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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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OnlineMaster-chief1000
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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Hat schon jemand Erfahrung wie das abläuft. Kosten? Was macht der Händler wenn z.B. nicht klar ist wann das Teil produziert wurde oder wer der Hersteller ist?
Natürlich gerne auch Infos von den Händlern hier im Forum.
Natürlich gerne auch Infos von den Händlern hier im Forum.
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Was hat das mit Waffenrecht zu tun?
Gehst zu deinen Büma (oder schreibst ihn an) und fragst nach.
Wir wissen (zumindest ich) nicht mal in welchem Bundesland Du lebst!
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OnlineMaster-chief1000
- .308 Win

- Beiträge: 372
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Es ist laut Schusswaffenkennzeichnungsgesetz vorgeschrieben. Insofern würde ich schon sagen das es am besten in den Forenbereich Waffenrecht passt. Wenn ein Admin anderer Meinung ist dann bitte gerne verschieben.
Das kann ich machen. Dann bekomme ich aber eben maximal einen Kostenvoranschlag bzw. die Erfahrung von einem Händler. Wenn ich hier im Forum frage bekomme ich vielleicht einen Überblick von verschiedenen Erfahrungen zu dieser Frage und kann mir ein besseres Bild machen und mich z.B. auch davor schützen gegebenenfalls viel zu viel zu bezahlen.
Ich kann außerdem auch sagen das ich bereits einen Händler in Kärnten angefragt habe und er gemeint hat er bietet es aktuell nicht an.
Das kann ich machen. Dann bekomme ich aber eben maximal einen Kostenvoranschlag bzw. die Erfahrung von einem Händler. Wenn ich hier im Forum frage bekomme ich vielleicht einen Überblick von verschiedenen Erfahrungen zu dieser Frage und kann mir ein besseres Bild machen und mich z.B. auch davor schützen gegebenenfalls viel zu viel zu bezahlen.
Ich kann außerdem auch sagen das ich bereits einen Händler in Kärnten angefragt habe und er gemeint hat er bietet es aktuell nicht an.
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DOUBLEACTION
- .50 BMG

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Das ganze ist schwer zu kalkulieren, niemand kann die Nachfrage abschätzen.
Die Geräte dazu sind nicht grad umsonst.
Wir haben als Preis für die vollständige erforderliche Kennzeichnung dzt. € 19,- inkl. pro Waffenteil ins Auge gefasst.
Evt mit Staffelrabatt.
Die Kennzeichnung umfasst
- Alter Recherche (Herstellungsjahr)
- Herkunft Recherche (Herstellungsland)
- Kaliberfeststellung
- Absprache mit dem Kunden über die Platzierung der Kennzeichung an der Waffe
- Kennzeichnung / Ergänzung der fehlenden Kennzeichnung von Hersteller, Kaliber, Herstellungsland, Herstelliungsjahr, Herstellernummer
Wichtig:
Die Kennzeichnung gem. SchK steht NICHT im Zusammenhang mit dem amtl. Beschuss.
Wir dürfen keine fehlenden Beschussmarkierungen nachlasern!
Weiters:
Nachgekennzeichnet kann nur werden was gesichert bekannt ist.
In vielen Fällen wird zB das Herstellungsjahr oder das Herstellungsland nicht gesichert ermittelbar sein.
Wenn das nachweislich der Fall ist (wir stellen ggf diesbezügliche Bescheingungen aus) dann gilt das SchK auch ohne diese nicht gesichert feststellbaren Kennzeichnungen als erfüllt.
Wir sind dzt. noch am testen.
Die Dienstleistung wollen wir ab ca. Mitte Juni anbieten.
Rückfragen jederzeit gerne
lg
g
Die Geräte dazu sind nicht grad umsonst.
Wir haben als Preis für die vollständige erforderliche Kennzeichnung dzt. € 19,- inkl. pro Waffenteil ins Auge gefasst.
Evt mit Staffelrabatt.
Die Kennzeichnung umfasst
- Alter Recherche (Herstellungsjahr)
- Herkunft Recherche (Herstellungsland)
- Kaliberfeststellung
- Absprache mit dem Kunden über die Platzierung der Kennzeichung an der Waffe
- Kennzeichnung / Ergänzung der fehlenden Kennzeichnung von Hersteller, Kaliber, Herstellungsland, Herstelliungsjahr, Herstellernummer
Wichtig:
Die Kennzeichnung gem. SchK steht NICHT im Zusammenhang mit dem amtl. Beschuss.
