Was für ein Unsinn.Styrax hat geschrieben: Mo 23. Feb 2026, 17:23 In der Praxis kann eine Mitgliedschaft von etwa eineinhalb bis zwei Jahren ausreichend sein, sofern eine entsprechende Anzahl an dokumentierten Bewerbsteilnahmen vorliegt, um einen erfolgreichen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte (WBK) zu stellen.
Woher komponierst Du Dir das denn zusammen?
Das sind feuchte Träume bestimmter einschlägiger Waffenbehörden.
Behörden haben Ihre Entscheidungen anhand von Gesetze (und Verordnungen) zu vollziehen.
Das bezughabene Gesetz lautet:
§ 11b.
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Zusätzliche Verordnungen dazu sind mir nicht bekannt.
Es gibt auch noch keine einschlägige Judikatur zur Sportschützeneigenschaft
Die eh bekannte Rechtsmeinung des BMI betrifft ausschliesslich den Punkt (4), hat also mit der Sportschützeneigenschaft des (3) nichts zu tun.
Hört also bitte auf auf Zuruf irgendwelcher Waffenbehörden in der Öffentlichkeit Anforderungen wiedezukäuen für die es keine Gesetzesgrundlage gibt.
Das ist schon wieder so eine Neiddebatte wie die Sache mit den I..S..B.. Bestätigungen.
Im südlichen Niederösterreich gibt es Waffenbehörden die "ihren" Vereinen bekannt geben dass eine Mindestmitgliedschaft von einem Jahr für die Ausstellung der §11b Bestätigungen erforderlich ist.
Wer sinnerfassend lesen kann erkennt dass das ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Und anstelle dass der ÖSB Verein oder die betroffenen ÖSB Vereine in NÖ sich zusammentun und eine Feststellungsbeschwerde "gegen" Ihre Waffenbehörde beim LVGH anstreben verbreiten sie dieses Gerücht von wegen ein Jahr Mindestmitgliedschaft sodass andere Behörden (es ist kein Geheimniss dass praktisch alle hier mitlesen) auch mit dieser Praxis beginnen.
Leute!
Lernt sinnerfassend lesen!
Und lasst Euch ned alles gefallen.
Das letzte das Behörden wollen sind Berge an Verfahren an Landes- oder Höchstgerichten.
Bestimmungen die quasi "frei erfunden" sind und weder in Gesetzen noch in Verordnungen stehen dürfen nicht von Behörden vorgeschrieben werden.


