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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Promo
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Promo » Do 22. Okt 2026, 10:48

Danke! Ich sehe das nicht so, da es nicht um einzelne Bestandteile geht, sondern um eine komplette Waffe. Wenn ich Einzelteile im ZWR melde, keine Frage, dann wird die Serialnummer dieses betreffenden Teiles verspeichert.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 22. Okt 2026, 13:09

Promo hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 10:48 Danke! Ich sehe das nicht so, da es nicht um einzelne Bestandteile geht, sondern um eine komplette Waffe. Wenn ich Einzelteile im ZWR melde, keine Frage, dann wird die Serialnummer dieses betreffenden Teiles verspeichert.
Warten wir es ab.
Nachdem es ständig Waffenkontrollen gibt, jetzt auch C mitkontrolliert wird, dürften sich nach der Frist am 28 Oktober 2026 vermutlich erste Probleme auftun sofern die Exekutive die Weisung bekommt die Seriennummern auch gesetzeskonform mit dem ZWR abzugleichen.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von balahu » Do 22. Okt 2026, 14:03

Poirot hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 13:09
Promo hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 10:48 Danke! Ich sehe das nicht so, da es nicht um einzelne Bestandteile geht, sondern um eine komplette Waffe. Wenn ich Einzelteile im ZWR melde, keine Frage, dann wird die Serialnummer dieses betreffenden Teiles verspeichert.
Warten wir es ab.
Nachdem es ständig Waffenkontrollen gibt, jetzt auch C mitkontrolliert wird, dürften sich nach der Frist am 28 Oktober 2026 vermutlich erste Probleme auftun sofern die Exekutive die Weisung bekommt die Seriennummern auch gesetzeskonform mit dem ZWR abzugleichen.
So eine Weisung würde ich mir als Exekutivbeamter sicherheitshalber schriftlich geben lassen von meinem Vorgesetzten.

Solange der Text am Überprüfungsauftrag der selbe wie immer ist würde ich als Exekutivbeamter immer nur nach diesem Überprüfungsauftrag handeln. Egal ob irgendjemand "oberhalb" im System sich gedacht hat es ist a gute Idee jetzt auch Ankreuzfelder für Kennzeichnungen auf ein Beiblatt zu malen.

Die 2.Waff-V, welche die gesetzliche Basis für den Eingriff ins private Wohnumfeld von Waffenbesitzern ist, hat klare und deutlich abgegrenzte Ermächtigungen. Der Vollzug von anderen Gesetzen als dem WaffG, weil zB dabei Überprüfungen nach dem SchKG durchgeführt werden, ist nicht davon umfasst.

Da wir als Legalwaffenbesitzer zu einer umfassenden Mitwirkung bei den Waffenüberprüfungen verpflichtet sind würde ich nie riskieren eine solche zusätzliche Überprüfung auf SchKG Kennzeichnungen zu verweigern, denn man weiss ja nicht was der VfgH am Ende dazu sagt.

Aber die freundliche Frage:
„Darf ich den Dienstauftrag bitte fotografieren, damit ich den Umfang der angeordneten Überprüfung dokumentiert habe?“ erzeugt keine Konfrontation und ist rechtlich ausdrücklich zulässig solange dadurch die Amtshandlung nicht behindert wird.

Sollte da was vom SchKG stehen würde ich im Anschluss bei der BH bzw LPD nach der Rechtsgrundlage fragen (da steht aber nie was). Immer bescheidmässige Ausfertig beantragen.

