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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Also einen Platzhalter a la FN Baby kann man jetzt günstig für 50€ kaufen um den Furzer dann für einen grünen Lappen übertragen zu lassen.
Echt toll.
Echt toll.
- AUG-andy
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Solche Waffen sind in Zukunft unverkäuflich und de fakto nichts mehr wert.rhodium hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 22:07 Also einen Platzhalter a la FN Baby kann man jetzt günstig für 50€ kaufen um den Furzer dann für einen grünen Lappen übertragen zu lassen.
Echt toll.
Selbst das Verschenken kostet eine Stange Geld.
Am Besten am Wachzimmer abgeben, ist zumindest gratis.
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Warum machens eigentlich nicht gleich ein Totalverbot inkl. entschädigungsloser Enteignung?? Würde sehr viel weniger kosten und wäre ein weitaus geringerer bürokratischer Aufwand. Ausgenommen sind nur Parteimitglieder, wohlmeinende Journalisten/innen und Großspender. Die kriegen auch sofort einen WP, obs wollen oder nicht. Stückzahlbegrenzung fällt auch weg.
Das Stimm- und Steuervieh braucht keine Waffen, die sollen die Klappe halten. Die Mehrheit wird dem positiv gegenüber stehen, hat man ja bei der Enteignung von "Raserautos" gesehen. Die abgegebenen Waffen schicken wir dann in die Ukraine. Aber nur das billige Zeug. Die Luxuswaffen verteilen wir unter den Parteimitgliedern. Ergo eine win-win Situation.
Die Waffenbesitzer werden das schon schlucken, die fressen eh alles.
Das Stimm- und Steuervieh braucht keine Waffen, die sollen die Klappe halten. Die Mehrheit wird dem positiv gegenüber stehen, hat man ja bei der Enteignung von "Raserautos" gesehen. Die abgegebenen Waffen schicken wir dann in die Ukraine. Aber nur das billige Zeug. Die Luxuswaffen verteilen wir unter den Parteimitgliedern. Ergo eine win-win Situation.
Die Waffenbesitzer werden das schon schlucken, die fressen eh alles.
Zuletzt geändert von Hasenfuss am Mi 29. Apr 2026, 10:34, insgesamt 1-mal geändert.
Wenn sie ein Bild von der Zukunft haben wollen, so stellen sie sich einen Stiefel vor, der auf ein Gesicht tritt. Unaufhörlich.
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OnlineMaster-chief1000
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Mich würde interessieren ob Auktionshäuser das dann auch aufschlagen. Die "Nebenkosten" waren ja bislang schon sehr hoch vor allem mit Versand.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Aus meiner Sicht noch relevant:
- Einsteckläufe sind nunmehr auch meldepflichtig (wobei aus meiner Sicht hierbei ungeklärt ist, was mit 4mm Einsteckläufen für Pistolen ist, da Zimmerstutzen theoretisch weiterhin als § 45 Waffen nicht gemeldet werden müssen; auch wurde noch nicht explizit festgehalten, ob dies auch für Reduzierhülsen, die im Regelfall kein Feld-Zug Profil aufweisen, gilt).
- Die 1. WaffG Durchführungsverordnung wurde dahingehend novelliert, als dass nur noch Gewerbetreibende von der Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung nach § 37 WaffG freigestellt sind. Das heißt, dass jede Privatperson, die etwa in Deutschland eine § 45 (Schuss)waffe (z.B. Luftdruckgewehr oder mittelalterliches Tromblon(!), etc.) bestellt für diese Waffe eine Einfuhrgenehmigung nach § 37 WaffG benötigt.
- Der § 17 ist für § 45 nicht mehr anwendbar; theoretisch müsste deshalb jetzt ein Schalldämpfer für Luftdruckgewehre frei sein, ebenfalls theoretisch ist es aber trotzdem noch ein verbotener Gegenstand? Mal sehen, was die Auslegung hier bringt.
- Es wurde KEINE Übergangsfrist für Munition vorgesehen - dies trifft insbesondere "Kat.C Altbestandsbesitzer", die seit 28.04.2026 nur noch Munition für diejenigen Waffen besitzen dürfen, für die sie auch eine aufrechte Kat.C Meldung haben. Beispielsweise darf jetzt jemand der nur eine Flinte im Kaliber 12/70 hat auch keine einzelne Flintenpatrone im Kaliber 20/70 mehr besitzen. Es gibt keine Übergangsregelung dazu.
- Einsteckläufe sind nunmehr auch meldepflichtig (wobei aus meiner Sicht hierbei ungeklärt ist, was mit 4mm Einsteckläufen für Pistolen ist, da Zimmerstutzen theoretisch weiterhin als § 45 Waffen nicht gemeldet werden müssen; auch wurde noch nicht explizit festgehalten, ob dies auch für Reduzierhülsen, die im Regelfall kein Feld-Zug Profil aufweisen, gilt).
- Die 1. WaffG Durchführungsverordnung wurde dahingehend novelliert, als dass nur noch Gewerbetreibende von der Erfordernis einer Einfuhrgenehmigung nach § 37 WaffG freigestellt sind. Das heißt, dass jede Privatperson, die etwa in Deutschland eine § 45 (Schuss)waffe (z.B. Luftdruckgewehr oder mittelalterliches Tromblon(!), etc.) bestellt für diese Waffe eine Einfuhrgenehmigung nach § 37 WaffG benötigt.
- Der § 17 ist für § 45 nicht mehr anwendbar; theoretisch müsste deshalb jetzt ein Schalldämpfer für Luftdruckgewehre frei sein, ebenfalls theoretisch ist es aber trotzdem noch ein verbotener Gegenstand? Mal sehen, was die Auslegung hier bringt.
- Es wurde KEINE Übergangsfrist für Munition vorgesehen - dies trifft insbesondere "Kat.C Altbestandsbesitzer", die seit 28.04.2026 nur noch Munition für diejenigen Waffen besitzen dürfen, für die sie auch eine aufrechte Kat.C Meldung haben. Beispielsweise darf jetzt jemand der nur eine Flinte im Kaliber 12/70 hat auch keine einzelne Flintenpatrone im Kaliber 20/70 mehr besitzen. Es gibt keine Übergangsregelung dazu.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Ich räum dann hier auf und schieb Off-Topic Postings in den andere novellen thread
geht aber erst am wochenende, bin wie gesagt die woche ziemlich eingesetzt
wir sind betreffend der änderungen noch lange nicht am ende
es gibt noch vie4les was neu ist seit 28.04.26
ich lade neuerlich dazu ein einzelne weitere themenbereiche in dem ausmasz in dem man dazu in der lage ist zu thematisieren und zu erörtern.
ich fasse postings zum selben thema dann gelegentlich zusammen
gscheit wäre halt immer nur ein thema pro posting wenn moeglich
danke
geht aber erst am wochenende, bin wie gesagt die woche ziemlich eingesetzt
wir sind betreffend der änderungen noch lange nicht am ende
es gibt noch vie4les was neu ist seit 28.04.26
ich lade neuerlich dazu ein einzelne weitere themenbereiche in dem ausmasz in dem man dazu in der lage ist zu thematisieren und zu erörtern.
ich fasse postings zum selben thema dann gelegentlich zusammen
gscheit wäre halt immer nur ein thema pro posting wenn moeglich
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Änderungen aufgrund der "Scharfstellung" der Bestimmungen laut Schusswaffenkennzeichnungsgesetz.
Gesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011325
In Kraft seit 28.04.2026 sind nun auch SchK § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5
Bedeutet:
§ 1 Abs. 2
Bei den wesentlichen Teilen die beschriftet werden müssen wurden die Gehäuse der Waffen dazugenommen
§ 4 Abs. 1
Die Strafen für die Nichteinhaltung wurden erhöht, Mindestrafe pro Fall € 900,- , Höchststrafe € 12.000,-
§ 5
es wurde eine Übergangsfrist eingeführt, Waffen bei denen noch nicht alle Teile gekennzeichnet sind müssen bis 27.10.2026 nachbeschriftet werden.
Frage:
Der §5 sollte nach meiner Erinnerung nur Waffen oder Waffenteile betreffen die sich im Besitz von Gewerbetreibenden befinden (nicht "im Umlauf" sind). Nur die sollten ihre Lagerware nachbeschriften müssen. Im Text des §5 finde ich diese Einschränkung jetzt aber nicht.
Gilt die Nachbeschriftungspflicht nun doch auch für im privaten Besitz befindliche Waffen?
Irgendwer eine Idee?
Gesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20011325
In Kraft seit 28.04.2026 sind nun auch SchK § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5
Bedeutet:
§ 1 Abs. 2
Bei den wesentlichen Teilen die beschriftet werden müssen wurden die Gehäuse der Waffen dazugenommen
§ 4 Abs. 1
Die Strafen für die Nichteinhaltung wurden erhöht, Mindestrafe pro Fall € 900,- , Höchststrafe € 12.000,-
§ 5
es wurde eine Übergangsfrist eingeführt, Waffen bei denen noch nicht alle Teile gekennzeichnet sind müssen bis 27.10.2026 nachbeschriftet werden.
Frage:
Der §5 sollte nach meiner Erinnerung nur Waffen oder Waffenteile betreffen die sich im Besitz von Gewerbetreibenden befinden (nicht "im Umlauf" sind). Nur die sollten ihre Lagerware nachbeschriften müssen. Im Text des §5 finde ich diese Einschränkung jetzt aber nicht.
