sie haben ja nicht nur den konnex zwischen waffengesetz und zivildienstgesetz zerschossen sondern auch den zwischen dem waffengesetz und der waffenbuecherverordnung.Promo hat geschrieben: Mi 22. Apr 2026, 11:01 Spannende Frage eigentlich, da man durch die Nomenklaturänderung im WaffG ("genehmigungspflichtige Schusswaffen" --> "Schusswaffen der Kategorie B", etc.) den Konnex zwischen ZDG und WaffG "zerschossen" hat (so wie bei der Munition) ...Man könnte argumentieren, dass Kat.C zukünftig ebenfalls eine Genehmigung bedürfen. Man könnte aber genauso argumentieren, da es keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen iSd WaffG mehr gibt, folglich Zivildiener auch Kat.B Waffen erwerben dürfen.Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
PS: wenn ein Zivildiener jetzt einen M16A1 FA Lower an das BMLV meldet und die eigentlich laut Gesetz eine § 18 Genehmigung erteilen müssen .... ?!
Waffenbücherverordnung § 2.
(1)Die Waffenbücher sind zu führen
1. in Buchform entsprechend den Bestimmungen des § 3 oder
2. automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des § 4.
(2)Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,
3. meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und
4. Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24 WaffenG).
WaffG § 24. Munition für Schusswaffen der Kategorie B
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
ab dienstag sind offenbar keinerlei munitionsbuecher mehr durch den waffenhandel zu fuehren, denn es gibt dann keine munition fuer faustfeuerwaffen mehr
nur diese sind aber in waffenbuchern zu fuehren
ich wüsste auch nicht welche der bisherigen munition für faustfeuerwaffen nun als munition der kat B zu betrachten waere.
vor allem steht das nicht im §24 auf den ja stringent verwiesen wird
eh super
a bisserl a papierkram weniger
