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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Fr 29. Mai 2026, 10:14
von bino71
Master-chief1000 hat geschrieben: Fr 29. Mai 2026, 09:39 Wie kommt ihr darauf das man auf einem Schießstand nicht ein Kat. B Wechselsystem mit einem Kat. C Bestandteil kombinieren dürfte? Mir wäre dazu nichts bekannt.

Zuhause nicht ja ok. Schon allein weil dadurch bei vielen wieder eine Stückzahlüberschreitung wäre. Aber solang nur am Schießstand zusammengebaut ist doch alles fein und man kanns nutzen.
Du machst Cherrypicking.
Mach ich jetzt auch: Wie kommst drauf, das ich behördlich genehmigte Schiedsstände meine, weil das ist definiert.
Privater Schießstand darfst sicher nicht.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Fr 29. Mai 2026, 10:26
von Master-chief1000
Da hast du natürlich recht. Ich bin jetzt vom wahrscheinlich größten Teil der Nutzer ausgegangen die vermute ich auf behördlich genehmigten Schießständen schießen.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Fr 29. Mai 2026, 11:01
von Promo
bino71 hat geschrieben: Do 28. Mai 2026, 21:07 Hast Du im Waffg irgendwo gelesen, dass es für Kat C Zubehörplätze gibt? Ich bis jetzt nicht.
Falls doch so sein sollte ist es unkompliziert:
Hast Kat B oder Kat C wird es dem zugewiesen,
Hast beide WBK, werde sie dich Fragen wohin, aber wehe irgendwer erwischt Dich mit Kat C Lower auf Kat B Upper oder umgekehrt.
Im Grunde ist das erwischt werden sehr gering, aber falls, ist die Verlässlichkeit dahin.
Es gibt kein Kat.C Zubehör weil du beliebig viele Kat.C Waffen und "wesentliche Kat.C" Teile ohne Stückzahlbegrenzung besitzen darfst.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Di 2. Jun 2026, 15:18
von KjK
wie ist es eigentlich bezüglich der Meldung, wenn ich eine Glock 17 (Kat B) habe und diese auf meinen freien § 17 (1) 7 Platz (Pistole mit "großen" Magazin) ummelden will?
Macht dies auch der Händler oder die BH?
Dachte zuerst die BH ist dafür zuständig, aber diese fühlt sich offensichtlich nicht zuständig, sondern schreibt sinngemäß nur, dass ich eine FFW mit großem Magazin erwerben darf.
Der von mir gefrage Händler meint wieder, ich soll mit der Behörde reden.
Wie sieht Ihr das?
danke

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Di 2. Jun 2026, 19:28
von bino71
Bei mir hat es die BH gemacht.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Di 2. Jun 2026, 19:45
von gewo
Interessante Frage.
Eigentlich ned geregelt wer da zuständig ist jetzt glaub ich.

Früher wars ja klar.
Alles was Kat B ist kann der Händler nicht daher machst die BH.

Jetzt "können" wir Händler Kat B.
Aber sind wir ermächtigt dazu?

Technisch wohl kein problem.
Ich übernehme als Kat B in mein waffenbuch und folge als Kat A wieder aus.
Oder umgekehrt.
Vermutlich kann mans sogar in den Waffeneigenschaften ändern ohne den Überlassungskram, noch ned versucht ...

Aber nur deshalb weil ich etwas in ZWR technisch "kann" heisst ja noch lang ned das ich es auch darf.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Di 2. Jun 2026, 21:01
von titan
Abkühlphase jedenfalls beachten :lol:

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Di 2. Jun 2026, 21:30
von Master-chief1000
titan hat geschrieben: Di 2. Jun 2026, 21:01 Abkühlphase jedenfalls beachten :lol:
Lol stimmt in dem Fall müsstest wahrscheinlich deine eigene Waffe die vielleicht schon seit Jahren hast für 4 Wochen beim Händler abgeben wenn noch keine Kat A hast :D

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Mi 3. Jun 2026, 23:13
von nils
gewo hat geschrieben: Di 2. Jun 2026, 19:45 Interessante Frage.
Eigentlich ned geregelt wer da zuständig ist jetzt glaub ich.
§ 17 Abs 3 WaffG bestimmt das bei Verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs 1 und 2 WaffG unter anderem § 28 WaffG sinngemäß anzuwenden ist.

Weiters ist etwa § 23 Abs 3 (doppelten Anzahl an Wesentlichen Bestandteilen) bei Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 7 bis 10 WaffG anzuwenden.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Fr 5. Jun 2026, 18:29
von gewo
nils hat geschrieben: Mi 3. Jun 2026, 23:13
gewo hat geschrieben: Di 2. Jun 2026, 19:45 Interessante Frage.
Eigentlich ned geregelt wer da zuständig ist jetzt glaub ich.
§ 17 Abs 3 WaffG bestimmt das bei Verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs 1 und 2 WaffG unter anderem § 28 WaffG sinngemäß anzuwenden ist.