Sollte da nichts vom SchKG stehen und die Beamten beginnen mit oder ohne Beiblatt auf meinen Waffen nach SchKG Kennzeichnungen zu suchen würde ich freundlich fragen:
„Entschuldigen Sie bitte, die am Überprüfungsauftrag angeführte Herstellernummer ist an der Waffe vorhanden und stimmt überein. Hersteller und Kaliber stimmen ebenfalls. Ihr Überprüfungsauftrag scheint damit erfüllt. Darf ich fragen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie darüber hinaus Kennzeichnungen einzelner Waffenteile erheben?“

Egal welche Antwort kommt; Ich würde bei der Unterschrift am Überprüfungsformular handschriftlich hinzufügen: "Ermittlung von Sachverhalten zum SchKG ohne meine Zustimmung. Antrag auf Bekanntgabe der Rechtsgrundlage (bescheidmässige Ausfertigung)"

Wenn das auch nur ein paar Leute machen, hat der grenzwertige Zauber ganz schnell ein Ende,
die Ausfertigung eines Bescheids dazu kostet den Waffenreferenten an halben Tag ... mindestens ....
Zuletzt geändert von balahu am Do 22. Okt 2026, 14:26, insgesamt 6-mal geändert.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von mikonis » Do 22. Okt 2026, 14:13

Poirot hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 13:09
Warten wir es ab.
Nachdem es ständig Waffenkontrollen gibt, jetzt auch C mitkontrolliert wird, dürften sich nach der Frist am 28 Oktober 2026 vermutlich erste Probleme auftun sofern die Exekutive die Weisung bekommt die Seriennummern auch gesetzeskonform mit dem ZWR abzugleichen.
Das ist eine interessante Formulierung, da es nichts abzugleichen gibt: da die überwiegenden Waffen mit einer einzelnen Nummer registriert sind, diese vom Kontrollorgan kontrolliert werden kann, kann es auch daraus keinerlei Beanstandung geben. Ich denke nicht, dass das Kontrollorgan vor Ort die Waffe zerlegen darf und auf irgendwelche ihm unbekannte Signaturen überprüft, um sie zu notieren (im ZWR sind sie ja nicht vermerkt). Er hätte theoretisch ausschließlich die Möglichkeit zu erfragen, ob es noch irgendwo anders an der Waffe eine Signatur gibt. Und das schau ich mir an, wie die Waffenbehörde anschließend eine factfinding-Mission bei xxx Waffenbesitzern macht, um herauszufinden, ob die Aussage des Kontrollorgans stimmt.

@poirot, deine Befürchtungen und Warnungen erscheinen surreal.

Edit:
Sorry, hab das obige post übersehen.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Nordi » Do 22. Okt 2026, 14:26

https://Verein-shooting.com/aktuelles.php

Statement vom I.S.B Österreich bzgl dem Thema.
Und ich hab die letzten 2 Tage genutzt um mirt Schützenkollegen in ganz Österreich das Thema zu besprechen, und paar von denen haben bei ihrer BH nachgefragt, und es gab immer nur 2 Antworten : "Jo stimmt. sehen wir genau so (also so wie im link ) " oder " Also wir haben noch keine klare Info dazu"

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Admin » Do 22. Okt 2026, 14:32

Nordi hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:26 https://Verein.com/aktuelles.php

Statement vom I.S.B Österreich bzgl dem Thema.
Und ich hab die letzten 2 Tage genutzt um mirt Schützenkollegen in ganz Österreich das Thema zu besprechen, und paar von denen haben bei ihrer BH nachgefragt, und es gab immer nur 2 Antworten : "Jo stimmt. sehen wir genau so (also so wie im link ) " oder " Also wir haben noch keine klare Info dazu"
Für Interessierte:
Im Link befindet sich im wesentlichen das Schreiben des BMI zur SchKG, welches der User "Promo" vor einigen Wochen hier gepostet hat.
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 22. Okt 2026, 14:32

mikonis hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:13 Das ist eine interessante Formulierung, da es nichts abzugleichen gibt: da die überwiegenden Waffen mit einer einzelnen Nummer registriert sind
Genau deshalb gibt es was abzugleichen.
Bei ZWR Meldung nach 14. September 2018 könnte der Beamte prüfen ob alle Hauptbauteile die selbe Nummer aufweisen weil im ZWR nur eine Nummer vermerkt ist.
Fehlen Nummern oder sind auf anderen Hauptbauteilen andere Seriennummern vermerkt, wird ein behördliches Verfahren in Gang gesetzt. Ich tippe auf Anzeige wegen Verwaltungsübertretung und die obligatorische Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.

