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WBK Erweiterung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: WBK Erweiterung
Aber Erstausstellung 2022 steht oben. Dh +5 Jahre ist 2027.
Absatz 2b
Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1 dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,dieser Mitglied eines Vereins gemäß Paragraph 3, VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
2 seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3 keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
4 glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Sogesehen kann nur Punkt 2 ein Problem werden, weil nicht von "Erstausstellung" gesprochen wird.
Absatz 2b
Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1 dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,dieser Mitglied eines Vereins gemäß Paragraph 3, VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
2 seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3 keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
4 glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Sogesehen kann nur Punkt 2 ein Problem werden, weil nicht von "Erstausstellung" gesprochen wird.
Re: WBK Erweiterung
..stimmt.. soweit hab ich nicht gedacht.. Ausstellungsdatum =/= Erstausstellung...
Re: WBK Erweiterung
"[...] seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind [...]"
die letzte Festsetzung der Anzahl ist bei Dir aber 4.2023 gewesen lt deinem vorigen Post ... also wäre das damit 4.2028
die letzte Festsetzung der Anzahl ist bei Dir aber 4.2023 gewesen lt deinem vorigen Post ... also wäre das damit 4.2028
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dvc & AA

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Re: WBK Erweiterung
Ja schon klar.. genau das könnte somit zum Problem werden..m_a_d hat geschrieben: So 17. Mai 2026, 21:25 "[...] seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind [...]"
die letzte Festsetzung der Anzahl ist bei Dir aber 4.2023 gewesen lt deinem vorigen Post ... also wäre das damit 4.2028
Ich würds nur gerne alsbald probieren..wer weiß wies 2028 generell dann aussieht. Vermutlich nicht viel einfacher und besser als jetzt..
Re: WBK Erweiterung
im Ermessen der Behörde kannst du es immer probieren, mit der passenden Begründung - nur hast Du leider keinen Anspruch darauf, aber einen Versuch ist es wert
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dvc & AA

dvc & AA
Re: WBK Erweiterung
Erfahrung habe ich keine. Aber es ist eine interessante Fragestellung.masterman04 hat geschrieben: So 17. Mai 2026, 12:41 Vielleicht kann jemand seine Erfahrung/Wissen zu folgendem Sachverhalt teilen:
Als unbefristeter WBK Inhaber und Jagdkarteninhaber sollte ja grundsätzlich kein Gutachten im Falle einer Erweiterung erforderlich sein.
Wie verhält es sich aber bei einer WBK Erweiterung, wenn man aus psychologischen Gründen im Zeitpunkt der Stellung vor XX Jahren ausgemustert wurde? Ist dafür nicht die gültige Jagdkarte bereits ausreichend oder wird die Behörde trotzdem auf ein Gutachten bestehen?
Die WBK basiert nunmehr auf der Vorlage eines psychologischen Gutachtens. Im §41(2) steht „…. weiteres Gutachten ….“. Demgemäß kann die Behörde bei Erweiterungen nur bei jenen, die nie psychologisch begutachtet wurden (Jäger und vor 1996 ?????), Nachweise verlangen.
Edit: interessantes aber auch komplexes Thema; hab Nonsens geschrieben;
Zuletzt geändert von mikonis am Mo 18. Mai 2026, 09:49, insgesamt 1-mal geändert.

