Re: Abkühlphase - Neu
Verfasst: Mi 1. Okt 2025, 09:26
Die kommt erst mit dem neuen Gesetz. Bisher sind es 3 Werktage, aber nur für C-Waffen die man als Nicht-WBK-Besitzer bei einem Gewerbetreibenden kauft.
Die kommt erst mit dem neuen Gesetz. Bisher sind es 3 Werktage, aber nur für C-Waffen die man als Nicht-WBK-Besitzer bei einem Gewerbetreibenden kauft.
Ja, das verstehe ich alles. Ich möchte wissen, wie das mit dem neuen Gesetz gehen würde.Steppenwolf hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 09:03AndyA hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 07:50Wo steht hier dann die 4 Wochen Abkühlphase...?SectionThree hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 22:14 Du zeigst dem Verkäufer deine WBK, bezahlst die Waffe und übernimmst sie. Innerhalb von 6 Wochen müssen Käufer und Verkäufer dann der Waffenbehörde des Käufers den Kauf melden (Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffe, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung) damit sie ins ZWR eingetragen werden kann. § 28 WaffG hat alle Details.![]()
ähm...kauf da bitte die gebrauchte Waffe BEVOR das neue Gesetz in Kraft tritt und mach dir die Übergabe usw. mit dem Verkäufer aus.
Kleiner Tip am Rande - die "neue" Abkühlphase von 4 Wochen betrifft das "neue" Gesetz was noch nicht in Kraft getreten ist weshalb du auch jetzt eine Waffe nach altem Recht kaufen solltest....
Hammas jetzt?
Anbei das "noch" geltende Gesetz - guckst du
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016
Hast du dir diese Antwort durchgelesen die dir gegeben wurde?AndyA hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 09:40
Ja, das verstehe ich alles. Ich möchte wissen, wie das mit dem neuen Gesetz gehen würde.
Solange die Verordnung, respektive das neue Gesetz noch nicht verschriftlicht wurde mit all den Änderungen und noch nicht in Kraftgetreten ist, ist es weiterhin im Konjunktiv zu betrachten was sein wird.gewo hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 15:07solang die durchführungsverordnung ned herussen ist, und das wird wohl viele wochen oder monate dauern, muss man davon ausgehen dass das so zu verstehen ist.AndyA hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 15:04Ich habe WBK, aber derzeit keine Waffen. Eine (neue-erste) Kat-B Pistole zu kaufen muß ich auch 4 Wochen abwarten, oder was?SectionThree hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 14:52 In Zukunft gilt die Wartefrist für jeden „Ersterwerb“ (pro Kategorie). Wenn alle Waffen einer Kategorie verkauft wurden, gilt das beim nächsten Kauf wieder als Ersterwerb. Mann muss also schon eine gleiche Waffe besitzen, um nicht auf weitere Waffen jeweils 4 Wochen warten zu müssen.
So wie es aktuell aussieht, wird es reine Privat-zu-Privat-Verkäufe nicht mehr geben. Du brauchst also in jedem Fall einen Büchsenmacher, der dann auch für die Einhaltung der 4-Wochen-Frist verantwortlich ist, wenn du nicht schon eine Waffe derselben Kategorie besitzt.AndyA hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 09:40 Ja, das verstehe ich alles. Ich möchte wissen, wie das mit dem neuen Gesetz gehen würde.
Privat zu privat ohne Dritten?AndyA hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 09:40
Ja, das verstehe ich alles. Ich möchte wissen, wie das mit dem neuen Gesetz gehen würde.
Es ist ja kein Austausch. Ich erhalte eine preislich reduzierte Waffe, weil ich meine (einzige) Waffe vorher dem Waffenhändler überlasse.SectionThree hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 22:18Ein Austausch wird wohl, allen Legaldefinitionen zum Trotz, kein „Neuerwerb“ sein können. Die Hingabe der alten und Erwerb der neuen Waffe erfolgen somit logisch zum selben Zeitpunkt.moretti hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 21:53 Wer nur eine Kat B besitzt und beim Neukauf einer neuen Waffe seine 1 in Besitz befindliche Waffe in Zahlung gibt, muss 4 Wochen warten? Weil eigentlich ist das ein "ich gebe dir meine alte und du gibst mir dafür eine neue preisreduziert" Geschäft.
Wird aber in Zukunft nicht funktionieren, da auch da der Händler immer dazwischen sitzen wird.titan hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 13:38 Die Abkühlphase ist sowieso Schwachsinn. Wenn man privat aus dem Ausland importiert, gibt es gar keine Abkühlphase. So viel dazu..
Dann könnte aber jemand argumentieren, dass du für eine logische Sekunde keine Waffe besitzt. Und dann greift Abs. 2:moretti hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 14:13 Ich erhalte eine preislich reduzierte Waffe, weil ich meine (einzige) Waffe vorher dem Waffenhändler überlasse.
Die Besitzreihenfolge ist somit ja klar.
Man wird also die Waffe nicht löschen dürfen, bevor man die neue einträgt. Ist aber kein Problem, weil man ja eh zwei Plätze hat. Und wenn der andere bereits belegt ist, dann ist es so oder so kein Ersterwerb …Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Das stimmt halt leider nicht. Ich spreche nicht von einem Import über einen Händler sondern einer eigenen Einfuhr aus einem Drittland, oder aus einem EU Land via EU Importformular. Hier wird die Waffe selbst mitgebracht und lediglich bei der Behörde direkt gemeldet oder beim Händler. Das unterscheidet sich genau gar nicht von dem, was ein Händler macht.bino71 hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 14:22Wird aber in Zukunft nicht funktionieren, da auch da der Händler immer dazwischen sitzen wird.titan hat geschrieben: Mi 1. Okt 2025, 13:38 Die Abkühlphase ist sowieso Schwachsinn. Wenn man privat aus dem Ausland importiert, gibt es gar keine Abkühlphase. So viel dazu..
Das kann allenfalls für diejenigen Personen problematisch sein, die WBK/WP für lediglich eine einzige Waffe der Kat.B haben. In allen anderen Fällen wird halt dann vom Gewerbetreibenden zuerst die neu gekaufte Waffe gemeldet, bevor die "eingetauschte" Waffe angekauft wird. Wenn jemand für 2 Kat.B WBK/WP hat, dann ist entweder sowieso der zweite Platz belegt (dann macht die Reihenfolge auch keinen Unterschied), und wenn nicht, dann wie im Satz zuvor geschrieben verfahren.moretti hat geschrieben: Di 30. Sep 2025, 21:53 Wer nur eine Kat B besitzt und beim Neukauf einer neuen Waffe seine 1 in Besitz befindliche Waffe in Zahlung gibt, muss 4 Wochen warten? Weil eigentlich ist das ein "ich gebe dir meine alte und du gibst mir dafür eine neue preisreduziert" Geschäft.