen, Spitalsaufenthalte, Psychosen, Agressionsvorfälle, Ergebnis Tauglichkeitsprüfung bei der Stellungskomission ect.
Wenn zb jemand untauglich war, weil er zb einen Tremor hat (Parkinson) dann ist die Eignung zum Waffenbesitz generell zu prüfen. Es geht dabei ausdrücklich NICHT nur um psychische Probleme.
Der Informationsaustausch geht jetzt auch in beide Richtungen.
Die Auskunftsstellen sind berechtigt, laut Vortragendem auch verpflichtet, von sich aus an die Waffenbehörde entsprechende Wahrnehmungen zu melden. Und zwar ausdrücklich nicht nur psychologisch auffällige, sondern alle.
Wenn also bestimmte Medikamente verschrieben werden oder bestimmten Behandlungen in Anspruch genommen werden dann erfährt das die Waffenbehörde automatisch.
Erweiterungen 2 auf 5 bzw 5 auf 7 und 7 auf 9 usw sind nur bei unbefristeten Dokumenten möglich.
In Zukunft also die erste voraussetzungsfreie Erweiterung von 2 auf 5 erst nach mind. 10 Jahren.
Bei Munition wurde alles vereinfacht, es gibt keine Kurzwaffen und keine Langwaffenmunition mehr sondern nur mehr Munition für kat B und Munition für kat C.
Wo da die Vereinfachung liegt ist mir unklar, ergibt genauso Abgrenzugsprobleme wie vorher, nur eben wo anders.
Komplette Systemumstellung in der Registrierungssystematik im ZWR:
Es ist nun nur mehr erheblich bei wem sich die Waffe befindet.
Egal ob gekauft, geliehen, auf Wartefrist §41f usw
Wer der Eigentümer ist, ist dem ZWR in Zukunft UNERHEBLICH (und auch nicht erkennbar).
Umgekehrt ist aber bei den Abgabevoraussetzungen nun die Frage entscheiden ob es eine Überlassung mit oder ohne Eigentumsübergang ist. Grosse Unterschiede hier!
Bestätigt wurde, das Wwaffen von Händlern tatsächlich bis zu drei Werktage an zb Interessenten verliehen werden dürfen, ohne Wartefrist.
Wenn der Interessent die Waffe nach den drei Tagen wieder bringt und sich zum Kauf entschieden hat, dann muss die Waffe - wenn nicht schon eine Waffe dieser Kategorie im Besitz ist - für vier Wochen Wartefrist gem §41f vom Händler gelagert werden.
Eintrag im ZWR muss aber jedenfalls für diese drei Tage erfolgen.
Wer nur einen Nebenwohnsitz in Österreich hat der darf in Zukunft trotz WBK/WP Schusswaffen nur erwerben, wenn er eine Bestätigung seiner (ausländischen) Wohnsitzbehörde vorlegt dass er diese Waffe in seinem Hautwohnsitzland besitzen dürfte.
Die gemeinsame Verwahrung von Ehegatten ist in Zukunft nicht mehr möglich, unabhängig von der Stückzahl, da das einräumen des Zugriffs eine Überlassung darstellt und diese entsprechend gemeldet und registriert werden muss.
Privatverkäufe sind in Zukunft nur mehr über Waffenhändler möglich.
Laut dem Vortragenden müssen bei einem Privatverkauf BEIDE, DER KÄUFER UND DER VERKÄUFER IM GESCHÄFT ANWESEND SEIN.
Ein Privatverkauf mit Versand über Händler ist in Zukunft NICHT MEHR ERLAUBT.
Zum Privatverkauf müssen im ZWR umfassende Eingaben zu beiden Beteiligten und zur Waffe erfolgen, weit mehr als für eine bisherigen Kat C Meldung.
Privates Ausleihen - wenn länger als drei Werktage - muss von den Privaten selbst der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.
