Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Erben von Waffen bei Minderjährigen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
-
Master-chief1000
- .223 Rem

- Beiträge: 254
- Registriert: Fr 28. Nov 2014, 12:52
Erben von Waffen bei Minderjährigen
Beim vererben werden ja dem Erben von Kategorie B Waffen so viele Plätze ausgestellt wie er benötigt um das Erbe anzunehmen. Wie läuft das dann ab wenn der oder die gesetzlichen Erben noch minderjährig sind?
Gibt es die Möglichkeit eine Person zu bestimmen die bis zum Zeitpunkt des Alterslimits die Waffen für die eigentlichen Erben aufbewahren darf? Oder verlieren die Erben schlagartig die Möglichkeit die Waffen zu übernehmen und sind gezwungen zu verkaufen? Bei Kat. C dürfte es ja denke ich vergleichbar machbar sein da es ja keine Platzbeschränkung gibt.
Gibt es die Möglichkeit eine Person zu bestimmen die bis zum Zeitpunkt des Alterslimits die Waffen für die eigentlichen Erben aufbewahren darf? Oder verlieren die Erben schlagartig die Möglichkeit die Waffen zu übernehmen und sind gezwungen zu verkaufen? Bei Kat. C dürfte es ja denke ich vergleichbar machbar sein da es ja keine Platzbeschränkung gibt.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Wenn sie miderjährig bekommen sie weder Plätze noch Waffen logischerweise.
Erbfall tritt ein → Waffen gehören zur Verlassenschaft.
Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
Erben sind minderjährig → Sie können keine WBK beantragen.
Das Gericht bestellt daher entweder:
einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil), falls dieser waffenrechtlich berechtigt ist,
oder einen Kurator / Verwahrer, der die Waffen vorübergehend verwahrt (z. B. Waffenhändler, Jäger oder Sammler mit WBK).
→ Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Sobald der Erbe volljährig ist, kann er selbst:
eine WBK beantragen (unter Vorlage des Erbnachweises),
und die Waffen dann aus der Verwahrung übernehmen.
Erbfall tritt ein → Waffen gehören zur Verlassenschaft.
Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
Erben sind minderjährig → Sie können keine WBK beantragen.
Das Gericht bestellt daher entweder:
einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil), falls dieser waffenrechtlich berechtigt ist,
oder einen Kurator / Verwahrer, der die Waffen vorübergehend verwahrt (z. B. Waffenhändler, Jäger oder Sammler mit WBK).
→ Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Sobald der Erbe volljährig ist, kann er selbst:
eine WBK beantragen (unter Vorlage des Erbnachweises),
und die Waffen dann aus der Verwahrung übernehmen.
-
Master-chief1000
- .223 Rem

- Beiträge: 254
- Registriert: Fr 28. Nov 2014, 12:52
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Danke für die Antwort.
Würde das bedeuten gesetzlicher Vertreter würde für den Zeitraum der Verwahrung z.b. 10 zusätzliche Plätze bekommen und in dem Moment wo er die Waffen an den berechtigten Erben überlässt bekommt der Erbe die 10 zusätzlichen Plätze und der Verwahrer verliert sie wieder?
Würde das bedeuten gesetzlicher Vertreter würde für den Zeitraum der Verwahrung z.b. 10 zusätzliche Plätze bekommen und in dem Moment wo er die Waffen an den berechtigten Erben überlässt bekommt der Erbe die 10 zusätzlichen Plätze und der Verwahrer verliert sie wieder?
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Das geht nicht mehr seit ca zwei jahren.bino71 hat geschrieben: So 12. Okt 2025, 17:49 Wenn sie miderjährig bekommen sie weder Plätze noch Waffen logischerweise.
Erbfall tritt ein → Waffen gehören zur Verlassenschaft.
Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
Erben sind minderjährig → Sie können keine WBK beantragen.
Das Gericht bestellt daher entweder:
einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil), falls dieser waffenrechtlich berechtigt ist,
oder einen Kurator / Verwahrer, der die Waffen vorübergehend verwahrt (z. B. Waffenhändler, Jäger oder Sammler mit WBK).
→ Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Sobald der Erbe volljährig ist, kann er selbst:
eine WBK beantragen (unter Vorlage des Erbnachweises),
und die Waffen dann aus der Verwahrung übernehmen.
Laut einem schreiben vom bmi gibt es ja keine „depots“ mehr und ist eine waffe immer der person zuzurechnen welche das eigentumsrecht daran hat.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Wobei das ja was anderes ist... nach der Logik würde jeder minderjährige Erbe von Waffenbesitzern sofort straffällig sein, weil er eigentlich das Eigentumsrecht daran hat sobald der Todesfall (seiner Eltern z.B.) eintritt...gewo hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 00:13 Das geht nicht mehr seit ca zwei jahren.
Laut einem schreiben vom bmi gibt es ja keine „depots“ mehr und ist eine waffe immer der person zuzurechnen welche das eigentumsrecht daran hat.
- combatmiles
- .50 BMG

