Re: WBK zu WP ?
Verfasst: Do 11. Aug 2011, 07:56
Nein. Nur wenn man im Dienst eine Waffe führen muss. Da brauchst die Bestätigung deiner Firma.
Bei einem befreundeten Jäger steht: "Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur für die Dauer der schriftlichen Jagderlaubnis."zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?
Wer sich den Thread durchliest findet das hier:zaphod hat geschrieben:In meinem WP ist auch keine Waffe eingetragen, habe aber zwei Plätze, da ich gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines WP eine Erweiterung beantragt habe. Natürlich muss ich entsprechend der Plätze die Meldung auf WBK und WP aufteilen.
Promo hat geschrieben:Das ist Blödsinn, bei der Behörde hast du ein Gesamtkontingent. Wenn du auf der WBK 5 Plätze und am WP 2 Plätze hast, hast du für die Behörde 7 Plätze. Welches Dokument jetzt auf der Meldung steht ist ziemlich egal, genauso wie es egal ist welche Waffe du führst. Theoretisch muss die Waffe nicht mal dir gehören, du kannst dir auch eine ausgeliehene Waffe umhängen solange du einen Waffenpass (und einen freien Platz) hast.
Mir haben sie nicht das Führen sondern den gesamten WP beschränkt, da ich schon eine WBK mit 2 Plätzen hatte und die 2 Plätze im WP mit Jagd begründet habe:zaphod hat geschrieben:Was steht eigentlich bei den Jägern im Forum für eine Beschränkung im WP?
War zunächst etwas unsicher, da lt. Gesetz eigentlich nur das Führen und nicht der gesamte WP beschränkt werden dürfte."Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"
Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.MikeD hat geschrieben:Promo hat geschrieben: Was allerdings passiert wenn ich das nicht tue und dann eine Kontrolle habe, wäre interessant.
Theoretisch würde ich dann ja 2 Waffen unberechtigt besitzen...
PS: Der obige Quote von MikeD mit der Frage stammt nicht von mir, da muss dir beim Zitieren ein kleines Verwürfnis passiert sein. Nachdem "mich" nochmal ein Mod gequotet hat, kann dieser das vielleicht richtigstellen?Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder
wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von
genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der Berechtigungsumfang des
Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
[..]
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im
Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk
bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen
Schusswaffen automatisch wegfällt.
So hat mir der Rechtsanwalt die Gesetzeslage auch erklärt.BigBen hat geschrieben:Solange du keine gültige Jagdkarte hast, wird der WP zu einer WBK mit 2 weiteren Plätzen...und sobald du eingezahlt hast und die JK wieder gültig ist, wird automatisch wieder ein WP draus - so hätte ich die aktuelle Gesetzeslage interpretiert, man möge mich bitte korrigieren sollte ich falsch liege.
vollkommen richtig!Chester hat geschrieben:Also wenn ich das richtig interpretiert habe darf ich insgesamt 3 Kat. B Waffen besitzen wenn ich die WBK (2 Plätze) und den WP (1 Platz) besitze?
Des weiteren darf ich eine der drei Waffen zu deren Besitz ich berechtigt bin durch den WP sowohl im Dienst als auch privat tragen insofern ich noch durch Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit dazu berechtigt bin?
Und falls hier die Behörde eine Einschränkung (z.B. "Nur während der Ausübung der Tätigkeit") hinzufügen will, binnen 14 Tagen Einspruch einlegen, weil rechtswidrig?
Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!MikeD hat geschrieben:
Da aber nichts von einer Beschränkung des Führens steht, wäre der Beschränkungsvermerk eigentlich hinfällig, da eine Befristung des gesamten WP ja klar gegen das Gesetz wäre. Für mich ist das aber egal, da ich meinen JK-Erlagschein sowieso immer rechtzeitig einzahle und damit mein WP immer gültig bleibt.
Sehe ich nicht so !BigBen hat geschrieben:Eine Beschränkung in Zusammenhang mit dem Bedarf für einen WP ist sehr wohl zulässig! D.h. die Behörde darf sehr wohl sagen, dass der WP nur gültig ist solange du eine gültige Jagderlaubniss hast oder z.b. bei einem Sicherheitsdienst arbeitest. Beschränkungen die nicht gültig sind wären z.B. "Berechtigt zum Führen nach 20 Uhr" oder "Berechtigt zum Führen im 10. Wiener Gemeindebezirk" - hierbei handelt es sich um unzulässige zeitliche und örtliche Beschränkungen!
Ansonsten könnte die Behörde ja auch jede WBK-Erweiterung > 2 mit der Dauer der dafür angegebenen Begründung (z.B. Schiesssport) begrenzen. Wenn man dann z.B. bei einer Überprüfung nicht genügend Ergebnislisten vorlegen kann, könnte man seine Plätze (und damit die Waffen) verlieren. Von einer derartigen Beschränkung habe ich aber noch nie etwas gehört.§20 (1) ...
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs.1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; ...
Der WP wurde damals zusätzlich zur WBK ausgestellt, erweiterte die Berechtigung zum Besitz also auf 4 Plätze."Gilt beschränkt auf die Dauer der Berechtigung zur Jagdausübung"