Wechselsysteme müssen in Zukunft in ihre Bestandteile aufgetrennt werden. Solange sie im ständigen Besitz sind ändert sich noch nichts. Aber ein Verkauf ist nicht möglich, der Händler muss das Wechselsystem im ZWR in seine wesentlichen Teile (2 bis 4 Teile je nach Modell) auftrennen. Der Käufer eines solchen Wechselsystem braucht daher nicht nur EINEN Zubehörplatz für den Kauf sondern so viele Zubehörplätze wie es wesentliche Teile gibt.
Eine Ausführung dazu was nun wesentliche Teile werden gab es übrigens nicht.
Hier wurde nur der Gesetzestext wiedergegeben.
Keine Fragen zulässig.
Die Wartefrist gem §41f kann frühestens mit der Ausstellung des betreffenden Waffendokuments beginnen.
Wer noch keine WBK oder keinen WP hat kann daher nicht mit der Wartefrist schon vor der Ausstellung "beginnen".
WBK für Kat C ist ident wie WBKKat B, nur das Mindestalter ist bei Kat B 25 und bei Kat C 21.
Ausstellung bei beiden selbes Proceedere inkl. Abfragen auf Auffälligkeiten und Psychotest zu 700,- + Mwstr.
Jäger ohne Hauptwohnsitz dürfen ihre Kat B Waffen mit dem europäischen Feuerwaffenpass in Zukunft erst nach Genehmigung durch die österreichische Behörde zu uns mitbringen! Gültig bis zu einem Jahr.
Bei Kat C nicht erforderlich, EUFWP reicht.
Ausländische Jagdkarten sind KEINE GÜLTIGEN JAGDKARTEN im Sinn des Waffengesetzes, da sie nicht zur Jagdausübung bei uns berechtigen. Eine österreichische GASTJAGDKARTE aber schon.
In Zukunft ist für JEDE KATEGORIE AN SCHUSSWAFFEN und für Munition ALLER KATEGORIEN ein Waffendokument erforderlich. Je nach Art des Dokumens kann weiterhin entweder jedes Kaliber erworben werden oder nur Kaliber der Waffe die im Besitz steht.
Die Jagdkarte wurde zum Waffendokument (was sie bisher nicht war).
Keine Übergangsfristen für Munitionsbesitz! Wer keine Kat B WBK / WP hat aber Kat C Munition hat, aber keine DAZU PASSENDE Waffe für die ja die Übergangsfrist gelten würde (= WBK machen innerhalb 5 Jahren) der darf diese Munition ab Inkrafttreten (vermutlich Mitte April) NICHT MEHR BESITZEN!
Schiesstandbesitzer oder Kursvortragenden die (zufällig) auch über ein Waffengewerbe verfügen und daher Zugang zum ZWR haben dürfen KEINESFALLS ihre Schiesstandkunden, die Waffenführerscheinkunden oder Kursteilnehmer vorher im ZWR "checken" ob sie nicht evt ein Waffenverbot haben. Das ist unzulässig, das ZWR darf nur für EIGENE WAFFENREGISTRIERUNGEN verwendet werden.
Für Kat C gibt es weder mit der Kat A/B WBK/WP noch mit der neuen WBK light Stückzahlbegrenzungen der Kat C Waffen.
Die Verwahrungsüberprüfungen alle fünf Jahre beinhalten in Zukunft bei Personen die eine Kat A/B WBK/WP haben auch alle Kat C Waffen weil diese nun nur mehr mit einem Waffendokument besessen werden dürfen (genehmigungspflichtige Waffen).
Kat C ist in Zukunft also wie bisher Kat A / B
JEDWEDGE Überlassung Kat C ausserhalb des Schauraums des Waffenhändlers oder des behördlich genehmigten Schiesstandes ist eine verbotene Überlassung (Mindeststrafe 900,-, Entzug des Waffendokuments).
Jagdliche Pubilumsschiessen bei denen in der Regel auch Personen die keine gültige Jagdkarte haben teilnehmen stellen betreffend der Überlassung der Kat C Waffe an solche Tteilnehmer ebenfalls eine unzulässige Überlassung da.
Es gab vor kurzem diesbezüglich einen Vorfall (mit einem Verletzten) dem nun eine Welle an Strafen und Dokumententzügen folgt (der Organisator, der Veranstalter, der der die Waffen an nicht Jäger ausgehändigt hat, der der der Besitzer der Kat C Waffe, die Personen die ohne gültige Jagdkarte solche Waffen in Händen hatten usw usw).
