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Depotwaffen und neues Waffenrecht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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fast12
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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von fast12 » So 19. Okt 2025, 10:44

mikonis hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 09:23 Zu meinem Verständnis, nachdem in den obigen Erklärungen ganz viel erklärt wurde, darf ich meine Zusammenfassung schreiben und um Bestätigung oder Ablehnung ersuchen:

Wenn sie der Händler für mich verwahrt oder verkauft, bleibt sie weiterhin in meinem ZWR und wird auf meine Stückzahl angerechnet.

Ausnahme sind Anschauen, Reparatur und Instandhaltung.

Lese ich das richtig?
Ich kann und will nicht beurteilen was falsch oder richtig ist, aber ich lese es genau umgekehrt ;-).

Ich interpretier das so: Wenn der Händler eine Waffe für mich verwahrt oder verkauft, ist sie weder in meinem Besitz noch in meinem Eigentum, da er Händler sie ja duch die Einräumung des Besitzes erwirbt. Das ist meiner unqualifizierten Meinung nach die Änderung/Klarstellung die sich aus

§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

ergibt.

Ausnahmen sind Anschauen, Reparatur und Instandhaltung, in dem Fall bleiben die Waffen in meinem Besitz und Eigentum und dementsprechend auch auf mich registriert.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von Master-chief1000 » So 19. Okt 2025, 12:11

Alter Schwede wieviel Unsinn und Rechtsunsicherheit man sich im Waffengesetz sparen könnte wenn man die unnötige Platzbeschränkung aufhebt. Direkt Wechselsystem und Depotproblematik auf einmal gelöst.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von Snoop » So 19. Okt 2025, 12:21

mikonis hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 09:23 Zu meinem Verständnis, nachdem in den obigen Erklärungen ganz viel erklärt wurde, darf ich meine Zusammenfassung schreiben und um Bestätigung oder Ablehnung ersuchen:

Wenn sie der Händler für mich verwahrt oder verkauft, bleibt sie weiterhin in meinem ZWR und wird auf meine Stückzahl angerechnet.

Ausnahme sind Anschauen, Reparatur und Instandhaltung.

Lese ich das richtig?
Eben nicht – die Überlassung an den Händler auch ohne Entgelt gilt als Besitzübertragung, die Waffe ist nicht mehr bei dir gemeldet.

spareribs
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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von spareribs » So 19. Okt 2025, 17:24

Also: mein K98k zur Reparatur und Neubeschuss der beim Büchsner auf den Beschuss wartet ist noch immer in meinem ZWR ....hoffe inständig, das es dafür nicht die Gurke gibt :-)
Gute Nacht Österreich, alles geht in A...:doh:

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von Snoop » So 19. Okt 2025, 20:01

spareribs hat geschrieben: So 19. Okt 2025, 17:24 Also: mein K98k zur Reparatur und Neubeschuss der beim Büchsner auf den Beschuss wartet ist noch immer in meinem ZWR ....hoffe inständig, das es dafür nicht die Gurke gibt :-)
Neues Gesetz: "Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“"

Waffe beim Händler, Du bist "Besitzer" im Sinne des WaffG und registriert. Das stimmt schon so.

Und Probleme mit der Stückzahl solltest Du beim K98k ja keine haben.

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Re: Depotwaffen und neues Waffenrecht

Beitrag von gewo » So 19. Okt 2025, 20:28

Nach dzt rechtslage muss er nach längstens sechs wochen auf den büchsenmacher umgemeldet werden wenn ich nicht irre
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