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Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yosef64
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Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von Yosef64 » Di 16. Jun 2026, 20:32

Hallo zusammen,

ich habe bereits ein paar ähnliche Threads zu diesem Thema gelesen, konnte aber leider keine eindeutige Antwort finden, auf die man sich geeinigt hat. Ich hatte heute eine kurze Diskussion darüber und würde das Thema nun (sofern möglich) gerne klären, da ich verschiedene Meinungen dazu gehört habe.

Daher meine Frage:

Wird eine Waffe (als Pistole gemeldet), die mit einem Schubschaft bzw. einer Schulterstütze ausgestattet ist und dadurch eine Gesamtlänge von über 60 cm erreicht, als Kategorie A eingestuft?

In § 17 Abs. 1 Z 11 steht: „… und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße …“.

Diskussionspunkt war hierbei, ob mit „über 60 cm“ Langwaffen gemeint sind oder jede Waffe, die zu diesem ausgeschobenen Zeitpunkt diese 60 cm erreicht, unabhängig davon, als was sie gemeldet ist. Sprich: Eine Glock mit Anschlagschaft, die auf über 60 cm kommt, wäre mit Schaft dann eine „Waffe über 60 cm“ im Sinne dieser Bestimmung?

Andere sagen wiederum, dass entscheidend sei, als was die Waffe ursprünglich gemeldet wurde. Demnach wären nur Waffen gemeint, die bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung mit über 60 cm gemeldet wurden.

Könnte mir da jemand weiterhelfen bzw. Genaueres dazu sagen?

Vielen Dank.

twin2000
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von twin2000 » Di 16. Jun 2026, 21:28

Im Gesetz steht, dass Langwaffen welche ohne Funktionseinschränkung von über 60cm auf unter 60cm verkürzt werden in Österreich als Kat. A gem. 17/1/11 gelten.
So weit also alles klar.

Da der Gesetzgeber - und auch das BMI - auf schriftliche Anfrage keinerlei Parameter bekanntgeben wie eine Kurzwaffe und wie eine Langwaffe zu erkennen ist (angefragt wurde die Länge, das Kaliber, die Platzierung des Magazinschachtes ect) gibt es Händler die Ihre diesbezüglichen Waffen einfach als Kurzwaffen bezeichnen, die mittels veränderbarer Länge von unter 60cm auf über 60cm verlängert werden können.

Deren Argument:
Im Gesetz steht nur, dass Waffen die von über 60cm auf unter 60cm verkürzt werden können verboten sind nach 17/1/11, aber Waffen die von unter 60cm auf über 60cm verlängerbar sind die sind ja nicht verboten.

Die betreffenden Waffentypen und Modelle sind allgemein bekannt.
Ein allfälliges Verfahren würde ich nicht locker sehen. Ich kann mir nicht vorstellen dass die Behörde bzw der Amtssachverständige das auch so sieht.
Egal ob irgendeine sachunkundige Regionalbehörde einzelnen Händlern unwissentlich eine dazu passende Rechtsansichten ausgestellt hat oder nicht.

KjK
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von KjK » Mi 17. Jun 2026, 08:53

Bei mir gab es die Überlegungen auch schon bezüglich einer Glock (Pistole, Kat B) und einer Kriss Vektor (Pistole, Kat B), welche durch einen "Zugbau" - Schubschaft bzw Karabiner-System - über 60 cm kommen.
Nach meinen Rückfragen und wie es im Gesetz steht, ist es nur verboten, eine Waffe, welche vom Hersteller (vom Werk her) als "Selbstladegewehr" verkauft wird (also Kat B über 60 cm), so umzubauen, dass sie schnell unter 60 cm gekürzt werden kann (§ 17 (1) 11).
Da soll es um die Gefährdung gehen, damit niemand die Waffe wo einfach unendeckt reinbringen kann.
Waffen aber, welche als "Pistole" verkauft werden (Kat B, unter 60 cm), also eh schon von Haus aus "klein" sind, fallen nicht unter diese Regelung, da eindeutig nur vom Kürzen die Rede ist.
Deshalb darf man (meiner Ansicht nach) eine "< 60 cm"-Waffe auch verlängern, da es dazu kein Verbot bzw Einschränkung gibt und sich auch an der Kategorie nichts ändert.

dvbt
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von dvbt » Mi 17. Jun 2026, 10:20

Vorab zu deinem Beispiel: soweit ich informiert bin, fallen Anschlagschäfte für Kurzwaffen nicht unter diese Regelung - muss aber dazu sagen, dass ich über ein solches System selbst noch nicht nachgedacht und daher nicht speziell zu diesen Rechtsgrundlagen recherchiert habe.