Signalpistolen werden im Pyrotechnikgesetz geregelt, dh keine WBK Plicht und weiterhin keine Waffeneigenschaft.
Daher auch weiterhin kein Eintrag ins ZWR erforderlich und im EUFWP kein Eintrag möglich.
Abgabe Signalpistolen geregelt nach Pyrotechnikgesetz.
Abgabe Munition für Signalpatronen ebenso (P1, P2).
Unklar bleibt zb:
- ob bei Kat C Nachmeldungen (weiterhin straffrei) weil noch nicht im ZWR die 30 Tage §41f Wartefrist eingehalten werden muss
- ob in der Wartefrist auf zb eine "erste" Kat C Waffe (Altbesitz oder WBK für Kat C -> kalibergebunden) bereits Munition erworben werden darf
- ob die Abgabebeschränkungen betreffend Drittstaater ohne EU Daueraufenthalt auch für Signalwaffen gelten
Nachregistrierungen für Kat C Gehäuse, Schäfte ect müssen im Waffenhandel erfolgen
Nachregistrierungen für kat A und B Gehäuse, Schäfte ect müssen an die Behörde erfolgen
Wenn zu vielen "wesentliche Teile" vorhanden sind (ca 8 passen mit ihren Detaildaten auf die WBK) dann gibt es ein Zusatzblatt zur WBK
Im Besitz befindliche wesentliche Teile für die dzt. kein Zubehörplatz frei ist werden mit Ihren Detaildaten auf der WBK eingetragen. Diese sind damit "fixiert", sie "rücken" NICHT auf später frei werdende Zubehörplätze nach.
Die Schrift auf der WBK wird kleiner, das Layout wird enger.
Wer den ANTRAG für eine WBK nach (Tippfehler korrigiert, war vorher falsch) dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen.
Weiters gab es ungefähr 90 Minuten lang Übergangsbestimmungen für Altbesitz ect
Merkt sich kein Mensch und ist teilweise sehr komplex.
Kann ich hier nicht wiedergeben.
Fragen nach dem Altbesitz von wesentlichen Teilen die zukünftig dem §18 unterligen (wie zb der klassiche M16 Lower) bzw den nun ggf. wesentlich werden Gehäusen von Altdekos und EU-Dekos hat sich keiner zu stellen getraut.
Was mir in Erinnerung ist:
Nachmelden wesentliche Teile, Frist 1 Jahr
WBK nachmachen bei Kat C Besitz 5 Jahre
ZWR Meldungen müssen nun UNVERZÜGLICH erfolgen.
dh ohne schuldhafte Verzögerung.
Das muss man vermutlich so interpretieren dass der Kunde noch im Laden sein muss zu dem Zeitpunkt.
Versand jeder Art geht also auch dort nicht mehr wo die gewerberechtlichen Bestimmungen (Versandhandelsverbot) es zulassen würden (zb Privatwaffenverkauf über Händler - Händler).
Wie das bei zB Rücksendung von Reparaturwaffen an Kunden gehandhabt werden soll hat keiner gefragt.
Waffenbüchereinträge laufen nun ggf. NICHT MEHR paralell mit dem ZWR, da in ersteren ja nur waffen aus der eigenen Geschäftstätigkeit zu erfassen sind, im ZWR in Zukunft aber auf die Innehabung abgestellt wird.
Es wurde mehrmals darauf verwiesen dass Waffengewerbetreibende KEINE AUSKÜNFTE zu Einzelfällen an Bürger erteilen sollen sondern die Bürger generell an die Waffenbehorden zu verweisen sind.
Diese kommunizieren auch nicht mehr direkt mit dem BMI sondern im Weg der Landespolizeidirektionen.
In Summe war die Veranstaltung über weite Strecken chaotisch.
Detailfragen waren oft nicht zugelassen, sondern nur systematische Fragen
Sinnfragen oder Fallbeispiele wurden nicht beantwortet
Oft verwendete Antwort:
"Das wissen wir auch nicht, das wird schlussendlich der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren gegen Bürger oder Waffengewerbetreibende entscheiden"
Ich habe die Antwortbeantwortung in einzelnen Fällen als übergriffig empfunden.
