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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 09:19
von befluegeltkostbarer
Ich war mir auch nicht sicher, aber die 70€ für 5 Griffstücke hab ich riskiert,....

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 09:26
von titan
Es war bereits bei der Gehäuseregistrierung so, dass diese auf einen Zubehörplatz gelegt wurden und im Falle mangelnder Zubehörplätze, ein Bescheid ausgestellt wurde. Von daher ist das ein Märchen. Die Frage war nur, ob Zubehör plus Griff einen Platz ergibt. Wurde aber nicht umgesetzt.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 10:29
von balahu
Glock1768 hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 06:10
balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 02:57
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Di 3. Feb 2026, 00:07 Es sind sind leere P22 Griffstücke;) war eine naive Platzerweiterungs Aktion....
Solltest Du sie bei einem Händler erworben haben der damit geworben hat, dass Du damit eventuell einen zusätzlichen frei belegbaren Platz auf der WBK erhältst, dann würde ich den zur Rücknahme auffordern.

Stichwort: „Bestimmungsgemässe Verwendung“ .
Siehe Konsumentenschutzgesetz.
Wenn die Bestimmungsgemässe Verwendung nicht möglich ist dann ist das ein Rückabwicklungsgrund für Deinen Kauf.
Näheres weiss auch Deine Rechtsschutzvetsicherung.
Nicht dein Ernst, oder?

Bestimmungsgemässe Verwendung ist dieses Teil als Griffstück einer/dieser Schusswaffe zu verwenden und nicht eventuelle Plätze bei einer Gesetzesänderung zu erschleichen!
Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.

Obwohl von Beginn an klar war dass das nicht funktionieren wird.

Solchen unseriösen Machenschaften sollte man entgegentreten. Mit Rechtsschutzversicherung kostet das nur den Aufwand eines Emails.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 13:03
von Glock1768
Also, wie wäre es hier mit Hausverstand?

Als Waffenbesitzer ist man volljährig, erwachsen und auch sollte man ein wenig Ahnung von der Materie haben … also, bitte hier nicht von „bestimmungsgemäßer Verwendung“ in diesem Zusammenhang reden

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 14:31
von AUG-andy
Glock1768 hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 13:03 Also, wie wäre es hier mit Hausverstand?

Als Waffenbesitzer ist man volljährig, erwachsen und auch sollte man ein wenig Ahnung von der Materie haben … also, bitte hier nicht von „bestimmungsgemäßer Verwendung“ in diesem Zusammenhang reden
Richtig.
Die Händler haben halt auch damit spekuliert, dass es eventuell "gratis" Plätze mit Griffstücken gibt. Jemanden jetzt daraus einen Strick drehen halte ich für sehr sportlich und mutig. Einfach als Lehrgeld abhaken, war doch die Gier billige Plätze zu erschleichen zu verlockend. :lol:

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 14:42
von Promo
balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.
Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 15:48
von AUG-andy
Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 14:42
balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.
Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.
Die Spezialisten hier erhofften sich keine Zubehörplätze, sondern richtige Kategorie B Plätze. :whistle:

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 17:49
von Master-chief1000
AUG-andy hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 15:48
Promo hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 14:42
balahu hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 10:29 Bestimmte Händler haben auf waffengebraucht.at gross damit geworben das jedes Griffstück zu einem eigenen unabhängigen Waffenplatz wird.
Wird es ja eh. Jedes Griffstück wird ein eigener unabhängiger Waffenplatz - als Zubehör.
Die Spezialisten hier erhofften sich keine Zubehörplätze, sondern richtige Kategorie B Plätze. :whistle:
Ein extra B Platz war immer schon illusorisch. Maximal hätte ich darauf gehofft das die zusätzlichen Zubehörplätze nicht an das Zubehör gebunden sind und man dann z.b. ein Griffstück verkauft und sich einen Verschluss kaufen kann.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 19:24
von titan
Ich denke nicht, dass die Regelung so halten wird. Angenommen, man hat Zubehörteile bis zum möglichen Maximalumfang und meldet anschließend noch Griffstücke, Lower, Gehäuse, wofür ein Bescheid ausgestellt wird. Kommt es nun zum Verkauf oder einer Neuanschaffung eines Zubehörs, würde das Griffstück nachrücken und den Platz versperren. Hat man also mehr Griftstücke etc als Zubehörteile, müsste man soviele Teile veräußern, bis ein Zubehörplatz frei wird. Im schlechtesten Fall alle Griffstücke. Ich halte das für eine rechtswidrige Enteignung. Denkbar wäre meiner Meinung aber, damit bei Vollbelegung wieder die alte Zubehörregelung mit Eintrag auf der WBK zu erwirken.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 19:49
von rhodium
Was für ein Chaos … jedes Mal wenn das Waffenrecht angefasst wird, endet es in einer Katastrophe.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 19:58
von Hauptsacheesknallt
Ich habe ein nacktes FA M16 Griffstück ohne Bolzen, Abzug, Schlagstück etc.

