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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 10:10

Seit heute sind die Gesetzesänderungen die vom Inhalt her schon seit Wochen bekannt sind in Kraft:

Es handlet sich im Detail um:
- die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 95/2026) geändert wird sowie
- die Kundmachung des Bundesministers für Inneres über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 23 WaffG (BGBl. II Nr. 96/2026). Der Zeitpunkt, an dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß § 62 Abs. 23 WaffG vorliegen, ist der 28. April 2026.

Zu diesem Zeitpunkt sind folgende Regelungen in Kraft getreten:
- die in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Regelungen (siehe BGBl. I Nr. 56/2025)
- die Änderungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 und des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (BGBl. I Nr. 57/2025) sowie
- die Änderungen der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung samt Anlagen
- die Änderungen des Gebührengesetz (BGBl. I 97/2025)

Der Übersicht halber rege ich an hier in den folgenden Postings in diesem Thread die Änderungen die die Waffenbesitzer betreffen kurz und in je einem Posting pro Massnahme aufzulisten. Ja nach den Möglichkeiten die jeder hat kann das ein Halbsatz sein oder auch eine Kurzbeschreibung, der Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext und die Beilagen dazu.

Ich versuch dann in den kommenden Tagen jeden Punkt detailierter auszuarbeiten sodass für jede einzelne Änderung alle Deatils in jeweils einem Posting gebündelt sind. Später eintreffende "bessere" Versionen zu bestimmten Punkten kopiere ich über weniger detaillierte drüber.

Danke für Eure Mithilfe, auch wenn es nur ein Stichwort ist.

Hinweis:
Eventuell wird am Anfang die Dynamik ein wenig fehlen, denn ich selber kann mich die Woche nicht all zu intensiv einbringen, zwei zentrale Mitarbeiterinnen sind die Woche in ihrem verdienten Urlaub, wir laufen hier in Wien personell quasi auf "Notbetrieb"
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 10:30

Wartefrist gem §41f:

Waffen dürfen nur an Personen überlassen werden, die ZUSÄTZLICH zu den eigentlichern Erwerbsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mind. eine Waffe DER SELBEN Kategorie im ZWR auf sich eingetragen haben.

Anmerkung:
War vom 1.11.25 bis 27.04.2026 eine Verantwortung des Verkäufers.
Ist per 28.04.2026 eine der Verpflichtungen des Waffenfachhändlers geworden über den privaten Verkäufe abgewickelt werden müssen.


Für den Fall des bestehens einer Wartefrist gem. §41f muss die gegenständliche Waffe für 4 Wochen bei einem Waffenfachhändler aufbewahrt werden.

Hinweis:
Betreffend der früher anzuwendenden "Abkühlphase" von 3 Tagen beim Kat C Kauf gab es Judikatur, dass der Tag der Einbringung und der Tag der Abholung NICHT auf die Frist angewendet werden dürfen. Es waren damals also immer 1+3+1 Tage.
Das erscheint - solange keine gegenlautende Rechtsmeinung vorliegt - ausreichend um anzunehmen, dass auch die dzt. Wartefrist gem. §41f den Einbringungstag und den Abholtag nicht in der Frist verortet sondern davor und danach (also 1+28+1)
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 10:51

Privatverkauf (mit Eigentumsübertrag) nur mehr mit Einschaltung eines Waffengewerbetreibenden:

Privatgeschäfte über Schusswaffen oder Waffenteile sind nicht zulässig.
Betrifft komplette Waffen und wesentliche Waffenteile.

Der Händler darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.