Es wurden Teile der neuen Bestimmungen durchgegangen.
A Katastrophe.
Es ist alles so komplex geworden, das neue Waffengesetz ist eine Aneinanderreihung von Ausnahmen.
Da aber jede Ausnahme immer Vorkommen kann muss bei jedem Vorgang im ZWR immer alles gegengeprüft werden.
Ein Riesenaufwand.
Und für jemand der sich nicht extrem gut im Waffengesetz und im ZWR auskennt kaum zu stemmen.
An was ich mich noch erinnern kann:
Psychotest neu 700,- + Mwstr
Er muss zweimal absolviert werden.
Erstmalige Ausstellungen von Waffendokumenten sind in Zukunft immer auf 5 Jahre befristet.
Und zwar PRO DOKUMENT
Dh wenn wer eine WBK hat dann ist die auf fünf Jahre befristet.
Beim Antrag auf Verlängerung werden die Voraussetzungen nochmal überprüft und dann noch mal Psychotest zu 700,- zuzüglich Mwstr und erst dann ist die WBK unbefristet
Wenn wer unabhängig von der WBK irgendwann auch einen Waffenpass erhält dann gilt für diesen WP auch das selbe. Erstausstellung als befristetes WP Dokument, nach fünf Jahren wird nochmal geprüft (Vorkommnisse, Abfrage psychologische Auffälligkeiten, Agressionen im zB Strassenverkehr, ob Bedarf des WP weiterhin gegeben) und erst wenn das passt dann wird verlängert.
Informationsweitergaben:
Wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Waffendokuments gestellt wird dann wird vor dem Psychotest in Zukunft immer alles abgefragt. Zentral dabei die psychologischen Auffälligkeiten, als Quellen wurden erwähnt verschriebene Medikamentierungen (ELGA), Behandlungen, Spitalsaufenthalte, Psychosen, Agressionsvorfälle, Ergebnis Tauglichkeitsprüfung bei der Stellungskomission ect.
Wenn zb jemand untauglich war, weil er zb einen Tremor hat (Parkinson) dann ist die Eignung zum Waffenbesitz generell zu prüfen. Es geht dabei ausdrücklich NICHT nur um psychische Probleme.
Der Informationsaustausch geht jetzt auch in beide Richtungen.
Die Auskunftsstellen sind berechtigt, laut Vortragendem auch verpflichtet, von sich aus an die Waffenbehörde entsprechende Wahrnehmungen zu melden. Und zwar ausdrücklich nicht nur psychologisch auffällige, sondern alle.
Wenn also bestimmte Medikamente verschrieben werden oder bestimmten Behandlungen in Anspruch genommen werden dann erfährt das die Waffenbehörde automatisch.
Erweiterungen 2 auf 5 bzw 5 auf 7 und 7 auf 9 usw sind nur bei unbefristeten Dokumenten möglich.
In Zukunft also die erste voraussetzungsfreie Erweiterung von 2 auf 5 erst nach mind. 10 Jahren.
Bei Munition wurde alles vereinfacht, es gibt keine Kurzwaffen und keine Langwaffenmunition mehr sondern nur mehr Munition für kat B und Munition für kat C.
Wo da die Vereinfachung liegt ist mir unklar, ergibt genauso Abgrenzugsprobleme wie vorher, nur eben wo anders.
Komplette Systemumstellung in der Registrierungssystematik im ZWR:
Es ist nun nur mehr erheblich bei wem sich die Waffe befindet.
Egal ob gekauft, geliehen, auf Wartefrist §41f usw
Wer der Eigentümer ist, ist dem ZWR in Zukunft UNERHEBLICH (und auch nicht erkennbar).
Umgekehrt ist aber bei den Abgabevoraussetzungen nun die Frage entscheiden ob es eine Überlassung mit oder ohne Eigentumsübergang ist. Grosse Unterschiede hier!