- Beiträge: 3208
- Registriert: Fr 27. Jan 2017, 09:18
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
ich habs in meinem Testament so gelöst, dass die Waffen an den minderjährigen Stiefsohn gehen wenn er bis dahin volljährig ist.. reissts mi vorher vom Bike, geht alles an meine Lebensgefährtin und die übergibt dann bei Volljährigkeit..
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)
- Flying Dog
- .50 BMG

- Beiträge: 606
- Registriert: Mo 17. Jan 2022, 17:00
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Same here. So in etwa.combatmiles hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 06:23 ich habs in meinem Testament so gelöst, dass die Waffen an den minderjährigen Stiefsohn gehen wenn er bis dahin volljährig ist.. reissts mi vorher vom Bike, geht alles an meine Lebensgefährtin und die übergibt dann bei Volljährigkeit..
Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Eine Frage zum Vererben von Waffen, da es gerade dazu passt.
Was ist für die Behörde ausschlaggebend? Was z.B. was im Testament steht oder was im Einantwortungsbescheid steht?
Jemand vererbt (Testament) seine Waffen an den Sohn A und an Sohn B z.B. sein teures Fahrrad.
Bei der Verlassenschaftsabwicklung beim Notar einigen sie die Söhne das B die Waffen haben möchte und A das Fahrrad.
Damit steht dann im Einantwortungsbescheid etwas anderes als im Testament.
Bekommt die Behörde überhaupt die Möglichkeit zur Einsicht in ein vorhandenes Testament. Die Abwicklung erfolgt über einen Notar der es dann dann dem Gericht übergibt.
Kann die (für Waffenwesen) Behörde sagen: Laut Testament des Verstobenen hätte Sohn A die Waffen vererbt bekommen. Deshalb bekommt Sohn B keine Erweiterung für diese Plätze.
Was ist für die Behörde ausschlaggebend? Was z.B. was im Testament steht oder was im Einantwortungsbescheid steht?
Jemand vererbt (Testament) seine Waffen an den Sohn A und an Sohn B z.B. sein teures Fahrrad.
Bei der Verlassenschaftsabwicklung beim Notar einigen sie die Söhne das B die Waffen haben möchte und A das Fahrrad.
Damit steht dann im Einantwortungsbescheid etwas anderes als im Testament.
Bekommt die Behörde überhaupt die Möglichkeit zur Einsicht in ein vorhandenes Testament. Die Abwicklung erfolgt über einen Notar der es dann dann dem Gericht übergibt.
Kann die (für Waffenwesen) Behörde sagen: Laut Testament des Verstobenen hätte Sohn A die Waffen vererbt bekommen. Deshalb bekommt Sohn B keine Erweiterung für diese Plätze.
-
Master-chief1000
- .223 Rem

- Beiträge: 254
- Registriert: Fr 28. Nov 2014, 12:52
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Eure Lösung ist aber insofern für manche nicht wirklich machbar wegen der Stückzahlregelung bei Kat. B. Ich kann meine Kat. B Waffen zwar einer volljährigen Person vererben welche dann die Plätze bekommt, aber eine Weitergabe bei Volljährigkeit der eigentlichen Erben ist dann ja nicht mehr möglich weil die Waffenbehörde nur beim Erben die Plätze erweitert.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Danke, das hab ich mir nämlich auch gedacht. Im Grunde müssten die Waffen bei einem Notar hinterlegt werden und sobald der Erbe alt genug ist, müsste ihm die Behörde eine WBK mit zumindest der Anzahl der Erbwaffen ausstellen. Reicht da Volljährigkeit oder das für die WBK relevante Alter für die jeweilige Kategorie?Master-chief1000 hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 11:11 Eure Lösung ist aber insofern für manche nicht wirklich machbar wegen der Stückzahlregelung bei Kat. B. Ich kann meine Kat. B Waffen zwar einer volljährigen Person vererben welche dann die Plätze bekommt, aber eine Weitergabe bei Volljährigkeit der eigentlichen Erben ist dann ja nicht mehr möglich weil die Waffenbehörde nur beim Erben die Plätze erweitert.
- Flying Dog
- .50 BMG

