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Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Do 16. Okt 2025, 10:01
von Promo
Es sticht immer das, was im Einantwortungsbescheid steht; immerhin könnte ein testamentarisch vorgesehener Erbe den Erbantritt verweigern.
Bei Minderjährigen gibt es keinen Rechtsanspruch auf WBK/WP, ebensowenig bei Personen gegen die ein aufrechtes Waffenverbot besteht (bitte etwa auch Nachkommen bedenken, die Zivildienst ableisten). Nachdem wie erwähnt ausschließlich der Einantwortungsbescheid greift, ist eine spätere Ausstellung einer WBK mit der notwendigen Anzahl an Plätzen an Minderjährige ausschließlich ein Gutdünken der betreffenden Behörde.
Im Übrigen greift das Privileg hinsichtlich Erteilung notwendiger Plätze auch für illegal besessene Schusswaffen der Kategorie B. Wenn der Erblasser also 10 illegale Pistolen der Kategorie B besessen hat, dann bekommt man auch für diese Plätze. Wichtig ist diesbezüglich aber, dass diese auch im Einantwortungsbescheid erwähnt sind.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Do 16. Okt 2025, 19:41
von RKKA
bino71 hat geschrieben: So 12. Okt 2025, 17:49 Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
(......)
Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Die zuständige Waffenbehörde, nicht das Verlassenschaftsgericht, ordnet Sicherung an.

Waffen bleiben in 99% der Fälle genau dort wo sie bei Todeszeitpunkt waren, solange die sichere Verwahrung gewährleistet ist. In Ausnahmefälle ordnet die Behörde etwas anderes an. Beim Notar werden sie aber bestimmt nicht gelagert.

§ 31 (Schusswaffen der Kategorie D) gibt es durch die Novelle seit 13.12.2019 nicht mehr. Hatte ich nie etwas mit "verwahrender Lösung" zu tun.

Wo hast den Blödsinn her? KI?

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Fr 17. Okt 2025, 08:30
von bino71
Die Waffenbehörde weiß ja gar nicht, daß Du gestorben bist.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Fr 17. Okt 2025, 09:55
von Promo
bino71 hat geschrieben: Fr 17. Okt 2025, 08:30 Die Waffenbehörde weiß ja gar nicht, daß Du gestorben bist.
Wie kommst du auf das? Das ZWR ist an das ZMR gekoppelt, und im ZMR sind sie verdammt schnell mit dem Eintrag "verstorben" - der dann sofort auch im ZWR drinnen steht, und daher die Waffenbehörde sofort Bescheid weiß.

Abgesehen davon sind diejenigen, die Waffen in einer Verlassenschaft finden, gemäß § 43 Abs 1 dazu verpflichtet dies unverzüglich der Waffenbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: So 19. Okt 2025, 20:13
von Snoop
Promo hat geschrieben: Do 16. Okt 2025, 10:01 Es sticht immer das, was im Einantwortungsbescheid steht; immerhin könnte ein testamentarisch vorgesehener Erbe den Erbantritt verweigern.
Bei Minderjährigen gibt es keinen Rechtsanspruch auf WBK/WP, ebensowenig bei Personen gegen die ein aufrechtes Waffenverbot besteht (bitte etwa auch Nachkommen bedenken, die Zivildienst ableisten). Nachdem wie erwähnt ausschließlich der Einantwortungsbescheid greift, ist eine spätere Ausstellung einer WBK mit der notwendigen Anzahl an Plätzen an Minderjährige ausschließlich ein Gutdünken der betreffenden Behörde.
Im Übrigen greift das Privileg hinsichtlich Erteilung notwendiger Plätze auch für illegal besessene Schusswaffen der Kategorie B. Wenn der Erblasser also 10 illegale Pistolen der Kategorie B besessen hat, dann bekommt man auch für diese Plätze. Wichtig ist diesbezüglich aber, dass diese auch im Einantwortungsbescheid erwähnt sind.
Meines Wissens steht der Vermächtnisnehmer nicht im Einantwortungsbeschluss.

Das Recht auf (vereinfachte) Erweiterung steht aber nicht nur dem Erben, sondern auch dem Vermächtnisnehmer zu.

Wie funktioniert das dann?

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: So 19. Okt 2025, 22:11
von SectionThree
„Normales“ verwaltungsrechtliches Ermittlungsverfahren, die Behörde hat den Sachverhalt zu erforschen, Mitwirkungspflicht der Parteien, etwa durch Vorlage des Testaments … ?