Wir dürfen keine fehlenden Beschussmarkierungen nachlasern!
Weiters:
Nachgekennzeichnet kann nur werden was gesichert bekannt ist.
In vielen Fällen wird zB das Herstellungsjahr oder das Herstellungsland nicht gesichert ermittelbar sein.
Wenn das nachweislich der Fall ist (wir stellen ggf diesbezügliche Bescheingungen aus) dann gilt das SchK auch ohne diese nicht gesichert feststellbaren Kennzeichnungen als erfüllt.
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doubleaction OG
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OnlineMaster-chief1000
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Vielen Dank für die Information. Den Preis finde ich sehr in Ordnung. Vielleicht werde ich mit meinen notwendigen Teilen zu der gegebenen Zeit eine Reise nach Wien machen.
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Man muss ja auch eine gewisse Graviertiefe erreichen. Dafür braucht man Power.
Nicht das einer später mal eine Schicht Cerakote drübermacht und weg ist die Seriennummer
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DOUBLEACTION
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Kann man mit mehrfachen Graviervorgängen hinbekommen.Poirot hat geschrieben: Fr 29. Mai 2026, 16:52Man muss ja auch eine gewisse Graviertiefe erreichen. Dafür braucht man Power.
Nicht das einer später mal eine Schicht Cerakote drübermacht und weg ist die Seriennummer![]()
Ist halt eine Zeit und Ressourcenfrage.
Aber mit Hobbygeräten um ein paar hundert Euro gehts ned.
Die Kennzeichnungen laut SchK muessen laut Novelle 5x so tief sein wie die übliche Tiefe der Beschusskennzeichungen (mind. 0,1mm statt ca 0,02mm).
Da kannst Dich auch fragen wer sich das überlegt hat.....
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Das Beschussamt in Wien 22 markiert die Teile mit einem Lasergraviergerät.Poirot hat geschrieben: Fr 29. Mai 2026, 16:52Man muss ja auch eine gewisse Graviertiefe erreichen. Dafür braucht man Power.
Nicht das einer später mal eine Schicht Cerakote drübermacht und weg ist die Seriennummer![]()
Das ist absolut nicht tief.
Ceracote würde ich nicht drüber machen, da verschwindet alles.
MfG
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Wer in Kauf nimmt, dass jede Gravierungen circa 20 Minuten braucht, weil man 10-12 mal in Wiederholung fahren muss kommt bei 0,1mm in Stahl als Kompromiss mit einem 30 W mopa Gerät aus. Da bist du mal bei circa 1800 €, zusätzlich noch eine Absaugung um circa € 800 denn ohne Absaugung geht gar nix. Der Stahlstaub bei der Laserung ist extrem ungesund und die Linse ist ohne Absaugung nach wenigen Wochen blind.
Dann noch irgendeine Spannvorrichtung.
Da die für alles verwendbar sein muss, vom Lauf bis zur Trommel bist für die auch im 3stelligen Euro Bereich.
Dann einen Mini PC dazu um 500,- dann ist das Setup komplett
Dann noch irgendeine Spannvorrichtung.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Ich denke das ist sogar sehr sehr knapp kalkuliert.DOUBLEACTION hat geschrieben: Fr 29. Mai 2026, 20:57 Wer in Kauf nimmt, dass jede Gravierungen circa 20 Minuten braucht, weil man 10-12 mal in Wiederholung fahren muss kommt bei 0,1mm in Stahl als Kompromiss mit einem 30 W mopa Gerät aus. Da bist du mal bei circa 1800 €, zusätzlich noch eine Absaugung um circa € 800 denn ohne Absaugung geht gar nix. Der Stahlstaub bei der Laserung ist extrem ungesund und die Linse ist ohne Absaugung nach wenigen Wochen blind.
Dann noch irgendeine Spannvorrichtung.
Da die für alles verwendbar sein muss, vom Lauf bis zur Trommel bist für die auch im 3stelligen Euro Bereich.
Dann einen Mini PC dazu um 500,- dann ist das Setup komplett
Die Geräte bei den Beschussämtern kosten ein paar € mehr.
Ich kann aus Erfahrung nur vor zur flach gravierten Sachen abraten. Eine Taurus 1911 mit ab Werk Lasergravur war nach der Beschichtung nicht mehr zu identifizieren. Ein rießen Aufwand das wieder zu reparieren.