Bestätigt wurde, das Wwaffen von Händlern tatsächlich bis zu drei Werktage an zb Interessenten verliehen werden dürfen, ohne Wartefrist.
Wenn der Interessent die Waffe nach den drei Tagen wieder bringt und sich zum Kauf entschieden hat, dann muss die Waffe - wenn nicht schon eine Waffe dieser Kategorie im Besitz ist - für vier Wochen Wartefrist gem §41f vom Händler gelagert werden.
Eintrag im ZWR muss aber jedenfalls für diese drei Tage erfolgen.
Wer nur einen Nebenwohnsitz in Österreich hat der darf in Zukunft trotz WBK/WP Schusswaffen nur erwerben, wenn er eine Bestätigung seiner (ausländischen) Wohnsitzbehörde vorlegt dass er diese Waffe in seinem Hautwohnsitzland besitzen dürfte.
Die gemeinsame Verwahrung von Ehegatten ist in Zukunft nicht mehr möglich, unabhängig von der Stückzahl, da das einräumen des Zugriffs eine Überlassung darstellt und diese entsprechend gemeldet und registriert werden muss.
Privatverkäufe sind in Zukunft nur mehr über Waffenhändler möglich.
Laut dem Vortragenden müssen bei einem Privatverkauf BEIDE, DER KÄUFER UND DER VERKÄUFER IM GESCHÄFT ANWESEND SEIN.
Ein Privatverkauf mit Versand über Händler ist in Zukunft NICHT MEHR ERLAUBT.
Zum Privatverkauf müssen im ZWR umfassende Eingaben zu beiden Beteiligten und zur Waffe erfolgen, weit mehr als für eine bisherigen Kat C Meldung.
Privates Ausleihen - wenn länger als drei Werktage - muss von den Privaten selbst der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden.
Wechselsysteme müssen in Zukunft in ihre Bestandteile aufgetrennt werden. Solange sie im ständigen Besitz sind ändert sich noch nichts. Aber ein Verkauf ist nicht möglich, der Händler muss das Wechselsystem im ZWR in seine wesentlichen Teile (2 bis 4 Teile je nach Modell) auftrennen. Der Käufer eines solchen Wechselsystem braucht daher nicht nur EINEN Zubehörplatz für den Kauf sondern so viele Zubehörplätze wie es wesentliche Teile gibt.
Eine Ausführung dazu was nun wesentliche Teile werden gab es übrigens nicht.
Hier wurde nur der Gesetzestext wiedergegeben.
Keine Fragen zulässig.
Die Wartefrist gem §41f kann frühestens mit der Ausstellung des betreffenden Waffendokuments beginnen.
Wer noch keine WBK oder keinen WP hat kann daher nicht mit der Wartefrist schon vor der Ausstellung "beginnen".
WBK für Kat C ist ident wie WBKKat B, nur das Mindestalter ist bei Kat B 25 und bei Kat C 21.
Ausstellung bei beiden selbes Proceedere inkl. Abfragen auf Auffälligkeiten und Psychotest zu 700,- + Mwstr.
Jäger ohne Hauptwohnsitz dürfen ihre Kat B Waffen mit dem europäischen Feuerwaffenpass in Zukunft erst nach Genehmigung durch die österreichische Behörde zu uns mitbringen! Gültig bis zu einem Jahr.
Bei Kat C nicht erforderlich, EUFWP reicht.
Ausländische Jagdkarten sind KEINE GÜLTIGEN JAGDKARTEN im Sinn des Waffengesetzes, da sie nicht zur Jagdausübung bei uns berechtigen. Eine österreichische GASTJAGDKARTE aber schon.
In Zukunft ist für JEDE KATEGORIE AN SCHUSSWAFFEN und für Munition ALLER KATEGORIEN ein Waffendokument erforderlich. Je nach Art des Dokumens kann weiterhin entweder jedes Kaliber erworben werden oder nur Kaliber der Waffe die im Besitz steht.
Die Jagdkarte wurde zum Waffendokument (was sie bisher nicht war).