-
Mr. Danger
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- Registriert: Mi 12. Jan 2011, 09:22
Re: WBK Erweiterung
Er (masterman04) hat aber schon eine unbefristete WBK.mikonis hat geschrieben: Mo 18. Mai 2026, 08:24Erfahrung habe ich keine. Aber es ist eine interessante Fragestellung.masterman04 hat geschrieben: So 17. Mai 2026, 12:41 Vielleicht kann jemand seine Erfahrung/Wissen zu folgendem Sachverhalt teilen:
Als unbefristeter WBK Inhaber und Jagdkarteninhaber sollte ja grundsätzlich kein Gutachten im Falle einer Erweiterung erforderlich sein.
Wie verhält es sich aber bei einer WBK Erweiterung, wenn man aus psychologischen Gründen im Zeitpunkt der Stellung vor XX Jahren ausgemustert wurde? Ist dafür nicht die gültige Jagdkarte bereits ausreichend oder wird die Behörde trotzdem auf ein Gutachten bestehen?
Der gültige Jagdschein gilt nur als Bewilligung für den zukünftigen Kauf von Waffen Kat C. Es gibt keinen Bezug zur WBK.
Eine vorhandene WBK basiert auf der Vorlage eines psychologischen Gutachtens. Im §41(2) steht „…. weiteres Gutachten ….“. Demgemäß kann die Behörde nur bei jenen, die nie psychologisch begutachtet wurden (Jäger und vor 1996 ?????), Nachweise verlangen.
Masterman04s Fall ist schon interessant, weil unbekannt ist wie die Behörde bei Besitzern von gültigen Jagdkarten vorzugehen hat.
-Dürfen Sie keine gesundheitlichen Abfragen starten, wenn eine gültige JK vorliegt?
-Wenn doch, und die Abfrage ist "problematisch", was passiert dann?
-Wie würde der Landesjagdverband / Behörde reagieren wenn in so einem Fall keine WBK ausgestellt wird? JK (waffenrechtliches Dokument) bleibt?
-Wie lange ist ein negatives psychologisches Gutachten von der Stellung gültig / relevant? Sind das auch 5 Jahre?
Die Jäger sind dieses Mal durch Lobbyarbeit noch einmal davongekommen. Wenn jetzt was passiert und das "Schlupfloch" war die JK werden auch alle Jäger zum Psychologen dürfen.
Re: WBK Erweiterung
Stimmt.
Als Jäger kann man mE mit der Begründung „Jagd“ eine bestehende WBK problemlos um 2 Stück erweitern. ….. Jagd auf SW, Mitnahme einer Kurzwaffe für die Nachsuche. Das passt auch zum Thema „keine psychologische Untersuchung für Jäger“ beim WBK-Antrag und vielleicht auch nach 5 Jahren für die „gesetzmäßige“ Erweiterung, bei der Jäger noch immer keine Untersuchung vorweisen können.
Interessant wird es für Jäger bei Erweiterungen vor Ablauf einer 5-Jahrs-Frist und bei Erweiterungen aus sportlichen Gründen. Dort greift der §41(2) vielleicht nicht.
Aber dazu hat er uns nichts erzählt.
Als Jäger kann man mE mit der Begründung „Jagd“ eine bestehende WBK problemlos um 2 Stück erweitern. ….. Jagd auf SW, Mitnahme einer Kurzwaffe für die Nachsuche. Das passt auch zum Thema „keine psychologische Untersuchung für Jäger“ beim WBK-Antrag und vielleicht auch nach 5 Jahren für die „gesetzmäßige“ Erweiterung, bei der Jäger noch immer keine Untersuchung vorweisen können.
Interessant wird es für Jäger bei Erweiterungen vor Ablauf einer 5-Jahrs-Frist und bei Erweiterungen aus sportlichen Gründen. Dort greift der §41(2) vielleicht nicht.
Aber dazu hat er uns nichts erzählt.