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Das Problem ist du hast ganz andere Vorgaben beim Arbeitnehmerschutz und wahrscheinlich sogar eine Betriebsanlagengenehmigung dadurchDOUBLEACTION hat geschrieben: Fr 29. Mai 2026, 20:57 Wer in Kauf nimmt, dass jede Gravierungen circa 20 Minuten braucht, weil man 10-12 mal in Wiederholung fahren muss kommt bei 0,1mm in Stahl als Kompromiss mit einem 30 W mopa Gerät aus. Da bist du mal bei circa 1800 €, zusätzlich noch eine Absaugung um circa € 800 denn ohne Absaugung geht gar nix. Der Stahlstaub bei der Laserung ist extrem ungesund und die Linse ist ohne Absaugung nach wenigen Wochen blind.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Da hast die Recht.
Möglicherweise bleiben wir auch einfach beim Fräsen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Ich suche schon wieder ewig die Verordnung, in der die Mindesttiefe festgelegt ist - laut SchKG gibt es dazu ja eine Verordnungsermächtigung an den Innenminister. Hat sie vielleicht wer griffbereit? Ich finde nur die Mindesthöhe von 1,6mm für Buchstaben. Danke!
Edit, weil ich gerade mal wieder über ein paar Erläuterungen des Parlaments dazu gestoßen bin ..
Edit, weil ich gerade mal wieder über ein paar Erläuterungen des Parlaments dazu gestoßen bin ..
SowieMit dem neuen SchKG sollen in Artikel 1 entsprechend den Vorgaben der Waffenrichtlinie zum einen die zur Kennzeichnung verpflichteten Akteure, der Zeitpunkt, zu dem die Kennzeichnung spätestens vorgenommen werden soll sowie der notwendige Inhalt der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen vorgesehen werden. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen gegen angemessenes Entgelt von einem hierfür qualifizierten Gewerbetreibenden durchführen zu lassen.
Um den Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglichst gering zu halten, wurde ein umfassendes Übergangsregime geschaffen. Die Kennzeichnungsvorgaben im Sinne des SchKG für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten des SchKG in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, sollen als erfüllt gelten, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (C.I.P.-Übereinkommen) entsprechen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen, sollen – abgesehen von einer Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG – keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Entsprechendes soll auch für Waffenhändler gelten, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile bereits vor 14. September 2018 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Lagerbestand vorrätig und im Waffenhandelsbuch eingetragen haben sowie diese nach Inkrafttreten des SchKG in Verkehr bringen. Im Ergebnis wird eine Kennzeichnungspflicht für Endverbraucher für Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteile in der Regel nur dann entstehen, wenn diese nach Inkrafttreten des SchKG aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden.
Die konkreten technischen Anforderungen, die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 18 (im Folgenden: Durchführungsrichtlinie), festgelegt wurden, sollen in der korrespondierenden Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) Eingang finden. Die hierfür erforderliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres soll im vorgeschlagenen Entwurf geschaffen werden.
Zur besseren Lesbarkeit und im Einklang mit der Formulierung in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 sollen sämtliche Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen, die die Europäische Union bzw. deren Mitgliedstaaten betreffen, auch die Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz umfassen.
Quelle: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/ ... _erlae.pdfBesonderer Teil
Zu Artikel 1 (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)
Zu § 1 (Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen):
Zu Abs. 1:
In Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie soll in Abs. 1 eine Kennzeichnungspflicht für jene natürlichen und juristischen Personen eingeführt werden, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen in Verkehr bringen, nachdem diese im Unionsgebiet hergestellt, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht oder aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe an einen Endverbraucher. Im Falle einer bloßen Durchfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen, ohne dass diese im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurden, soll somit keine Kennzeichnungspflicht entstehen.
Diese Kennzeichnung hat in Entsprechung der unionsrechtlichen Vorgaben lesbar, dauerhaft und eindeutig erkennbar zu sein. Diese Qualitätsmerkmale sind insofern erforderlich, als damit beispielsweise gewährleistet wird, dass die angebrachte Kennzeichnung nicht einfach abgeschliffen oder auf sonstige Weise entfernt werden kann. Die Zeitpunkte, an denen die Kennzeichnungspflicht jeweils entsteht, entsprechen den in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie getroffenen Vorgaben. Unverzüglich nach der Herstellung, jedoch spätestens vor dem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr bzw. dem Verbringen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bedeutet im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „ohne unnötigen Aufschub“ (vgl. VwGH 21.09.1994, 93/01/0823).
Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können. Eine Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist somit Voraussetzung, um diese ihrem jeweiligen Besitzer zuordnen zu können. Ohne Vornahme einer Kennzeichnung ist eine ausreichende Individualisierung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen nicht möglich. Aus Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie ist abzuleiten, dass auch Privatpersonen von der hier normierten Kennzeichnungspflicht umfasst sind, da andernfalls nicht alle Feuerwaffen jederzeit ihrem jeweiligen Besitzer zugeordnet werden können und den Vorgaben der Richtlinie anders nicht entsprochen werden kann. Somit ist eine Privatperson unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zur Kennzeichnung verpflichtet. Die Kennzeichnung einer Schusswaffe und wesentlicher Bestandteile von Schusswaffen wird im Regelfall im Auftrag des jeweiligen Besitzers von einem Gewerbetreibenden gemäß § 1 Abs. 5 vorgenommen. Gemäß Abs. 1 letzter Satz soll auch eine nicht gewerbliche Verbringung oder Einfuhr von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen aus einem Drittstaat unverzüglich nach der Verbringung bzw. der Einfuhr eine Kennzeichnungsverpflichtung auslösen. Hiermit sollen auch jene Fälle erfasst werden, bei denen die Schusswaffe oder der wesentliche Bestandteil einer Schusswaffe bloß für den eigenen Gebrauch in das Bundesgebiet verbracht oder eingeführt und in weiterer Folge nicht in Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmung trägt maßgeblich zur besseren Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen bei und dient somit dem erklärten Regelungsziel der Waffenrichtlinie.
Zu Abs. 2:
Gemäß Abs. 2 handelt es sich bei wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes um den Lauf, die Trommel, den Verschluss, den Rahmen, das Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich dabei um Einzelteile handelt. Einzelteile, die einzeln in Verkehr gebracht werden, sollen den Kennzeichnungsvorschriften des § 1 entsprechen. Mit dieser vorgeschlagenen Begriffsbestimmung wird die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 lediglich konkretisiert und setzt diese somit Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Z 2 der Waffenrichtlinie um. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 zu kennzeichnen, um zu verhindern, dass ein ungekennzeichneter wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe weitergegeben wird. Da die zusammengebaute Schusswaffe bereits in Verkehr gebracht und damit erstmalig an den Endverbraucher überlassen wurde, können wesentliche Bestandteile dieser Schusswaffe nachträglich nicht mehr in Verkehr gebracht werden und würde damit im Falle einer Weitergabe keine Kennzeichnungspflicht bestehen. Vor diesem Hintergrund und auch zur bestmöglichen Erreichung des Ziels der Nachverfolgbarkeit von wesentlichen Bestandteilen wurde hier der Begriff der „Weitergabe“ verwendet. Dieser ist im Sinne dieses Bundesgesetzes weit zu verstehen und umfasst auch Fälle einer (un)entgeltlichen Übergabe oder einer Übertragung im Wege eines Verlassenschaftsverfahrens. Im Ergebnis bedeutet dies nach der Systematik des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, dass auf einer zusammengebauten Schusswaffe insgesamt sämtliche Kennzeichnungsinhalte gemäß Abs. 3 anzubringen sind. Werden Einzelteile – wie insbesondere Ersatzläufe oder Wechselsysteme – in Verkehr gebracht, sollen alle Einzelteile die Kennzeichnungsinhalte gemäß Abs. 3 umfassen.
Zu Abs. 3:
Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 3 normiert die Inhalte bzw. den Umfang der gemäß Abs. 1 erforderlichen Kennzeichnung. Die Formulierung entspricht weitestgehend der in Art. 4 Abs. 2 der Waffenrichtlinie enthaltenen Angaben, zum besseren Verständnis wurden lediglich Anpassungen an die im Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, verwendeten Begrifflichkeiten vorgenommen. Beispielsweise handelt es sich bei der Seriennummer und beim Modell um die Herstellungsnummer und die Typenbezeichnung im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 10 WaffG. Der obligatorische Kennzeichnungsinhalt umfasst auch die Typenbezeichnung, soweit diese für die entsprechende Schusswaffe oder den entsprechenden wesentlichen Bestandteil vorhanden ist.