Keine Übergangsfristen für Munitionsbesitz! Wer keine Kat B WBK / WP hat aber Kat C Munition hat, aber keine DAZU PASSENDE Waffe für die ja die Übergangsfrist gelten würde (= WBK machen innerhalb 5 Jahren) der darf diese Munition ab Inkrafttreten (vermutlich Mitte April) NICHT MEHR BESITZEN!
Schiesstandbesitzer oder Kursvortragenden die (zufällig) auch über ein Waffengewerbe verfügen und daher Zugang zum ZWR haben dürfen KEINESFALLS ihre Schiesstandkunden, die Waffenführerscheinkunden oder Kursteilnehmer vorher im ZWR "checken" ob sie nicht evt ein Waffenverbot haben. Das ist unzulässig, das ZWR darf nur für EIGENE WAFFENREGISTRIERUNGEN verwendet werden.
Für Kat C gibt es weder mit der Kat A/B WBK/WP noch mit der neuen WBK light Stückzahlbegrenzungen der Kat C Waffen.
Die Verwahrungsüberprüfungen alle fünf Jahre beinhalten in Zukunft bei Personen die eine Kat A/B WBK/WP haben auch alle Kat C Waffen weil diese nun nur mehr mit einem Waffendokument besessen werden dürfen (genehmigungspflichtige Waffen).
Kat C ist in Zukunft also wie bisher Kat A / B
JEDWEDGE Überlassung Kat C ausserhalb des Schauraums des Waffenhändlers oder des behördlich genehmigten Schiesstandes ist eine verbotene Überlassung (Mindeststrafe 900,-, Entzug des Waffendokuments).
Jagdliche Pubilumsschiessen bei denen in der Regel auch Personen die keine gültige Jagdkarte haben teilnehmen stellen betreffend der Überlassung der Kat C Waffe an solche Tteilnehmer ebenfalls eine unzulässige Überlassung da.
Es gab vor kurzem diesbezüglich einen Vorfall (mit einem Verletzten) dem nun eine Welle an Strafen und Dokumententzügen folgt (der Organisator, der Veranstalter, der der die Waffen an nicht Jäger ausgehändigt hat, der der der Besitzer der Kat C Waffe, die Personen die ohne gültige Jagdkarte solche Waffen in Händen hatten usw usw).
Signalpistolen werden im Pyrotechnikgesetz geregelt, dh keine WBK Plicht und weiterhin keine Waffeneigenschaft.
Daher auch weiterhin kein Eintrag ins ZWR erforderlich und im EUFWP kein Eintrag möglich.
Abgabe Signalpistolen geregelt nach Pyrotechnikgesetz.
Abgabe Munition für Signalpatronen ebenso (P1, P2).
Unklar bleibt zb:
- ob bei Kat C Nachmeldungen (weiterhin straffrei) weil noch nicht im ZWR die 30 Tage §41f Wartefrist eingehalten werden muss
- ob in der Wartefrist auf zb eine "erste" Kat C Waffe (Altbesitz oder WBK für Kat C -> kalibergebunden) bereits Munition erworben werden darf
- ob die Abgabebeschränkungen betreffend Drittstaater ohne EU Daueraufenthalt auch für Signalwaffen gelten
Nachregistrierungen für Kat C Gehäuse, Schäfte ect müssen im Waffenhandel erfolgen
Nachregistrierungen für kat A und B Gehäuse, Schäfte ect müssen an die Behörde erfolgen
Wenn zu vielen "wesentliche Teile" vorhanden sind (ca 8 passen mit ihren Detaildaten auf die WBK) dann gibt es ein Zusatzblatt zur WBK
Im Besitz befindliche wesentliche Teile für die dzt. kein Zubehörplatz frei ist werden mit Ihren Detaildaten auf der WBK eingetragen. Diese sind damit "fixiert", sie "rücken" NICHT auf später frei werdende Zubehörplätze nach.
Die Schrift auf der WBK wird kleiner, das Layout wird enger.
Wer den ANTRAG für eine WBK nach (Tippfehler korrigiert, war vorher falsch) dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen.
Weiters gab es ungefähr 90 Minuten lang Übergangsbestimmungen für Altbesitz ect
Merkt sich kein Mensch und ist teilweise sehr komplex.
