Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile
Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 09:19
Ich war mir auch nicht sicher, aber die 70€ für 5 Griffstücke hab ich riskiert,....
Das österreichische Waffenforum
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Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.Glock1768 hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 06:10Nicht dein Ernst, oder?balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 02:57Solltest Du sie bei einem Händler erworben haben der damit geworben hat, dass Du damit eventuell einen zusätzlichen frei belegbaren Platz auf der WBK erhältst, dann würde ich den zur Rücknahme auffordern.befluegeltkostbarer hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 00:07 Es sind sind leere P22 Griffstücke;) war eine naive Platzerweiterungs Aktion....
Stichwort: „Bestimmungsgemässe Verwendung“ .
Siehe Konsumentenschutzgesetz.
Wenn die Bestimmungsgemässe Verwendung nicht möglich ist dann ist das ein Rückabwicklungsgrund für Deinen Kauf.
Näheres weiss auch Deine Rechtsschutzvetsicherung.
Bestimmungsgemässe Verwendung ist dieses Teil als Griffstück einer/dieser Schusswaffe zu verwenden und nicht eventuelle Plätze bei einer Gesetzesänderung zu erschleichen!
Richtig.Glock1768 hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 13:03 Also, wie wäre es hier mit Hausverstand?
Als Waffenbesitzer ist man volljährig, erwachsen und auch sollte man ein wenig Ahnung von der Materie haben … also, bitte hier nicht von „bestimmungsgemäßer Verwendung“ in diesem Zusammenhang reden
Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.
Die Spezialisten hier erhofften sich keine Zubehörplätze, sondern richtige Kategorie B Plätze.Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 14:42Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.
Ein extra B Platz war immer schon illusorisch. Maximal hätte ich darauf gehofft das die zusätzlichen Zubehörplätze nicht an das Zubehör gebunden sind und man dann z.b. ein Griffstück verkauft und sich einen Verschluss kaufen kann.AUG-andy hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 15:48Die Spezialisten hier erhofften sich keine Zubehörplätze, sondern richtige Kategorie B Plätze.Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 14:42Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.![]()
Gibt es da jetzt schon einen Gesetzesentwurf bzw. Erläuterungsbericht?
Es ist keine Enteignung. Du darfst sie weiterhin rechtmäßig besitzen und auch gegen Entgelt verkaufen. Die bloße Tatsache, dass du dann nicht erneut etwas kaufen darfst, bzw. erst dann, wenn du wieder freie Plätze hast, verstößt nicht gegen die Verfassung oder das Recht auf Eigentum. Der Staat enteignet dich nicht und lässt auch nichts entschädigungslos verfallen - er schränkt bloß die Möglichkeit ein zukünftig so etwas zu erwerben. Siehe dazu auch die Regelungen Vorderschaftrepetierflinten - auch diese Bewilligungen wurden dezidiert auf die betreffende Waffe eingeschränkt, wenn man sie verkauft, dann verfällt dieser Platz.titan hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 19:24 Ich denke nicht, dass die Regelung so halten wird. Angenommen, man hat Zubehörteile bis zum möglichen Maximalumfang und meldet anschließend noch Griffstücke, Lower, Gehäuse, wofür ein Bescheid ausgestellt wird. Kommt es nun zum Verkauf oder einer Neuanschaffung eines Zubehörs, würde das Griffstück nachrücken und den Platz versperren. Hat man also mehr Griftstücke etc als Zubehörteile, müsste man soviele Teile veräußern, bis ein Zubehörplatz frei wird. Im schlechtesten Fall alle Griffstücke. Ich halte das für eine rechtswidrige Enteignung. Denkbar wäre meiner Meinung aber, damit bei Vollbelegung wieder die alte Zubehörregelung mit Eintrag auf der WBK zu erwirken.
Du musst den Besitz beim BMLV anzeigen. Diese erteilt dir eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG zum Besitz dieses Lower. Der Verkauf des Lower kann dann nach Inkrafttreten der Novelle nur noch an Personen erfolgen, die eine entsprechende Genehmigung nach § 18 WaffG haben, oder eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition.Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 19:58 Ich habe ein nacktes FA M16 Griffstück ohne Bolzen, Abzug, Schlagstück etc.
Heißt das, ich bekomme für dieses Griffstück eine Ausnahme nach Kat. A, solange ich es nicht verkaufe?