- Beiträge: 606
- Registriert: Mo 17. Jan 2022, 17:00
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Nur eine Vermutung, aber ich nehme an das für die WBK und die jeweilige Kategorie vorgeschriebene Alter notwendig sein wird - so wie auch für alle anderen, Erbe hin oder her.
Und ich sehe die Problematik hinsichtlich Plätze-Erweiterung ebenfalls, ABER die "Depot"-Lösung ist Geschichte (entsprechend auch keine Hinterlegung beim Notar, mMn) und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Kat. A kannst ja auch nicht mehr erben - den Behörden ist völlig gleichgültig, was da etwas wert sein könnte, von sentimentalem Wert garnicht erst anzufangen. Da gibts Präzedenzfälle.
Und ich sehe die Problematik hinsichtlich Plätze-Erweiterung ebenfalls, ABER die "Depot"-Lösung ist Geschichte (entsprechend auch keine Hinterlegung beim Notar, mMn) und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Kat. A kannst ja auch nicht mehr erben - den Behörden ist völlig gleichgültig, was da etwas wert sein könnte, von sentimentalem Wert garnicht erst anzufangen. Da gibts Präzedenzfälle.
Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Es gilt (nur) das was im Einantwortungsbescheid steht.Holadrio hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 11:09 Eine Frage zum Vererben von Waffen, da es gerade dazu passt.
Was ist für die Behörde ausschlaggebend? Was z.B. was im Testament steht oder was im Einantwortungsbescheid steht?
Jemand vererbt (Testament) seine Waffen an den Sohn A und an Sohn B z.B. sein teures Fahrrad.
Bei der Verlassenschaftsabwicklung beim Notar einigen sie die Söhne das B die Waffen haben möchte und A das Fahrrad.
Damit steht dann im Einantwortungsbescheid etwas anderes als im Testament.
Bekommt die Behörde überhaupt die Möglichkeit zur Einsicht in ein vorhandenes Testament. Die Abwicklung erfolgt über einen Notar der es dann dann dem Gericht übergibt.
Kann die (für Waffenwesen) Behörde sagen: Laut Testament des Verstobenen hätte Sohn A die Waffen vererbt bekommen. Deshalb bekommt Sohn B keine Erweiterung für diese Plätze.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Kann nicht ganz stimmen. In meinem Umfeld (vor ca 2 Jahren) erhielt erhielt der Erbe seine WBK für alle geerbten Waffen (Kat B) erweitertFlying Dog hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 14:15
....... und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Der, der in der Einantwortungsurkunde steht der kriegt die Plätze.
Egal wie viele, auch wenn es 500 sind, was bei Sammlern durchaus ned selten ist
Egal wie viele, auch wenn es 500 sind, was bei Sammlern durchaus ned selten ist
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
- Flying Dog
- .50 BMG

- Beiträge: 606
- Registriert: Mo 17. Jan 2022, 17:00
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
So soll es auch sein. Es ging allerdings darum, ob der letztendlich angedachte Erbe (ein Minderjähriger zum Zeitpunkt des Erbfalls) Plätze erweitert bekommt, wenn die zb Kat. B Waffen der Natur der Sache nach an einen "Zwischenerben" vererbt werden müssen, da der Erbende im Erbfall das Erbe nicht antreten kann/darf.FdH22 hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 21:41Kann nicht ganz stimmen. In meinem Umfeld (vor ca 2 Jahren) erhielt erhielt der Erbe seine WBK für alle geerbten Waffen (Kat B) erweitertFlying Dog hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 14:15
....... und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
![]()
Gefährten sucht der Schaffende,
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
und solche, die ihre Sicheln zu wetzen wissen.
Vernichter wird man sie heißen
und Verächter des Guten und Bösen.
Aber die Erntenden sind es und die Feiernden.
(Nietzsche)