Für andere Konstruktionen würde ich persönlich die Finger davon lassen. Entweder ein- und ausgefahren größer oder kleiner 60cm, damit es im Fall der Fälle keine Diskussion darüber gibt, ob die jeweilige Konfiguration erlaubt ist oder nicht. Ich habe mich vor einiger Zeit selbst mal etwas intensiver mit der Regelung befasst, weil ich einen freien Kurzwaffen-A-Platz hatte und mir ein AR15 <60cm zulegen wollte. Mein Fazit war, dass eine Waffe, die ein- bzw. ausgefahren die 60cm-Marke passiert, auf jeden Fall ein Problem sein kann. Eine weitere Kuriosität im österreichischen Waffengesetz..

twin2000
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von twin2000 » Mi 17. Jun 2026, 10:23

Der „Hersteller“ verkauft nicht nach den Begriffen „Gewehr“ oder „Pistole“ (vor allem da diese Begriffe nicht eindeutig bzw in unterschiedlichen Staaten unterschiedlich definiert sind).

Hersteller verkaufen nach Artikelnummern.

Grosshändler verkaufen nach Artikelnummern und ggf. Nationalen Modellbezeichnungen (die sie selber vergeben). Daher sind diese in unterschiedlichen Staaten bzw im selben Land zu unterschiedlichen Zeiten auch oft nicht ident.

Händler verwenden entweder die Modellbezeichnungen die der Grosshändler angibt - und verzweifeln weil regelmässig die selben Modelle mit unterschiedlichen Modellbezeichnungen einlangen bzw. unterschiedliche Ausführungen mit der gleichen Modellbezeichnung einlangen, oder verwenden eigene Modellbezeichnungen.

Es gibt daher keine Waffen die „als Selbstladegewehr vom Hersteller geliefert“ werden.

Was wie ins ZWR eingegeben wird liegt ganz allein in der Entscheidung des Fachhändler. Es gibt dazu auch keinerlei Richtlinien was die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langwaffen betrifft.

Anmerkung:
Einlegeschäfte wie Roni, Triari ect in welche die komplette Waffe eingelegt/ eingespannt wird, sind problemlos. Die unter 60cm / über 60cm Grenze ist hier laut BMI bedeutungslos.

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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von spareribs » Mi 17. Jun 2026, 10:30

Okay....eine Pistole die schon Kat A ist, weil mit Magazin 30 Schuss .....ist dann böse , weil sie einen Schubschaft hat , der die Pistole über 60 cm lang macht ? Ganz blicke ich da nicht durch ...
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von twin2000 » Mi 17. Jun 2026, 10:34

spareribs hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 10:30 Okay....eine Pistole die schon Kat A ist, weil mit Magazin 30 Schuss .....ist dann böse , weil sie einen Schubschaft hat , der die Pistole über 60 cm lang macht ? Ganz blicke ich da nicht durch ...
Warum.

Halbautomatische Waffen die von über 60cm auf unter 60cm verkürzt werden können sind 17/1/11 und du musst einen 17/1/11 platz haben um sie besitzen zu dürfen.
Mit der Magazinkapazitäz hat das nichts zu tun. Diese wird in den Unterpunkten 17/1/7 bis /10 geregelt.

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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von Promo » Mi 17. Jun 2026, 10:36

spareribs hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 10:30 Okay....eine Pistole die schon Kat A ist, weil mit Magazin 30 Schuss .....ist dann böse , weil sie einen Schubschaft hat , der die Pistole über 60 cm lang macht ? Ganz blicke ich da nicht durch ...
Es gibt über Kategorie A nichts. Und wenn du § 17 Abs 1 Z 11 genau liest, dann steht dort dabei:
von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Eine Waffe kann also nur nach Z11 verboten sein, wenn sie nicht schon nach Z7 verboten ist. Im Umkehrschluss: du kannst die Z7 Waffe beliebig verkürzbar machen, es wird keine Z11 daraus.
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von Yosef64 » Mi 17. Jun 2026, 11:54

twin2000 hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 10:23
Anmerkung:
Einlegeschäfte wie Roni, Triari ect in welche die komplette Waffe eingelegt/ eingespannt wird, sind problemlos. Die unter 60cm / über 60cm Grenze ist hier laut BMI bedeutungslos.
Bedeutet also, Glock mit Roni >60cm kein Problem, Sp5 oder Kriss Vector mit Schubschaft >60cm aber im Zweifelsfall schon?