Im Fall eines Verkaufes einer Waffe muss der Waffenhändler :
- die Identität des Verkäufers überprüfen,
- die Gültigkeit der waffenrechtlichen Dokumente des Verkäufers überprüfen,
- die zum Verkauf bestimmte Waffe im ZWR in seinen Waffenbestand übernehmen
- den ZWR Datensatz mit den tatsächlichen Angaben abgleichen (Hersteller, Kaliber, Seriennummer)
- die Identität des Käufers überprüfen,
- die Berechtigung des Käufers zum Kauf dieser Waffe überprüfen,
- die Gültigkeit der waffenrechtlichen Dokumente des Käufers überprüfen,
- die Notwendigkeit der Einhaltung einer Wartefrist gem. §41f prüfen
- die zum Verkauf bestimmte Waffe im ZWR auf den Waffenbestand des Käufers verschieben
- über den Vorgang die entsprechenden Registrierungsbestätigungen an Verkäufer und Käufer ausstellen

Da bei Falscheintragungen oder Falschübertragungen
- für die betroffenen Bürger Entzüge der waffenrechtlichen Dokumente im Raum stehen, und
- für den Händler als belehener Unternehmer beim geringsten Anschein von Vorsatz auch Amtsmissbrauch im Raum steht
wird der Händler am Ende zu jedem Vorgang eine umfassende, alle Schriftstücke des Vorgangs umfassende Dokumentation anfertigen und abspeichern müssen.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 11:06

Überlassung von Munition aller Art nur mehr nach Vorlage eines Waffendokuments

Munition für Waffen der Kat A, Kat B und Kat C darf nur mehr nach Vorlage eines für die betreffende Munition gültigen Waffendokuments überlassen werden. Es gibt keine Munition mehr die "frei" ohne den Nachweis einer Berechtigung an andere weitergegeben werden darf. Das gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Überlassungen.

Eine gültige (!) Jagdkarte gilt nun neben WBK oder WP als waffenrechtliches Dokument für die Überlassung von Munition Kat B, ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Kaliber.

Eine auf Waffen der Kat C eingeschränkte WBK (WBK light) gilt, genauso wie eine Registrierungsbestätigung gem. §33 nur als Erwerbsberechtigung für Munition, welche für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.



§ 24. Munition für Schusswaffen der Kategorie B
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.


§ 31. Munition für Schusswaffen der Kategorie C
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 15:10

Erweiterung der Anzahl wesentlicher Waffenteile

Wenn "wesentliche Waffenteile" - umgangssprachlich als "relevante Waffenteile" oder "Waffenzubehör" bezeichnet - Gehäuse waren, dann waren diese bisher nur dann den waffenrechtlichen Bestimmungen unterworfen, wenn diese bei der Schussabgabe "gasdruckbeaufschlagt" waren. Wenn Sie nicht gasdruckbelastet waren dann waren sie frei erhältlich.

Ab 28.04.2026 sind Gehäuse von Waffen (aller Kategorien) auch dann "wesentliche Waffenteile" wenn sie bei der Schussabgabe nicht gasdruckbelastet sind.

Das betrifft vor allem (aber nicht nur)
- Griffstücke von Pistolen
- Lower Receiver von halbautomatischen Langwaffen
- gehäuseartig ausgebildete Schäfte von Langwaffen (auch Kat C)
- und andere

Eine amtsseitig veröffentliche Kurzinfo scheint sich dabei neben den klassichen Unterteilen auch auf die den Verbund herstellenden Bauteile zwischen Waffenoberteil- und Unterteil (meist Gleitschienen) zu referieren.
Ein Pistolengriffstück das keinerlei Teile aufweist die zwischen Waffenoberteil (Verschluss/ Lauf) und Waffenunterteil (griffbereich) verbinden scheint weiterhin nicht als wesentliches Waffenteil qualifiziert zu werden.

Informationen welche Teile wie zu qualifizieren sind gibt die lokal zuständige Waffenbehörde.
Ggf. jedenfalls schriftlich Anfragen. Mündliche oder telefonische Auskünfte sind völlig wertlos.

Für die genannten Teile gilt ab 28.04.2026:
- Überlassung an andere nur unter Einbindung eines Gewerbetreibenden
- derartige Teile belegen einen der "Zubehör" Plätze der WBK
- Nachregistrierung von Kat. A und Kat. B Teilen bei der lokalen Waffenbehörde innerhalb eines Jahres
- Nachregistrierung von Kat. C Teilen beim Waffenfachhandel innerhalb eines Jahres
- Nachregistrierung von §18 (milit.) Teilen beim Verteidigungsministerium innerhalb eines Jahres

Aus den Bestimmungen ergibt sich, dass im Besitz befindliche wesentliche Waffenteile NICHT (auch nicht unter Einbindung eines Waffengewerbetreibenden) verkauft werden können, so lange sie nicht bei der Behörde nachregistriert wurde.