Heißt das, ich bekomme für dieses Griffstück eine Ausnahme nach Kat. A, solange ich es nicht verkaufe?

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 21:50
von titan
Der M16 Lower ist an das BMLV zu melden. §18.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 23:19
von Hauptsacheesknallt
titan hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 21:50 Der M16 Lower ist an das BMLV zu melden. §18.
Gibt es da jetzt schon einen Gesetzesentwurf bzw. Erläuterungsbericht?

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mi 4. Feb 2026, 23:29
von titan
Lower sind wie Griffstücke (Gehäuseunterteil, nicht gasdruckbelastet). Derzeit ein "Briefbeschwerer", aber sobald relevant, fällt die Zuständigkeit für KM ans BMLV und Kat B/C/§17A an die BHs LPDs (untergeordnete Behörden des BMI).

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Do 5. Feb 2026, 09:52
von Promo
titan hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 19:24 Ich denke nicht, dass die Regelung so halten wird. Angenommen, man hat Zubehörteile bis zum möglichen Maximalumfang und meldet anschließend noch Griffstücke, Lower, Gehäuse, wofür ein Bescheid ausgestellt wird. Kommt es nun zum Verkauf oder einer Neuanschaffung eines Zubehörs, würde das Griffstück nachrücken und den Platz versperren. Hat man also mehr Griftstücke etc als Zubehörteile, müsste man soviele Teile veräußern, bis ein Zubehörplatz frei wird. Im schlechtesten Fall alle Griffstücke. Ich halte das für eine rechtswidrige Enteignung. Denkbar wäre meiner Meinung aber, damit bei Vollbelegung wieder die alte Zubehörregelung mit Eintrag auf der WBK zu erwirken.
Es ist keine Enteignung. Du darfst sie weiterhin rechtmäßig besitzen und auch gegen Entgelt verkaufen. Die bloße Tatsache, dass du dann nicht erneut etwas kaufen darfst, bzw. erst dann, wenn du wieder freie Plätze hast, verstößt nicht gegen die Verfassung oder das Recht auf Eigentum. Der Staat enteignet dich nicht und lässt auch nichts entschädigungslos verfallen - er schränkt bloß die Möglichkeit ein zukünftig so etwas zu erwerben. Siehe dazu auch die Regelungen Vorderschaftrepetierflinten - auch diese Bewilligungen wurden dezidiert auf die betreffende Waffe eingeschränkt, wenn man sie verkauft, dann verfällt dieser Platz.
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Mi 4. Feb 2026, 19:58 Ich habe ein nacktes FA M16 Griffstück ohne Bolzen, Abzug, Schlagstück etc.
Heißt das, ich bekomme für dieses Griffstück eine Ausnahme nach Kat. A, solange ich es nicht verkaufe?
Du musst den Besitz beim BMLV anzeigen. Diese erteilt dir eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG zum Besitz dieses Lower. Der Verkauf des Lower kann dann nach Inkrafttreten der Novelle nur noch an Personen erfolgen, die eine entsprechende Genehmigung nach § 18 WaffG haben, oder eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition.