sorry jetzt musste ich smilen...sogar mein 300,-- (klein) Auftrag war nur einen Einzeiler als Antwort wert, ich möge mich an anderen Händler wenden , da er sich mit Kleinkram nicht befasst.BigBen hat geschrieben:Genau, der steht voll auf so Fragen und ist extrem hilfsbereit in allen Bereichen die ihm genau garkeinen Umsatz bringenchris34G4 hat geschrieben:Frag in Ing Mayerl obst dazu umbedingt in Büma Meister brauchst oder ob nur ein besuch am Beschussamt genügt
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KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Supporter .308 Win
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
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- .50 BMG
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Entschuldige bitte den harten Ausdruck. Aber was Du hier schreibst, ist schlicht und einfach Quatsch und das kann ich hier nicht so widerspruchslos stehen lassen.Cisty7 hat geschrieben:Die Büchsenmacherei bzw. der Bau von Waffen ist ein streng reglementiertes Gewerbe. Sobald Du als nicht dafür konzessioniertes Unternehmen oder gar als Privatperson an tragenden Teilen einer Waffe Veränderungen vornimmst bist du ausserhalb der Legalität. Im Rechtsrahmen unterschieden wird dabei auch noch, was ein Waffenhändler tun darf, und was ein Büchsenmacher.
- Selbstmontage von Riemenbügeln bspw. ist aber noch o.k., solange sie nur geklemmt und nicht am Lauf gelötet werden.
Cisty
@Coburn,
selbstverständlich kannst Du Dir eine, vom Gesetzgeber erlaubte, Waffe selbst bauen, wenn Du die rechtlichen Bestimmungen beachtest.
Daß man keine verbotenen Dinge herstellen darf, versteht sich ja von selbst.
Auf der Eigenbauwaffe müssen folgende Angaben angebracht werden, die von einem privaten Hersteller am einfachsten mittels Einschlagbuchstaben und -ziffern zu machen sind:
1,) Eine Waffennummer (kann frei gewählt werden)
2.) Name des Herstellers und seines Wohnortes (also Deiner)
3.) Bezeichnung der Stahlsorte des Laufes nach ÖNorm 3170
4.) Angabe des Kalibers auf dem Lauf
Dann bringst Du die Waffe im weißfertigen Zustand auf's Beschußamt und läßt sie beschießen.
Anschließend trägst Du sie innerhalb der gesetzlichen Frist in's zentrale Waffenregister ein.
Das war's auch schon.
heimwerker
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- Supporter .308 Win
- Beiträge: 3180
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- Wohnort: Oberösterreich
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
kanns mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, bei dem wissen welches heute so leicht zugänglich ist übers netz könnt sich jeder profi was bauen...i glaubs eher nicht, dass das soo einfach geht
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- .50 BMG
- Beiträge: 622
- Registriert: Di 13. Sep 2011, 21:50
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Doch, das ist soooo einfach, denn wenn es das nicht wäre, dann wären mir die 15 Jagdwaffen, die ich im Verlauf meines Lebens gebaut habe, von irgendeinem, mir unbekannten Büchsenmacher, "untergejubelt" worden.savage3000 hat geschrieben:kanns mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, bei dem wissen welches heute so leicht zugänglich ist übers netz könnt sich jeder profi was bauen...i glaubs eher nicht, dass das soo einfach geht
heimwerker
- Fangschuss
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
savage3000 hat geschrieben:kanns mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, bei dem wissen welches heute so leicht zugänglich ist übers netz könnt sich jeder profi was bauen...i glaubs eher nicht, dass das soo einfach geht
Einen Laufrohling kriegst ja leicht. Das Patronenlager ausdrehen und reiben...
Und der Verschluss kann ja so einfach sein...Oder Altteile verwenden.
Dürfte nicht so schwer sein.
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Fangschuss hat geschrieben:savage3000 hat geschrieben:kanns mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, bei dem wissen welches heute so leicht zugänglich ist übers netz könnt sich jeder profi was bauen...i glaubs eher nicht, dass das soo einfach geht
Einen Laufrohling kriegst ja leicht. Das Patronenlager ausdrehen und reiben...
Und der Verschluss kann ja so einfach sein...Oder Altteile verwenden.
Dürfte nicht so schwer sein.
ahh, jetzt erklärt sich dein name von selbst
edit sollte fürn heimwerker sein
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- Supporter .308 Win
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- Registriert: Do 13. Okt 2011, 16:16
- Wohnort: Oberösterreich
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
@heimwerker OK. 

Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Ja. Auch möchte ich da gleich darauf hinweisen: Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur und/oder Paragraphen, der im Zusammenhang mit der Frage stehenden Gesetze, zu untermauern.mercury hat geschrieben:kann es sein, dass sich cisty7 auf Deutschland bezieht?
