titan hat geschrieben: Do 4. Sep 2025, 20:22
Übrigens:
Was dem Gesetzesentwurf völlig fehlt, ist eine Legaldefinition, was denn ein Griffstück oder ein Gehäuse genau sein soll.
Ist ein Laufmantel ein Gehäuse, ist ein Handschutz ein Gehäuse? Ist eine ein Gehäusedeckel ein Gehäuse? Ist ein Gehäuseabschluss ein Gehäuse bzw. ein Teil davon? - welche Eigenschaften muss ein Gehäuse aufweisen/erfüllen?
Ist ein Griffstück einer Pistole für einen Abzugsgruppeneinsatz ein Griffstück? Ist ein Kolben Griffstück? Ist ein Griff ein Griffstück? Ist ein Schaft mit Griff ein Griffstück oder gar ein Gehäuse? - welche Eigenschaften muss ein Griffstück aufweisen/erfüllen?
Fragen über Fragen...
Die Definition gab es doch schon häufiger. In all den bisherigen Texten seit letztem Jahr angedeutet. Wurde mal übersehen und oft auch bewusst ignoriert ...
Gehäuse;
Nimmt Verschluss und/oder Abzugseinheit auf ... ist wesentlich für die Funktion der Waffe als Einheit ... daher wesentlicher Teil
Gasdruckbelastung hinfällig da weg aus Text.
Sollte auch jetzt drin stehen bzw. in den Erläuterungen zum Antrag. Beispielhaft meistens an Pistolen exerziert. Gilt auch für Gewehre vgl andere Länder schon lange (lower upper bolt carrier usw)
Damit sind auch Sonderfälle wie SIG drin, da ist der Verschluss ja bspw an der Abzugsgruppe, diese aber am Griffstück verriegelt.
Der Revolverrahmen war bislang ja auch schon immer relevant weil Stoßboden/gasdruckbelastet.
Der Griff von einem SAA wirds nicht sein, der hängt am eigentlichen Rahmen.
Blaser R8 Gehäuse und Kammer war auch überall ausser AT relevant hier eben nur bislang der Gardena Verschlusskopf und Lauf
Mosin Nagant ... bisslang nur Kopf und Lauf, jetzt klar auch Geäuse und Kammer weil nimmt 1x Abzugnund 1x Verschluss(kopf) auf
Und und und
Viel nachmelden oder flexen ...