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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von spareribs » Mi 17. Jun 2026, 14:29

Danke für die Antwort...also werde ich den Schubschaft nur am Schießstand verwenden und den erst dort anbauen und dann wieder abbauen ...ist zwar idiotisch aber ......bin dann ein braver Bürger ...wobei das eh schon Kat A ....ist ...ist das dann Kat AA.....was soll das verhindern oder wovor hat man Angst das der Schubschaft einen Amoklauf auslösst ?
Zuletzt geändert von spareribs am Mi 17. Jun 2026, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von rider650 » Mi 17. Jun 2026, 15:12

KjK hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 08:53 ...
Da soll es um die Gefährdung gehen, damit niemand die Waffe wo einfach unendeckt reinbringen kann.
Waffen aber, welche als "Pistole" verkauft werden (Kat B, unter 60 cm), also eh schon von Haus aus "klein" sind, fallen nicht unter diese Regelung, da eindeutig nur vom Kürzen die Rede ist.
...
Da geht es nicht um Gefährdung sondern es ist eine nachträgliche Rechtfertigung von einer Verschärfung ohne Sinn, die nur um der Verschärfung willen gemacht wurde.
Ich kann dir genau sagen, wo diese Regelung herkommt. Da hat jemand über den Teich geschaut und einfach die 'SBR' als Kategorie von dort übernommen ohne zu wissen wie diese Kategorie überhaupt entstanden ist. Nämlich so: 1934 bei Einführung des NFA sollten ursprünglich auch Pistolen erst komplett verboten, dann nach Verfassungsbedenken zumindest prohibitiv besteuert werden. Die 'SBRs' wurden als Kategorie eingeführt, um ein vermeintliches Schlupfloch zu schließen, da sich jemand nach dem Pistolenverbot bzw. prohibitiver Besteuerung einfach ein entsprechend kurzes Gewehr hätte kaufen können. Das wollte man unterbinden. Nach politischem Gezerre wurden die Pistolen komplett aus dem NFA gekickt, aber die SBRs blieben als Relikt drin, hat man wohl 'vergessen' zu streichen.

Und genau so entstehen oft Gesetze: Nicht weil sie irgendwie Sinn machen, sondern als Ergebnis von politischen Kuhhandeln und den Editierungsfehlern von Sekretären.
Promo hat geschrieben: Mi 17. Jun 2026, 10:36 ...
Eine Waffe kann also nur nach Z11 verboten sein, wenn sie nicht schon nach Z7 verboten ist. Im Umkehrschluss: du kannst die Z7 Waffe beliebig verkürzbar machen, es wird keine Z11 daraus.
Das legt den Schluss nahe, das wir es wie die Amis machen könnten: Die klassischen Waffen, die Z11 sein sollten, wie AKs mit 28cm Lauf und Klappschaft im Langwaffenkaliber ohne Schaft verkaufen aber mit so einem senkrechten Picatinny-Dingens hintendran, und da dann als Besitzer nach dem Kauf den Klappschaft dranbauen.

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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von spareribs » Mi 17. Jun 2026, 15:19

Wenn jemand irre ist ...dann ist es egal,was er nimmt ...der kann auch ein Gewehr kürzen ...
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von Promo » Mi 17. Jun 2026, 15:35

Z11 kommt direkt von der EU RL, weil man diese ebenso wie die großen Magazine damals für besonders gefährlich befunden hatte. Das ist keine österreichische Erfindung, dem Gesetzgeber war das eigentlich ziemlich egal. Deshalb glaube ich auch, dass man aufgrund dessen der aktuellen Handhabung ("wir verkaufen eine Faustfeuerwaffe, weil die darfst du dann beliebig verlängern") hinnimmt.
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Re: Pistole mit Schubschaft >60cm Kat A ?

Beitrag von Yosef64 » Do 18. Jun 2026, 13:54

Wobei ich bei nochmaligen durchlesen sehe das von „ ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts“ auch die Rede ist. Das würde bedeuten, dass grundsätzlich sämtliche Plattformen als Langwaffe welche Push Pins für den Schaft benutzen verboten sein müssten??

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