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Leute - Ihr macht einem die Sache nicht leicht, aber hiermit zitiere ich:
wer in Österreich Waffen herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, hat einzuhalten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 100/2003 ÄnderungidF: BGBl. II Nr. 399/2008 Quelle RIS
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
1. Zugangsvoraussetzungen
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen
und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen:
1.
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 5) oder
3.
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4.
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
5.
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
6.
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
7.
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
wer in Österreich Waffen herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, hat einzuhalten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 100/2003 ÄnderungidF: BGBl. II Nr. 399/2008 Quelle RIS
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
1. Zugangsvoraussetzungen
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen
und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) nachzuweisen:
1.
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2.
Zeugnisse über die Erfüllung der Befähigungsnachweisvoraussetzungen für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition (§ 5) oder
3.
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
4.
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
5.
Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
6.
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
7.
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sind die vorher erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, die erfolgreich durch die Lehrabschlussprüfung abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
und ich schätze mal dass die zahl dieser profis sehr gering ist. Und von diesen paar leuten fallen nochmal 90% weg da sie weder die mittel noch die zeit und lust dazu haben.savage3000 hat geschrieben:kanns mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, bei dem wissen welches heute so leicht zugänglich ist übers netz könnt sich jeder profi was bauen...i glaubs eher nicht, dass das soo einfach geht
@Cisty: es geht ja nicht um das gewerbliche herstellen von waffen.
mfg
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
@cisty: wenn ich gewerblich was herstellen will brauch ich in ösistan immer irgendwelche Berechtigungen.
Aber ich will die schleuder ja nicht in serie produzieren und verkaufen sondern nur für den eigenbedarf sozusagen
nachdem man das sogar mit autos darf war es naheliegend dass es mit Waffen auch möglich ist.
Deshalb der Thread hier.
Nachdem wir hier mit heimwerker jemanden haben ders schon gemacht hat sehe ich die Frage als beantwortet.
Danke allen Teilnehmern
Aber ich will die schleuder ja nicht in serie produzieren und verkaufen sondern nur für den eigenbedarf sozusagen
nachdem man das sogar mit autos darf war es naheliegend dass es mit Waffen auch möglich ist.
Deshalb der Thread hier.
Nachdem wir hier mit heimwerker jemanden haben ders schon gemacht hat sehe ich die Frage als beantwortet.
Danke allen Teilnehmern
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
>Gewerbe
da hammas
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Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
@Coburn,
ergänzend noch Folgendes:
Alle Stempelungen müssen so angebracht werden, daß sie von außen sofort sichtbar sind.
Also nicht irgendwo unter der Schäftung versteckt.
Persönlich mache ich es immer so:
Am Lauf oben Vorname, Familienname, Wohnort
Auf der linken Laufseite, knapp über der Schaftkante Stahlsorte, Kaliber, Waffennummer
Auf der linken Hülsenkopfseite knapp über der Schaftkante die Waffennummer
Am Kammergriff unten knapp neben dem Kammergehäuse die Waffennummer
@impact,
daß das Herstellen einer Büchse natürlich entsprechende Maschinen und Werzeuge sowie einige handwerkliche Fähigkeiten erfordert ist logisch. Kann man aber, wenn man es wirklich will (wie alles im Leben) und mit etwas Geduld lernen.
heimwerker
ergänzend noch Folgendes:
Alle Stempelungen müssen so angebracht werden, daß sie von außen sofort sichtbar sind.
Also nicht irgendwo unter der Schäftung versteckt.
Persönlich mache ich es immer so:
Am Lauf oben Vorname, Familienname, Wohnort
Auf der linken Laufseite, knapp über der Schaftkante Stahlsorte, Kaliber, Waffennummer
Auf der linken Hülsenkopfseite knapp über der Schaftkante die Waffennummer
Am Kammergriff unten knapp neben dem Kammergehäuse die Waffennummer
@impact,
daß das Herstellen einer Büchse natürlich entsprechende Maschinen und Werzeuge sowie einige handwerkliche Fähigkeiten erfordert ist logisch. Kann man aber, wenn man es wirklich will (wie alles im Leben) und mit etwas Geduld lernen.
heimwerker
Re: KK Repetierer im Eigenbau- Rechtlich möglich??
Um unter die Gewerbeordnung zu fallen, muss erst ein Gewerbe nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen dafür siehe GewO § 1 Abs. 2:
Übersetzt gesagt: wenn du sie für dich selbst (und niemand anderen) baust, dann ist die Gewerbeordnung nicht anzuwenden.(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.