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: So 19. Okt 2025, 23:18
von Snoop
SectionThree hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 22:11 „Normales“ verwaltungsrechtliches Ermittlungsverfahren, die Behörde hat den Sachverhalt zu erforschen, Mitwirkungspflicht der Parteien, etwa durch Vorlage des Testaments … ?
Würde ich auch so sehen, dann kann es aber nicht auf den Einantwortungsbeschluss ankommen. Wenn ich ein Kodizill vorlege, indem mir ausschließlich die Schusswaffen eines verstorbenen als Legat vermacht werden, es aber ganz andere Erben gibt, müsste das reichen.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 06:25
von combatmiles
ich muss nochmal nachfragen:

Mein Notar hat geschrieben:

Dem Sohn meiner Lebensgefährtin
vermache ich
sämtliche bei meinem Ableben in meinem Besitz befindliche Waffen, unter
Beachtung aller hierfür gesetzlich vorgeschriebenen waffenrechtlichen
Bestimmungen, welche ich den Vermächtnisnehmer bzw. im Falle seiner
Minderjährigkeit seinen Obsorgeberechtigten verpflichte, einzuhalten.


Heißt das der Stiefsohn bekommt dann, wenn er volljährig ist, die benötigten Plätze nur dann wenn die BH dem zustimmt?
Also keinen Rechtsanspruch?
Sollte das der Notar nicht wissen dass man da dann anders vorgehen muss?

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 09:51
von Master-chief1000
Genau darum ging es bei meinem Gedankenexperiment. Bei der Weitergabe würde vermutlich nur der nächste Erbe die Plätze bekommen. Meines Wissens gibt es keinerlei Rechtsanspruch darauf das dein Erbe bei einer Weitergabe die Plätze bekommt und die Behörde wird es freiwillig vermutlich nicht machen.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 11:26
von Promo
Snoop hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 20:13 Meines Wissens steht der Vermächtnisnehmer nicht im Einantwortungsbeschluss.

Das Recht auf (vereinfachte) Erweiterung steht aber nicht nur dem Erben, sondern auch dem Vermächtnisnehmer zu.

Wie funktioniert das dann?
Die Behörde geht nach meinem Kenntnisstand nur nach dem, was im Einantwortungsbeschluss steht. Der Einantwortungsbeschluss kommt vom Gericht, da steht dann meist in Anlehnung aus dem Schlussantrag des Notares z.B. drin:
Aufgrund des Erbteilungsübereinkommens vom 01.01.2025 übernimmt der erbliche Sohn Snoop folgende Nachlassaktiva in sein alleiniges Eigentum:
- sämtliche erbl. Waffen
Manche Notare führen die Waffen auch einzeln an - ich empfehle immer den Wortlaut "sämtliche Waffen", da so auch sichergestellt ist, dass wenn zB nicht registrierte Waffen auftauchen diese auch vom Einantwortungsbescheid abgedeckt sind und nicht ein Nachtrag stattfinden muss.

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 11:28
von Promo
combatmiles hat geschrieben: Mo 20. Okt 2025, 06:25 Heißt das der Stiefsohn bekommt dann, wenn er volljährig ist, die benötigten Plätze nur dann wenn die BH dem zustimmt?
Also keinen Rechtsanspruch?

Sollte das der Notar nicht wissen dass man da dann anders vorgehen muss?
Nach meinem Kenntnisstand ja, da es auch gar nicht anders geht. Die Behörde greift nur nach dem was im Einantwortungsbescheid steht, sie hat den letzten Willen des Erblassers nicht zu berücksichtigen. Es ist dann reines Gutdünken der Behörde dem Stiefsohn bei Volljährigkeit mehr Plätze zu geben als im zusteht.

Profitipp daher: nicht zu früh sterben ;) .

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 11:53
von combatmiles
Danke mal soweit Promo..
Früh sterben hab i eh net vor... :D

Also müsste der Notar dass so schreiben, dass im Einantwortungsbescheid drin steht dass gleich der STiefsohn die Waffen bekommt? Und wohin gehen die bis zur Volljährigkeit, Depot?

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen

Verfasst: Mo 20. Okt 2025, 14:30
von Promo
Es gibt dafür keine Lösung, leider. Wenn du verstirbst während der Stiefsohn 16 ist, dann wird er trotzdem er wartet bis er 18/21/25 Jahre alt ist nicht dann mit einem Einantwortungsbescheid hingehen können, wonach er Erbe sei, weil das Gericht niemals einem Minderjährigen Waffen in einem Einantwortungsbescheid zusprechen wird.
Ich weiß es nicht, ob es geht, dass man testamentarisch verfügt, dass z.B. die Ehefrau die Waffen an den Stiefsohn zu übergeben hat, wenn dieser die notwendigen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt. Wohl eine Ermessensfrage des Gerichtes (und dann der Behörde, ob sie dafür eine Berechtigung erteilt, wenn diese über den von Gesetzes wegen zustehenden Berechtigungsumfang übersteigt und ein Ermessen erforderlich ist).