Nachstehend der Link zum Leitfaden:
https://www.wko.at/oe/arge-zivile-siche ... gesetz.pdf
(danke @ Titan)
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von m_a_d » Di 28. Apr 2026, 15:28

Überlassungen von Schusswaffen

Voraussetzung: Derjenige, an den die Waffe überlassen wird, hat grundsätzlich die Berechtigung für die Kategorie


Bestimmungen zu Kategorie B:

WaffG § 28. Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B, Stand vom 28.04.2026
§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen und die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(2) Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 1 mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
(4) Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.





Bestimmungen zu Kategorie C:

WaffG § 33. Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
(4) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(6) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(7) Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Abs. 1 keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 2 mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen

und

Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C
WaffG § 34.
§ 34. (1)Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
(2) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind,
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen oder
4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Schusswaffen der Kategorie C dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen werden.
(4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen.
(5) Einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie C darüber hinaus nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder dieser die unverzügliche Ausfuhr oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(6) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 3, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(7) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(8) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung (zB Überlassung ins Ausland, Vernichtung der Schusswaffe) aufgegeben hat, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
(9) Erfolgt die Ausfuhr oder die Verbringung einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde unverzüglich Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung anzuzeigen.
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Zuletzt geändert von m_a_d am Di 28. Apr 2026, 22:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von DOUBLEACTION » Di 28. Apr 2026, 16:18

yoda hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:00 Darf man fragen wie viel die Privatverkaufsabwicklung aktuell kostet bzw. wie viel die zusätzliche Lagerung bei einem Ersterwerber kostet ?
Wartefrist 41f war in den letzten Monaten am Markt zu finden
- zwischen gratis und € 50,- beim Neuwaffenkauf, bzw
- zwischen knapp € 50,- und ca € 100,- für Überlassung zwischen Privaten

Ich denke wir werden in Zukunft Preise sehen
- zwischen € 25,- und € 50,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf inkl. 4 Wochen Lagerung Wartefrist gem. 41f, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 75,- und € 100,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten mit Lagerung Wartefrist gem 41f.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Incite » Di 28. Apr 2026, 17:27

Geht noch Versand von Händler zu Händler oder muss also Käufer/Verkäufer, Gun beim Händler physisch anwesend sein?
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Molec_22 » Di 28. Apr 2026, 17:48

Also, jetzt würde ein Wechselsystem für einen AR-15(zb. Tippmann .22lr/Schmeisser Ultramatch .223), 3 Zubehörsteckplätze belegen? Lauf+Verschluss+Oberteil?
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von titan » Di 28. Apr 2026, 18:07

DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:18
yoda hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:00 Darf man fragen wie viel die Privatverkaufsabwicklung aktuell kostet bzw. wie viel die zusätzliche Lagerung bei einem Ersterwerber kostet ?
Wartefrist 41f war in den letzten Monaten am Markt zu finden
- zwischen gratis und € 50,- beim Neuwaffenkauf, bzw
- zwischen knapp € 50,- und ca € 100,- für Überlassung zwischen Privaten

Ich denke wir werden in Zukunft Preise sehen
- zwischen € 25,- und € 50,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf inkl. 4 Wochen Lagerung Wartefrist gem. 41f, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 75,- und € 100,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten mit Lagerung Wartefrist gem 41f.
So kann man auch den Markt zamhaun..

