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Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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itadakimasu
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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Beitrag von itadakimasu » Mi 27. Mai 2026, 18:17

titan hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 10:48 zu SchK §1 Abs 2

(2)Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG). Wird ein nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.


Setzt voraus, dass ein Teil getrennt wird und eine Weitergabe erfolgt.

Betreffend §5: Gilt m.E. nicht für wesentliche Einzelteile einer bereits in Umlauf befindlicher ganzen Waffe, die über eine Kennzeichnung verfügt, außer es werden ungekennzeichnete Teile getauscht, ausgebaut und verwertet.
Weiß jemand wie das nun mit Revolvern ist, die eine Trommel ohne Kennzeichnungen haben. Wurde nach 2018 angeschafft.
Muss ich die Trommel nun mit Seriennummer etc lasern lassen? Wenn ja, was genau muss nun auf den relevanten Teilen ersichtlich sein?

Vielen Dank!

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