SchKG
Verwaltungsübertretung

§ 4. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht gemäß § 1 kennzeichnet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, ist dieser mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wegen Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 1 erforderliche Kennzeichnung durchführt.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 22. Okt 2026, 14:33

Admin hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:32
Für Interessierte:
Im Link befindet sich im wesentlichen das Schreiben des BMI zur SchKG, welches der User "Promo" vor einigen Wochen hier gepostet hat.
PHP Link - aktuell nicht zu empfehlen

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von balahu » Do 22. Okt 2026, 14:42

Poirot hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:32
mikonis hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:13 Das ist eine interessante Formulierung, da es nichts abzugleichen gibt: da die überwiegenden Waffen mit einer einzelnen Nummer registriert sind
Genau deshalb gibt es was abzugleichen.
Bei ZWR Meldung nach 14. September 2018 könnte der Beamte prüfen ob alle Hauptbauteile die selbe Nummer aufweisen weil im ZWR nur eine Nummer vermerkt ist.
Fehlen Nummern oder sind auf anderen Hauptbauteilen andere Seriennummern vermerkt, wird ein behördliches Verfahren in Gang gesetzt. Ich tippe auf Anzeige wegen Verwaltungsübertretung und die obligatorische Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
2. Waff-V

§ 4. Überprüfung der Verwahrung
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (§ 3 Abs. 2) sicher verwahrt.
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einem Verdacht nicht sicherer Verwahrung einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, die Behörde zu verständigen.
(3)Im Zuge der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 41 oder § 41a WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.
(4)Die Überprüfung ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

§ 5. Sachgemäßer Umgang mit Waffen
(1)Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 41a WaffG).
(2)Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.


In der Ermächtigung wird ganz klar auf zwei Dinge abgestellt.
.) Die sichere Verwahrung
.) Der sachgemässe Umgang

Wo in dieser Ermächtigung liest du irgendwas zu "Hauptbauteilen"?

Exekutivebeamte können nicht einfach irgendwas prüfen ohne entsprechenden Dienstauftrag.

Was sie können ist "Wahrnehmungen machen", diese können dann verfolgt werden, das stimmt.
Ein systematisches Abgleichen von Herstellernummern, womöglich anhand von vorgefertigten Tabellen oder mittels Ankreuzfeldern ist meilenweit entfernt von "Wahrnehmungen machen".
Es ist vermutlich nicht statthaft.
Zuletzt geändert von balahu am Do 22. Okt 2026, 14:45, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Joewood » Do 22. Okt 2026, 14:43

Poirot hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:33
Admin hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:32
Für Interessierte:
Im Link befindet sich im wesentlichen das Schreiben des BMI zur SchKG, welches der User "Promo" vor einigen Wochen hier gepostet hat.
PHP Link - aktuell nicht zu empfehlen
Ist eh offline; die haben ihre Webseite wohl vorsorglich vom Netz genommen bis alle Server gepatched sind @gewo... wie schaut's bie dir aus? Server beim Provider safe?

Hat zufällig wer den inhalt von dem Link, falls wir nicht warten wollen...?

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Nordi » Do 22. Okt 2026, 14:43

Admin hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:32
Nordi hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:26 https://Verein.com/aktuelles.php

Statement vom I.S.B Österreich bzgl dem Thema.
Und ich hab die letzten 2 Tage genutzt um mirt Schützenkollegen in ganz Österreich das Thema zu besprechen, und paar von denen haben bei ihrer BH nachgefragt, und es gab immer nur 2 Antworten : "Jo stimmt. sehen wir genau so (also so wie im link ) " oder " Also wir haben noch keine klare Info dazu"
Für Interessierte:
Im Link befindet sich im wesentlichen das Schreiben des BMI zur SchKG, welches der User "Promo" vor einigen Wochen hier gepostet hat.
Ah Sorry, wusste nicht das der schon gepostet wurde =/

PS: Der Link hat noch vor 10min funktioniert...mist

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von balahu » Do 22. Okt 2026, 14:49

Das ist das Schreiben vom August:
Bild
Zuletzt geändert von balahu am Do 22. Okt 2026, 14:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Admin » Do 22. Okt 2026, 14:55

Joewood hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:43 @gewo... wie schaut's bie dir aus? Server beim Provider safe?
CVE-2026-109618 und CVE-2026-109619 gleich gestern mittag deployed
server und frontend nachgezogen

und die zwei updates dazu auch in der nacht

sollte alles passen
rechnung krieg ich nächste woche
kann aber ned viel sein
trotzdem danke für nix
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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von Poirot » Do 22. Okt 2026, 15:52

balahu hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:42
Wo in dieser Ermächtigung liest du irgendwas zu "Hauptbauteilen"?

Exekutivebeamte können nicht einfach irgendwas prüfen ohne entsprechenden Dienstauftrag.
Hast du schon mal eine Waffenüberprüfung gehabt ?
Wenn ja weist du, dass dabei auch die Seriennummern überprüft werden.
Und nachdem alle Hauptbauteile jetzt laut WaffG mit einer Schusswaffe gleichgestellt sind, wird man logischerweise nicht nur eine Seriennummer sondern alle kontrollieren - wenn das Erwerbsdatum laut ZWR nach 2018 ist.
Oder glaubst du da gibt es eine Weisung vom BMI das diese Kontrolle besonders lasch durchgeführt werden soll um die armen Waffenbesitzer zu schonen :lol:

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler

Beitrag von twin2000 » Do 22. Okt 2026, 16:17

Poirot hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 15:52
balahu hat geschrieben: Do 22. Okt 2026, 14:42
Wo in dieser Ermächtigung liest du irgendwas zu "Hauptbauteilen"?

Exekutivebeamte können nicht einfach irgendwas prüfen ohne entsprechenden Dienstauftrag.
Hast du schon mal eine Waffenüberprüfung gehabt ?
Wenn ja weist du, dass dabei auch die Seriennummern überprüft werden.
Und nachdem alle Hauptbauteile jetzt laut WaffG mit einer Schusswaffe gleichgestellt sind, wird man logischerweise nicht nur eine Seriennummer sondern alle kontrollieren - wenn das Erwerbsdatum laut ZWR nach 2018 ist.
Oder glaubst du da gibt es eine Weisung vom BMI das diese Kontrolle besonders lasch durchgeführt werden soll um die armen Waffenbesitzer zu schonen :lol:
Du scheinst kein Detailwissen zum Vollzug von Gesetzen zu haben.
Das hat man als Nichtjurist normal auch kaum.

"....logischerweise wird man..." ist kein Terminus für behördliche Ermächtigungen oder den Gesetzesvollzug.

Wesentliche Teile sind seit 1996 Schusswaffen gleichgestellt.
Es gab da keine Änderung.
Für die regelmässigen Überprüfungen gem. §41 und §41a WaffG gibt es seit der 2. Waff-V eine Ermächtigung unangemeldet Überprüfungen in privatem Haushalten von Schusswaffenbesitzer durchführen zu dürfen. Der Umfang dieser Überprüfungen ist taxativ umrissen. Herstellerkennzeichnungen kommen darin nicht vor.

Neu dabei ist:
Jetzt gibt es ein neues Gesetz, das SchKG.
Für die Überwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes gibt es keine spezielle Ermächtigung für die Verwaltung, diese in den privaten Haushalten von Waffenbesitzer unangekündigt vornehmen zu dürfen.

Wofür ein Beamte nicht ermächtigt ist, das mag evt praktisch, sinnvoll und evt auch zweckmässig sein, aber es ist wohl mutmasslich nicht statthaft.

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