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von Trijikon » Di 28. Apr 2026, 18:59

titan hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 18:07
DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:18
yoda hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:00 Darf man fragen wie viel die Privatverkaufsabwicklung aktuell kostet bzw. wie viel die zusätzliche Lagerung bei einem Ersterwerber kostet ?
Wartefrist 41f war in den letzten Monaten am Markt zu finden
- zwischen gratis und € 50,- beim Neuwaffenkauf, bzw
- zwischen knapp € 50,- und ca € 100,- für Überlassung zwischen Privaten

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- zwischen € 25,- und € 50,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf inkl. 4 Wochen Lagerung Wartefrist gem. 41f, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 75,- und € 100,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten mit Lagerung Wartefrist gem 41f.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von rider650 » Di 28. Apr 2026, 19:06

Molec_22 hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 17:48 Also, jetzt würde ein Wechselsystem für einen AR-15(zb. Tippmann .22lr/Schmeisser Ultramatch .223), 3 Zubehörsteckplätze belegen? Lauf+Verschluss+Oberteil?
Nein 2. Nur wenn der Lauf nicht im Upper eingebaut ist 3, was ja in der Regel nicht der Fall ist.

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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von gewo » Di 28. Apr 2026, 19:26

titan hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 18:07
DOUBLEACTION hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:18
yoda hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 16:00 Darf man fragen wie viel die Privatverkaufsabwicklung aktuell kostet bzw. wie viel die zusätzliche Lagerung bei einem Ersterwerber kostet ?
Wartefrist 41f war in den letzten Monaten am Markt zu finden
- zwischen gratis und € 50,- beim Neuwaffenkauf, bzw
- zwischen knapp € 50,- und ca € 100,- für Überlassung zwischen Privaten

Ich denke wir werden in Zukunft Preise sehen
- zwischen € 25,- und € 50,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die eine ZWR Meldung beim Neuwaffenkauf inkl. 4 Wochen Lagerung Wartefrist gem. 41f, bzw
- zwischen € 50,- und € 75,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten ohne Wartefrist, bzw
- zwischen € 75,- und € 100,- für die beiden ZWR Meldungen beim Verkauf zwischen Privaten mit Lagerung Wartefrist gem 41f.
So kann man auch den Markt zamhaun..
Lieber Marktbegleiter,

Ich hab schon gehört dass man branchenintern in Richtung generell € 100,- denkt, aber ich glaube dass der entstehende Aufwand + Gewinnaufschlag + Mwstr wie oben angemessen ist.
Wenn wer glaubt dass sein Arbeitsaufwand mehr wert ist dann soll er versuchen zu schaun ob der Markt einen höheren Preis hergibt.
Ich habe da ernste Zweifel.

Wir hatten heute knapp 10 solche Meldungen und wenn keine Wartefrist enthalten ist dann lässt sich so a Ummeldung mit allem Nebengedönse in ca 45 Minuten "live" erledigen. Mit dem ganzen Nacharbeiten solls a knappe Stunde sein.
Eine übliche Verkaufskraft kannst das ned machen lassen, dh Du musst von a Stundensatz von ca € 40,- bis € 45,- ausgehen inkl. LNK.
Bei den oben angegeben ca € 50,- bis € 75,- wird es da knapp, das stimmt, aber wenn wir vom mittleren Wert ausgehen, also ca 60,- dann sind das zwischen 15 und 20% Deckungskostenbeitrag.
Das hab ich bei Munition für Sportwaffen schon lang nimmer, von da her für mich akzeptabel.
Wenn man das dann mal wochenlang macht findet man evt auch "Abkürzungen" oder Vereinfachungen die die Zeit drücken.

Was ärgerlich ist sind die entstehenden Wartezeiten für die Kunden.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von m_a_d » Di 28. Apr 2026, 19:28

. Entfernt
Zuletzt geändert von m_a_d am Di 28. Apr 2026, 22:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von gewo » Di 28. Apr 2026, 19:29

Incite hat geschrieben: Di 28. Apr 2026, 17:27 Geht noch Versand von Händler zu Händler oder muss also Käufer/Verkäufer, Gun beim Händler physisch anwesend sein?
Hast Du was gelesen dazu im Gesetz oder der Verordnung?
Ich nicht.

Wesentlich ist dass eine eindeutige Identifikation von Käufer und Verkäufer gewährleistet ist.
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