Re: WBK Erweiterung
Ohne Begründung schlecht.MrRiesa hat geschrieben: So 17. Mai 2026, 13:04 Wbk - 04.2022
Erweiterung als Sportschütze nach Par.11b von 2 auf 5 - 04.2023
Kontrolle 04.2026
Wie stehen meine Chancen jetzt die Erweiterung nach Par.23 Abs.2 oder ähnlichen durchzubringen?
Dein nächster Step wäre erst 04.2028.
Wennst jetzt mehr willst liegt es im Ermessen der Behörde.
Ob die "das volle Programm" will mit Obmannbestätigung, Ergebnisse mit den in Besitz stehenden und neu zur Anschaffung geplanten Waffen usw. liegt in deren Ermessen.
Mit etwas Glück rechnen die dir aber die relativ kurze verbleibende Zeit auf die routinemässige Erweiterung an und sie geben sich mit einem "Quickie" im Sinn eines Motivationschreibens und einer Angabe der geplanten Waffenarten zufrieden.
Anspruch hast keinen.
Alles im Ermessen.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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masterman04
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Re: WBK Erweiterung
Betrifft mich nicht persönlich, aber im Gespräch hat sich das Thema mit ein paar Jagdkollegen herauskristallisiert. Einer hat nie ein Gutachten für die WBK erstellen müssen, wegen der Jagdkarte die er bereits zuvor hatte. Die anderen haben bereits vor der Jagdkarte eine WBK/WP (mit dem alten Gutachten) besessen wegen Schießsport (2 davon haben bereits WBKs mit mehr als 10 Plätzen).Mr. Danger hat geschrieben: Mo 18. Mai 2026, 08:47Er (masterman04) hat aber schon eine unbefristete WBK.mikonis hat geschrieben: Mo 18. Mai 2026, 08:24Erfahrung habe ich keine. Aber es ist eine interessante Fragestellung.masterman04 hat geschrieben: So 17. Mai 2026, 12:41 Vielleicht kann jemand seine Erfahrung/Wissen zu folgendem Sachverhalt teilen:
Als unbefristeter WBK Inhaber und Jagdkarteninhaber sollte ja grundsätzlich kein Gutachten im Falle einer Erweiterung erforderlich sein.
Wie verhält es sich aber bei einer WBK Erweiterung, wenn man aus psychologischen Gründen im Zeitpunkt der Stellung vor XX Jahren ausgemustert wurde? Ist dafür nicht die gültige Jagdkarte bereits ausreichend oder wird die Behörde trotzdem auf ein Gutachten bestehen?
Der gültige Jagdschein gilt nur als Bewilligung für den zukünftigen Kauf von Waffen Kat C. Es gibt keinen Bezug zur WBK.
Eine vorhandene WBK basiert auf der Vorlage eines psychologischen Gutachtens. Im §41(2) steht „…. weiteres Gutachten ….“. Demgemäß kann die Behörde nur bei jenen, die nie psychologisch begutachtet wurden (Jäger und vor 1996 ?????), Nachweise verlangen.
Masterman04s Fall ist schon interessant, weil unbekannt ist wie die Behörde bei Besitzern von gültigen Jagdkarten vorzugehen hat.
-Dürfen Sie keine gesundheitlichen Abfragen starten, wenn eine gültige JK vorliegt?
-Wenn doch, und die Abfrage ist "problematisch", was passiert dann?
-Wie würde der Landesjagdverband / Behörde reagieren wenn in so einem Fall keine WBK ausgestellt wird? JK (waffenrechtliches Dokument) bleibt?
-Wie lange ist ein negatives psychologisches Gutachten von der Stellung gültig / relevant? Sind das auch 5 Jahre?
Die Jäger sind dieses Mal durch Lobbyarbeit noch einmal davongekommen. Wenn jetzt was passiert und das "Schlupfloch" war die JK werden auch alle Jäger zum Psychologen dürfen.
Es ist halt jetzt fraglich, was das letztlich für Auswirkungen haben kann, wenn jemand von ihnen eine Erweiterung beantragt. Die sind allesamt nicht psychisch auffällig oder sonst was, gehen alle anständigen Berufen nach (einer der betroffenen ist selbst Arzt), waren halt damals vor ca 15-20 Jahren uA psychisch nicht geeignet fürs BH.
Im §58 Abs 38 ist die Rede von "Antragstellung". In dem Schreiben vom 5. Dezember 2025 an die LPDs wird in Bezug auf §58 Abs 38 auch auf die Erweiterung abgestellt?
Das kann doch nicht ernsthaft notwendig sein, von Jägern (und gleichzeitigen Sportschützen), die zum Teil seit ca 10-15 Jahren eine WBK haben, nun (nochmal) ein Gutachten erstellen zu lassen, weil sie irgendwann mal vom BH wegen psychischen Gründen als untauglich eingestuft wurden?
Re: WBK Erweiterung
der §58 (38) ist nicht mehr relevant, wurde mit 28.4.2026 ausser Kraft gesetzt ....
§62 (22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§62 (22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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dvc & AA

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Re: WBK Erweiterung
Man sollte auch beachten , das damals sich viele oder einige vor dem Präsenzdienst gedrückt haben mit diversen Schmähs....z.B.: Niki Lauda und auch gefeierte Fussballer und sonstige nicht bekannte Typen ...
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...