Ich bin auf diesen Bericht gestoßen:
https://vorarlberg.orf.at/stories/3350775/
Folgender Satz macht mich irgendwie stutzig:
Auch wenn für Magazine keine spezifischen Verwahrungsvorschriften wie für Schusswaffen bestehen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ein Waffenbesitzer, der über den Verbleib von mehreren registrierten Magazinen keine Angaben machen kann und deren Fehlen erst anlässlich einer Kontrolle bemerkt, jene Sorgfalt vermissen lässt, die § 8 Abs 1 WaffG voraussetzt“, stellte das LvWG fest.
Habe ich da was versäumt, dass die großen Magazine nicht im Safe aufbewahrt werden müssen?
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Was für ein Safe? In Österreich müssen nichtmal Kat A Waffen im Safe aufbewahrt werden. Verschlossenes, gegen Mitnahme gesichertes Behältnis sind die Vorschriften.bino71 hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 22:10 Ich bin auf diesen Bericht gestoßen:
https://vorarlberg.orf.at/stories/3350775/
Folgender Satz macht mich irgendwie stutzig:
Auch wenn für Magazine keine spezifischen Verwahrungsvorschriften wie für Schusswaffen bestehen, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ein Waffenbesitzer, der über den Verbleib von mehreren registrierten Magazinen keine Angaben machen kann und deren Fehlen erst anlässlich einer Kontrolle bemerkt, jene Sorgfalt vermissen lässt, die § 8 Abs 1 WaffG voraussetzt“, stellte das LvWG fest.
Habe ich da was versäumt, dass die großen Magazine nicht im Safe aufbewahrt werden müssen?
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Danke ... ist aber nicht die die Frage.
Es geht um "für registrierte Magazine keine spezifischen Verwahrungsvorschriften wie für Schusswaffen"
Es geht um "für registrierte Magazine keine spezifischen Verwahrungsvorschriften wie für Schusswaffen"
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Es wird sich wohl um §17/1/z9/z10 magazine gehandelt haben.
So bald ein ding im zwr gelistet ist muss man halt höllisch drauf aufpassen.Von den leeren Magazinen geht an sich keine Gefahr aus, sie weisen in diesem Fall aber eine erhöhte Kapazität auf – es passen also mehr Patronen hinein, als üblich und daher sind sie seit einer Verschärfung des Waffenrechts registrierungspflichtig.
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Das BMI hat seit 1996 eine verordnungsermächtigung zum erlass von spezifischen verwahrungsbestimmungen im Gesetz stehen von welcher es bisher nicht Gebrauch gemacht hat.
Von da her gibt es auch für Schusswaffen keine spezifischen Verwahrungsvorschriften.
Was es gibt sind 30 Jahre Judikatur des Vwgh zu dem Thema und die lassen sich zusammenfassen in
- Massiv
- Versperrt
- Befestigt.
Die Judikatur betrifft bisher nur Schusswaffen.
Für Magazine gibt es bisher keine.
Urteil und Bericht passen aber im wesentlich in das was zu erwarten war
Von da her gibt es auch für Schusswaffen keine spezifischen Verwahrungsvorschriften.
Was es gibt sind 30 Jahre Judikatur des Vwgh zu dem Thema und die lassen sich zusammenfassen in
- Massiv
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- Befestigt.
Die Judikatur betrifft bisher nur Schusswaffen.
Für Magazine gibt es bisher keine.
Urteil und Bericht passen aber im wesentlich in das was zu erwarten war
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Danke Gerhard, hab ich nicht gewußt.gewo hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 23:43 Die Judikatur betrifft bisher nur Schusswaffen.
Für Magazine gibt es bisher keine.
Urteil und Bericht passen aber im wesentlich in das was zu erwarten war
- combatmiles
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- Beiträge: 3290
- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
der Bericht bezieht sich mMn auf einen Sicherheitsdienstmitarbeiter/Chef der bei einer Kontrolle die §17 Magazine nicht mehr finden konnte... da ist es für mich klar dass sowas kritisch gesehen wird. Weil sonst brauchmas ja net registrieren wenn mans dann eh net herzeigen muss bei einer Kontrolle (Sinnhaftigkeit mal aussen vor)
Verkaufe 08 als Platzhalter https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... wm--675094
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Es sind eindeutig verbotene Magazine iSd § 17 Abs 1, geht aus dem Text klar hervor:
Mehr dazu in der Entscheidung selbst. Da werden auch die genaueren Umstände klarer: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 026_R22_00Der Chef einer Sicherheitsfirma aus dem Vorarlberger Vorderland konnte nämlich bei einer polizeilichen Kontrolle nicht angeben, wo neun von elf Magazinen für seine legal besessenen und korrekt aufbewahrten Waffen abgeblieben waren. Von den leeren Magazinen geht an sich keine Gefahr aus, sie weisen in diesem Fall aber eine erhöhte Kapazität auf – es passen also mehr Patronen hinein, als üblich und daher sind sie seit einer Verschärfung des Waffenrechts registrierungspflichtig.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: LvWG: Magazine (>10, >20) keine spezifischen Verwahrungsvorschriften
Es wird die Zeit kommen wo auf jeder Hülse eine Seriennummer ist, jede Patrone im ZWR registriert ist und wehe eine Hülse / Patrone fehlt bei der Kontrolle.
Man kann nur den Kopf schütteln über die vertrottelte Magazinregistriererei.
Man kann nur den Kopf schütteln über die vertrottelte Magazinregistriererei.