Manche Hersteller bringen eine Herstellungsnummer an einer Schusswaffe oder an einem wesentlichen Bestandteil von Schusswaffen an, aus der das Herstellungsjahr für einen Waffenbesitzer nicht direkt ablesbar ist. Hierfür werden etwa unterschiedliche Ziffernabfolgen verwendet, die die Hersteller bei Bedarf aufschlüsseln und den Waffenbesitzer oder auch gegebenenfalls ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über das Herstellungsjahr informieren können. Für eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen soll es daher ausreichen, wenn aus der Herstellungsnummer das Herstellungsjahr ableitbar ist oder der Zeitpunkt des Beschusses aus dem Beschusszeichen ableitbar ist und somit auch nähere Rückschlüsse auf das Herstellungsjahr gezogen werden können. Auch im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 muss auf der Schusswaffe und auf wesentlichen Bestandteilen das Herstellungsjahr direkt ablesbar oder zumindest ableitbar sein. Andernfalls ist unverzüglich nach dem Verbringen bzw. nach der Einfuhr eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Wenn der einschlägige Gewerbetreibende oder die Privatperson im Falle der Einfuhr das Herstellungsjahr jedoch nicht kennt, kann diesbezüglich auch keine Kennzeichnungspflicht bestehen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Unmögliches von den Rechtsunterworfenen zu verlangen.
Wesentliche Bestandteile, die zu klein sind, um eine vollständige Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 3 aufzuweisen, haben im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe für eine vollständige Kennzeichnung zu klein ist, sofern durch eine vollständige Kennzeichnung die Funktionalität der Schusswaffe wesentlich beeinträchtigt werden würde oder aufgrund der Form des wesentlichen Bestandteiles technisch nicht möglich ist.
Zu Abs. 4:
Die Waffenrichtlinie sieht in deren Art. 4 Abs. 2 letzter Satz vor, dass Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Abs. 1 leg cit zu versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sollen in Abs. 4 die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 auch für diese Fälle gelten und soll aus der anzubringenden Kennzeichnung zudem ableitbar sein, welche staatliche Stelle bzw. Behörde die Schusswaffe oder den wesentlichen Bestandteil in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt hat. Wurde eine Schusswaffe oder ein wesentlicher Bestandteil etwa durch das Österreichische Bundesheer oder durch eine bestimmte Landespolizeidirektion in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt, soll dieser Umstand künftig in der Kennzeichnung ersichtlich sein.
Zu Abs. 5:
Gemäß Abs. 5 sollen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder für den Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) ermächtigt werden, die Kennzeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Hierfür soll den beauftragten Gewerbetreibenden ein angemessenes Entgelt gebühren. Die Kennzeichnung kann in Fällen des Abs. 4, der die Überführung aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung normiert, auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Der Begriff der Gebietskörperschaft ist weit auszulegen, sodass die Gebietskörperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch das dem Bundesministerium für Landesverteidigung unterstehende Österreichische Bundesheer von dieser Bestimmung umfasst sind.
Der Unionsgesetzgeber hat sich im Bereich der Kennzeichnung von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen in Art. 4 Abs. 2a der Waffenrichtlinie dafür entschieden, dass die Vorgaben für die technischen Spezifikationen dieser Kennzeichnung durch die Kommission in einem diesbezüglichen Durchführungsrechtsakt festzulegen sind. Die nähere Konkretisierung dieser technischen Spezifikationen soll auch auf nationaler Ebene einem vereinfachten Verfahren unterliegen und es soll daher in Abs. 7 eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres aufgenommen werden.
Zuletzt geändert von Promo am Mo 1. Jun 2026, 15:23, insgesamt 2-mal geändert.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Es sind 0,1mm.Promo hat geschrieben: Mo 1. Jun 2026, 15:17 Ich suche schon wieder ewig die Verordnung, in der die Mindesttiefe festgelegt ist - laut SchKG gibt es dazu ja eine Verordnungsermächtigung an den Innenminister. Hat sie vielleicht wer griffbereit? Ich finde nur die Mindesthöhe von 1,6mm für Buchstaben. Danke!
Ich suchs nachher raus
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Finds auch grad nichtgewo hat geschrieben: Mo 1. Jun 2026, 15:18Es sind 0,1mm.Promo hat geschrieben: Mo 1. Jun 2026, 15:17 Ich suche schon wieder ewig die Verordnung, in der die Mindesttiefe festgelegt ist - laut SchKG gibt es dazu ja eine Verordnungsermächtigung an den Innenminister. Hat sie vielleicht wer griffbereit? Ich finde nur die Mindesthöhe von 1,6mm für Buchstaben. Danke!
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Gibts doch ned
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