Kann ich hier nicht wiedergeben.
Fragen nach dem Altbesitz von wesentlichen Teilen die zukünftig dem §18 unterligen (wie zb der klassiche M16 Lower) bzw den nun ggf. wesentlich werden Gehäusen von Altdekos und EU-Dekos hat sich keiner zu stellen getraut.
Was mir in Erinnerung ist:
Nachmelden wesentliche Teile, Frist 1 Jahr
WBK nachmachen bei Kat C Besitz 5 Jahre
ZWR Meldungen müssen nun UNVERZÜGLICH erfolgen.
dh ohne schuldhafte Verzögerung.
Das muss man vermutlich so interpretieren dass der Kunde noch im Laden sein muss zu dem Zeitpunkt.
Versand jeder Art geht also auch dort nicht mehr wo die gewerberechtlichen Bestimmungen (Versandhandelsverbot) es zulassen würden (zb Privatwaffenverkauf über Händler - Händler).
Wie das bei zB Rücksendung von Reparaturwaffen an Kunden gehandhabt werden soll hat keiner gefragt.
Waffenbüchereinträge laufen nun ggf. NICHT MEHR paralell mit dem ZWR, da in ersteren ja nur waffen aus der eigenen Geschäftstätigkeit zu erfassen sind, im ZWR in Zukunft aber auf die Innehabung abgestellt wird.
Es wurde mehrmals darauf verwiesen dass Waffengewerbetreibende KEINE AUSKÜNFTE zu Einzelfällen an Bürger erteilen sollen sondern die Bürger generell an die Waffenbehorden zu verweisen sind.
Diese kommunizieren auch nicht mehr direkt mit dem BMI sondern im Weg der Landespolizeidirektionen.
In Summe war die Veranstaltung über weite Strecken chaotisch.
Detailfragen waren oft nicht zugelassen, sondern nur systematische Fragen
Sinnfragen oder Fallbeispiele wurden nicht beantwortet
Oft verwendete Antwort:
"Das wissen wir auch nicht, das wird schlussendlich der Verwaltungsgerichtshof in Strafverfahren gegen Bürger oder Waffengewerbetreibende entscheiden"
Ich habe die Antwortbeantwortung in einzelnen Fällen als übergriffig empfunden.
Zuletzt geändert von twin2000 am Di 10. Feb 2026, 22:43, insgesamt 5-mal geändert.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Darf man fragen ob die Veranstaltung gut besucht war ? Ich verstehe ehrlich gesagt nicht welchen Mehrwert die ARGE Sicherheit hier bietet wenn ich mir den Bericht so durchlese.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Ich schätze 250 Gewerbetreibendeyoda hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:16 Darf man fragen ob die Veranstaltung gut besucht war ? Ich verstehe ehrlich gesagt nicht welchen Mehrwert die ARGE Sicherheit hier bietet wenn ich mir den Bericht so durchlese.
-
GoodReason
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Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Mein Fazit beim Durchlesen: Das Waffengesetz ist zu einem bürokratischen Monster mutiert.
Zuletzt geändert von GoodReason am Di 10. Feb 2026, 22:35, insgesamt 1-mal geändert.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
hui.
Ich darf dich zitieren:
"Wer den ANTRAG für eine WBK vor dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen."
Das wären dann ALLE WBK Besitzer in Österreich?!
Kann das sein?
Ich darf dich zitieren:
"Wer den ANTRAG für eine WBK vor dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen."
Das wären dann ALLE WBK Besitzer in Österreich?!
Kann das sein?
"Fatal ist mir das Lumpenpack,
das, um die Herzen zu rühren,
den Patriotismus trägt zur Schau,
mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
das, um die Herzen zu rühren,
den Patriotismus trägt zur Schau,
mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Ich verstehe nicht wieso es eine
Verwahrungsüberprüfung der Kat C Waffen bei jemandem mit B-WBK geben soll, bei jemandem mit C-WBK jedoch nicht?
Verwahrungsüberprüfung der Kat C Waffen bei jemandem mit B-WBK geben soll, bei jemandem mit C-WBK jedoch nicht?