Gilt die Nachbeschriftungspflicht nun doch auch für im privaten Besitz befindliche Waffen?
Irgendwer eine Idee?
doubleaction OG, Wien
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
zu SchK §1 Abs 2
(2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
Setzt voraus, dass ein Teil getrennt wird und eine Weitergabe erfolgt.
Betreffend §5: Gilt m.E. nicht für wesentliche Einzelteile einer bereits in Umlauf befindlicher ganzen Waffe, die über eine Kennzeichnung verfügt, außer es werden ungekennzeichnete Teile getauscht, ausgebaut und verwertet.
(2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.
Setzt voraus, dass ein Teil getrennt wird und eine Weitergabe erfolgt.
Betreffend §5: Gilt m.E. nicht für wesentliche Einzelteile einer bereits in Umlauf befindlicher ganzen Waffe, die über eine Kennzeichnung verfügt, außer es werden ungekennzeichnete Teile getauscht, ausgebaut und verwertet.
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botschinger
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Wie kann man in diesem Fall die nun wesentlichen Teile einem Berechtigten überlassen ?DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 15:10 Erweiterung der Anzahl wesentlicher Waffenteile
Aus den Bestimmungen ergibt sich, dass im Besitz befindliche wesentliche Waffenteile NICHT (auch nicht unter Einbindung eines Waffengewerbetreibenden) verkauft werden können, so lange sie nicht bei der Behörde nachregistriert wurde.
Geht die Person zur Behörde, ist das gem §58 (26) ein Antrag auf WBK, ist nicht gewünscht.
Geht die Person nicht zur Behörde kommen die Teile nicht ins ZWR und können offiziell nicht verkauft werden.
Verkauft die Person die nun wesentlchen Teile einfach so, wird es vermutlich illegaler Waffenhandel sein?
§58 (26) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung.
- TheShootingPianist
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Ich nehme an, dass wesentliche Teile wie z.B. Griffstücke von Pistolen, die man ab 28.4.2026 erwirbt, auch im verschlossenen Waffenschrank gelagert werden müssen.
Gilt dies - falls es stimmt - auch für Griffstücke, die man noch nicht nachgemeldet hat, da man dafür ja ein Jahr Zeit hat? Mich würde die Rechtslage interessieren.
Gilt dies - falls es stimmt - auch für Griffstücke, die man noch nicht nachgemeldet hat, da man dafür ja ein Jahr Zeit hat? Mich würde die Rechtslage interessieren.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Griffstücke sind seit gestern "wesentliche bestandteile".TheShootingPianist hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 19:59 Gilt dies - falls es stimmt - auch für Griffstücke, die man noch nicht nachgemeldet hat, da man dafür ja ein Jahr Zeit hat? Mich würde die Rechtslage interessieren.
Klar gehören die in den safe.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Griffstücke koennen seit gestern erst dann verkauft werden wenn man sie bei der behoerde gemeldet hat und sie im zwr eingetragen sind.
Verkauf privat an privat nur über händler zulässig.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Wenn ich das richtig lese, dann können §11b Sportschützen nach §47 4c nach wie vor Kat. C ab 18 und WBKs ab 21 erwerben?
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Selbstverständlich müssen seit dem 28.4 die griffstücke sicher verwahrt werden, auch wenn diese noch nicht gemeldet worden sind.TheShootingPianist hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 19:59 Ich nehme an, dass wesentliche Teile wie z.B. Griffstücke von Pistolen, die man ab 28.4.2026 erwirbt, auch im verschlossenen Waffenschrank gelagert werden müssen.
Gilt dies - falls es stimmt - auch für Griffstücke, die man noch nicht nachgemeldet hat, da man dafür ja ein Jahr Zeit hat? Mich würde die Rechtslage interessieren.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Weil dann der letzte Depp vielleicht draufkommt "Hö, des ham ma jo scho moi ghobt!"Hasenfuss hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 09:07 Warum machens eigentlich nicht gleich ein Totalverbot inkl. entschädigungsloser Enteignung?? Würde sehr viel weniger kosten und wäre ein weitaus geringerer bürokratischer Aufwand. Ausgenommen sind nur Parteimitglieder, wohlmeinende Journalisten/innen und Großspender. Die kriegen auch sofort einen WP, obs wollen oder nicht. Stückzahlbegrenzung fällt auch weg.
Das Stimm- und Steuervieh braucht keine Waffen, die sollen die Klappe halten. Die Mehrheit wird dem positiv gegenüber stehen, hat man ja bei der Enteignung von "Raserautos" gesehen. Die abgegebenen Waffen schicken wir dann in die Ukraine. Aber nur das billige Zeug. Die Luxuswaffen verteilen wir unter den Parteimitgliedern. Ergo eine win-win Situation.
Die Waffenbesitzer werden das schon schlucken, die fressen eh alles.