Weiters ist etwa § 23 Abs 3 (doppelten Anzahl an Wesentlichen Bestandteilen) bei Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 7 bis 10 WaffG anzuwenden.
die ham sich komplett vergalopiert mit der novelle.
ja, theoretisch klingt das fast so als duerfte der handel das.
ich glaub ich machs trotzdem nicht.

wenn ma jetzt noch lang das gesetz bis auf die einzelnen punkte runterbrechen und analysieren kommt dann am ende vielleicht raus dass wir gewerbetreibenden die erlaubten stueckzahlen in den waffendokumenten unserer kunden festlegen dürfen.
das wär doch mal was ...

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: So 7. Jun 2026, 21:48
von walter33
Hallo !
Wollte heute über privat Muni 9mm kaufen, haben uns Treffpunkt ausgemacht, aber dann rief der Verkäufer an das er meinte, dies dürfte man nur noch beim Händler machen !!! Der Händler ist sehr weit weg von mir, und der Treffpunkt war in meiner Nähe! Ich denke seine Aussage ist falsch, weil das neue Gesetz bezieht sich nur auf Waffen und nicht auf Muni !
Eventuell wollter er nicht mehr verkaufen ????
Habe nichts gefunden das man Muni nicht mehr so privat verkaufen und kaufen darf ! Habt ihr eine Info dazu ????

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: So 7. Jun 2026, 22:09
von m_a_d
wünsche dem Verkäufer alles Gute und suche Dir einen anderen, der das Gesetz nicht überinterpretiert ;-)

ps: vieles wird aktuell "überinterpretiert" ... zB ist der Import eventuell von der 4 Wöchigen Wartefrist sogar ausgenommen, zumindest konnte ich im Gesetz keinen dazu passenden Paragraphen finden, der eine solche notwendig macht - bin aber auch kein Jurist, da wird es sicherlich findigere als mich geben. ich ersuche also, mir einen solchen zu zeigen, damit man für den Import von Kat A, B, C sicher ist, ob eine 4 wöchige Wartefrist auch in solchen Fällen zum Tragen kommt

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: So 7. Jun 2026, 22:27
von rider650
m_a_d hat geschrieben: So 7. Jun 2026, 22:09 ...
ich ersuche also, mir einen solchen zu zeigen, damit man für den Import von Kat A, B, C sicher ist, ob eine 4 wöchige Wartefrist auch in solchen Fällen zum Tragen kommt
Die Wartefrist muss vom Verkäufer eingehalten werden. Der Verkäufer wird bei Nichteinhalten sanktioniert. Beim Import sitzt der Verkäufer im Ausland, für ihn gilt österreichisches Recht nicht und österreichische Behörden können ihn auch nicht sanktionieren. Beantwortet das deine Frage?

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Mo 8. Jun 2026, 18:31
von masterman04
walter33 hat geschrieben: So 7. Jun 2026, 21:48 Hallo !
Wollte heute über privat Muni 9mm kaufen, haben uns Treffpunkt ausgemacht, aber dann rief der Verkäufer an das er meinte, dies dürfte man nur noch beim Händler machen !!! Der Händler ist sehr weit weg von mir, und der Treffpunkt war in meiner Nähe! Ich denke seine Aussage ist falsch, weil das neue Gesetz bezieht sich nur auf Waffen und nicht auf Muni !
Eventuell wollter er nicht mehr verkaufen ????
Habe nichts gefunden das man Muni nicht mehr so privat verkaufen und kaufen darf ! Habt ihr eine Info dazu ????
s' a Bledsinn. WBK herzeigen ist völlig ausreichend für Kurzwaffenmuni, wie bisher. Da brauchts (gsd) noch keine Überlassungsmeldung... sowas wäre ja das Grab für jeden Händler wenn er jedes Packerl 9mm an die Behörde in echtzeit melden müsste.

Der hat wahrscheinlich jemand gefunden der mehr zahlt oder näher wohnt.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Mo 8. Jun 2026, 21:37
von walter33
masterman04 hat geschrieben: Mo 8. Jun 2026, 18:31
walter33 hat geschrieben: So 7. Jun 2026, 21:48 Hallo !
Wollte heute über privat Muni 9mm kaufen, haben uns Treffpunkt ausgemacht, aber dann rief der Verkäufer an das er meinte, dies dürfte man nur noch beim Händler machen !!! Der Händler ist sehr weit weg von mir, und der Treffpunkt war in meiner Nähe! Ich denke seine Aussage ist falsch, weil das neue Gesetz bezieht sich nur auf Waffen und nicht auf Muni !
Eventuell wollter er nicht mehr verkaufen ????
Habe nichts gefunden das man Muni nicht mehr so privat verkaufen und kaufen darf ! Habt ihr eine Info dazu ????
s' a Bledsinn. WBK herzeigen ist völlig ausreichend für Kurzwaffenmuni, wie bisher. Da brauchts (gsd) noch keine Überlassungsmeldung... sowas wäre ja das Grab für jeden Händler wenn er jedes Packerl 9mm an die Behörde in echtzeit melden müsste.

Der hat wahrscheinlich jemand gefunden der mehr zahlt oder näher wohnt.
Vielen Dank für Info!!! Verkäufer will sich jetzt treffen, nachdem ich nochmal telefoniert habe.