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Wie gesagt, für einen Teil der Ausführungen habe ich - und laut Diskussionen am Buffet (es gab zwei Pausen) auch viele andere - die Rechtsgrundlage nicht erkennen können.RBM hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:36 Ich verstehe nicht wieso es eine
Verwahrungsüberprüfung der Kat C Waffen bei jemandem mit B-WBK geben soll, bei jemandem mit C-WBK jedoch nicht?
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Sorry, dass soll natürlich NACH heissen.milu hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:34 hui.
Ich darf dich zitieren:
"Wer den ANTRAG für eine WBK vor dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen."
Das wären dann ALLE WBK Besitzer in Österreich?!
Kann das sein?
Danke für den Hinweis, ich ändere das.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
thx.twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:42Sorry, dass soll natürlich NACH heissen.milu hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:34 hui.
Ich darf dich zitieren:
"Wer den ANTRAG für eine WBK vor dem 1.6.2025 gestellt hat (und seine WBK schon hat) muss innerhalb von 5 Jahren den "neuen" Psychotest (ca 4 Stunden, 700,- zuzüglich Mwstr) nachmachen."
Das wären dann ALLE WBK Besitzer in Österreich?!
Kann das sein?
Danke für den Hinweis, ich ändere das.
"Fatal ist mir das Lumpenpack,
das, um die Herzen zu rühren,
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Heinrich Heine
das, um die Herzen zu rühren,
den Patriotismus trägt zur Schau,
mit allen seinen Geschwüren."
Heinrich Heine
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Forderung der Jäger, oder?RBM hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:36 Ich verstehe nicht wieso es eine
Verwahrungsüberprüfung der Kat C Waffen bei jemandem mit B-WBK geben soll, bei jemandem mit C-WBK jedoch nicht?
Diese wären dadurch hauptsächlich betroffen.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Es gibt ja auch viele Jäger mit B-WBK….balahu hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:54Forderung der Jäger, oder?RBM hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 22:36 Ich verstehe nicht wieso es eine
Verwahrungsüberprüfung der Kat C Waffen bei jemandem mit B-WBK geben soll, bei jemandem mit C-WBK jedoch nicht?
Diese wären dadurch hauptsächlich betroffen.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
D.h. Reparaturen muss der Händler auf sich ummelden und danach wieder auf den Kunden ?twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 21:50
Komplette Systemumstellung in der Registrierungssystematik im ZWR:
Es ist nun nur mehr erheblich bei wem sich die Waffe befindet.
Egal ob gekauft, geliehen, auf Wartefrist §41f usw
Wer der Eigentümer ist, ist dem ZWR in Zukunft UNERHEBLICH (und auch nicht erkennbar).
Beginnt dann wieder die §41f Wartefrist wenn er z.B. nur eine Waffe dieser Kategorie hat ?
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Nein,Poirot hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 23:40D.h. Reparaturen muss der Händler auf sich ummelden und danach wieder auf den Kunden ?twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 21:50
Komplette Systemumstellung in der Registrierungssystematik im ZWR:
Es ist nun nur mehr erheblich bei wem sich die Waffe befindet.
Egal ob gekauft, geliehen, auf Wartefrist §41f usw
Wer der Eigentümer ist, ist dem ZWR in Zukunft UNERHEBLICH (und auch nicht erkennbar).
Beginnt dann wieder die §41f Wartefrist wenn er z.B. nur eine Waffe dieser Kategorie hat ?![]()
Die Reparatur bzw Instandsetzung ist die einzige Ausnahme der Regel.
Es waren sechs Stunden plus Pausen.
Unmöglich das hier alles mit Details vollständig wiederzugeben.
Re: BMI / ARGE zivile Sicherheit Informationsveranstaltungen ?
Danke für die Info.twin2000 hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 23:46 Nein,
Die Reparatur bzw Instandsetzung ist die einzige Ausnahme der Regel.
Es waren sechs Stunden plus Pausen.
Unmöglich das hier alles mit Details vollständig wiederzugeben.
Respekt und vielen Dank das du nach so einem vermutlich sehr deprimierenden Tag auch noch hier die Infos teilst.

