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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 4. Sep 2025, 23:36
von euvassal
Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:30
hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen
Was ist damit gemeint? :think:
Lies den Satz davor nochmal aufmerksam durch

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 4. Sep 2025, 23:42
von euvassal
Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35
Poirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:13 Auswandern und nach einem Regimewechsel wieder zurückkommen wird die einzige Lösung sein für Personen die in den letzten Jahrzehnten wegen psychologischen Problemen in ärztlicher Behandlung waren (burnout, Depressionen, Post Corona usw)
Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 4. Sep 2025, 23:45
von Steppenwolf
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:36
Steppenwolf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:30
hingegen ist die Gültigkeitsdauer
der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen
Was ist damit gemeint? :think:
Lies den Satz davor nochmal aufmerksam durch
Passt, stützt sich auf nicht EWR Bürger.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 4. Sep 2025, 23:48
von MrRiesa
eierkopf hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:51
MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Nicht betroffen würd ich nicht sagen..
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Is aber vorher schon geschrieben worden, eine Kat B WBK beinhaltet Kat C (wäre auch mehr als schwachsinnig wenn ich xx B Plätze habe und eine eigene WBK für "schwächere" Teile brauche)
Na dann.. sehr gut.. wär auch schwachsinnig, aber wer weiß was sich die Experten im Endeffekt einfallen lassen.. die (2x) 280 Euro für erneute Gutachten investier ich lieber in Munition..manche Händler werdens jetzt dann eh schwer haben..

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 01:42
von Maria
§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung
jeweils auf fünf Jahre befristet.

Das Wort Erstausstellung kommt mir komisch vor, wenn angenommen jemand vor 3 Jahren eine WBK bekommen hat
und diese die erste war ist doch auch eine Erstausstellung..?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 02:01
von euvassal
Ja, und da die WBK vor 3 Jahren unbefristet ausgestellt wurde, ändert sich auch nichts.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 06:43
von Pavelimportante
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42
Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35
Poirot hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:13 Auswandern und nach einem Regimewechsel wieder zurückkommen wird die einzige Lösung sein für Personen die in den letzten Jahrzehnten wegen psychologischen Problemen in ärztlicher Behandlung waren (burnout, Depressionen, Post Corona usw)
Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.
Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 07:32
von Steppenwolf
Pavelimportante hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 06:43
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42
Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:35 Auf welcher Textstelle des Entwurfes gründet sich diese Annahme?
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.
Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.
Nein, er wird es vermutlich nicht "checken" wenn, dann die Behörde. Ich würde es nicht so dramatisch sehen was da kommen wird - wir leben ja in Österreich "never change a wining Team" (ironie). Ich sehe es als eine zusätzliche Hürde mehr, auf Kosten der zukünftigen LWB. Aber eine große Änderung der Tests erwarte ich mir nicht.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:12
von Bulletmonk
Wenn du vogeldoktor gehst und da was Diagnostiziert wird mit Befund, dann wird das erfasst und sie können das abrufen.

Bisher geht das nicht

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:13
von mänsn
Bleibt jetzt noch eine wichtige Frage offen. Gilt der 01.06.2025 für Ausstellung vom Dokument in Kartenform oder für den Erstantrag.
Beispiel :
WBK Kurs inkl. Gutachten und Waffenführerschein April 2025.
Antrag auf Ausstellung bei der BH Ende Mai 2025.
Erstellung ( Druck ) und Versand der WBK eine Woche nach dem 01.06.2025.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:26
von Bulletmonk
Auf der Karte steht ein Ausstellungsdatum. Das wird gelten

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:31
von Bulletmonk
Aber ob das mit der Rückwirkung wirklich durch gebracht wird, wird so es kommt, vermutlich vorm VGH geklärt werden. Ich weiß nicht ob ein so massiver Eingriff vorm Gericht hält ( 2jahre zurück und so)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:35
von euvassal
mänsn hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 08:13 Bleibt jetzt noch eine wichtige Frage offen. Gilt der 01.06.2025 für Ausstellung vom Dokument in Kartenform oder für den Erstantrag.
Beispiel :
WBK Kurs inkl. Gutachten und Waffenführerschein April 2025.
Antrag auf Ausstellung bei der BH Ende Mai 2025.
Erstellung ( Druck ) und Versand der WBK eine Woche nach dem 01.06.2025.
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die
Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben,...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:44
von euvassal
Steppenwolf hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 07:32
Pavelimportante hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 06:43
euvassal hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:42
Pavelimportante hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 23:35

115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind
ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich
besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln,
soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder
Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Diese Daten dürfen nur an den bekanntgegebenen Gutachter
(§ 41 Abs. 1) zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
Damit ist der Psychologe gemeint.Also bei Neuausstellung, oder wenn man anderweitig psychologisch auffällig und zu einem außerordentlichen Psychotest verdonnert wird. Betrifft mMn die wiederkehrende Überprüfung der Verlässlichkeit (Verwahrungskontrolle) nicht.
Die Frage ist eben wie diese neue psychische Überprüfung abläuft. Vielleicht ist im Hintergrund ein Psychologe ja involviert und der checkt das mit der neuen Schnittstelle.
Nein, er wird es vermutlich nicht "checken" wenn, dann die Behörde. Ich würde es nicht so dramatisch sehen was da kommen wird - wir leben ja in Österreich "never change a wining Team" (ironie). Ich sehe es als eine zusätzliche Hürde mehr, auf Kosten der zukünftigen LWB. Aber eine große Änderung der Tests erwarte ich mir nicht.
Die Behörde fragt ab und leitet (ungelesen?) an den Psychologen weiter. So hätte ich das verstanden.
Edit:
Der Psychologe wird dann entscheiden,(er ist ja der Fachmann) ob eine etwaige Diagnose von anderer Stelle relevant ist.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Fr 5. Sep 2025, 08:48
von Gadai
MrRiesa hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:29
BartimäusOhneBart hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 22:22 Ich freue mich für die ganzen "alten" WBK-Besitzer die von dem Schmarrn nicht betroffen sind.
Nicht betroffen würd ich nicht sagen..
Ich hab derzeit 4 von 5 B belegt und eine C.. wenn ich extra für die eine Wbk inkl einhergehender Schikanen machen muss, geb ich sie ab.. immer noch ärgerlich aber in dem Fall dann besser mich auf Kat. B zu beschränken..aber auf jeden fall ein gravierender Eingriff in meine Waffenrechte als unbescholtener gesetzestreuer Bürger und somit abzulehnen..
Ich sehe es so:
Die Kat. C-Karte kann man mit 21 machen. -Der Mopedführerschein.
Die Kat. B-Karte mit 25. -Motorradführerschein der auch für C-Waffen (Moped) (unbegrenzt?) gilt.
Vielleicht ist dann sogar Die C-Karte mit dem obligatorischen Psychotest nach 5 Jahren auf B Umschreibbar?