4. Begriff „Wesentliche Teile“ ausgeweitet
- Neue Definition: Gehäuse, im speziellen Griffstücke sind immer wesentliche Teile
Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
- Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
* Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr
Quelle:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... _28_april_
Was hat es denn mit der Rückerfassungspflicht für Wechselsysteme und wesentliche Bestandteile auf sich? Ich dachte, wer sich rechtzeitig, also vor dem 28.04.2026 ein Wechselsystem kauft, hat dieses für immer als nur ein Zubehörplatz eingetragen.
Gibt es keine Ausnahmeregelungen wie in der Vergangenheit? Ist die nur für Schützen, die über die Zubehörplätze kommen würden?
Muss man jetzt innerhalb einem Jahr jedes Wechselsystem auf zwei Zubehörteile ummelden? Falls ja, geht das beim Händler?
Wobei immerhin sind es nur zwei Teile (Lauf & Verschluss) für ein Wechselsystem, bei AR-15 Upper & Lower hatten manche ja größere Befürchtungen. Die Vertical Grips, die man bei einer AR-15 vorne montieren kann, werden ja hoffentlich nicht als Griffstück zählen?
Was ist übrigens mit „Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich“ gemeint? Kann der Staat nun wesentliche Waffenbestandteile oder Wechselsysteme einfach nicht genehmigen?