Es kann sogar nur für Griffstücke gedacht sein, die über die 'A + B-Plätze x2' hinausgehen, da der §23 (3) nicht angetastet wurde.Snoop hat geschrieben: Fr 5. Sep 2025, 13:48 Die Nachregistrierung mit Bindung eines neuen Platzes N den Bestandteil ist ja offensichtlich nur für Griffstücke gedacht. Jedenfalls steht mit dieser Formulierung und Begründung des Gesetzes fest, dass zumindest bei der Kurzwaffe Lauf und Verschluss zu trennen sind, und man hat entweder ein nicht registriertes Teil oder sogar einen drohenden Überbestand.
Mir würde da der Mut fehlen, Experimente zu machen; ich habe schon Entziehungen von WBK wegen geringfügiger Gründe gesehen.
Wie ich das für mich selbst löse, weiß ich aber auch noch nicht.
Außerdem scheint es wohl weiterhin die Möglichkeit auf mehr Zubehörplätze nach Behördenermessen zu geben.