Danke Bud Spencer für den Hinweis.
Darauf hätte ich selbst kommen müssen. Ich habe dieses VwGH Urteil (
http://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRecht ... 0101125X00" onclick="window.open(this.href);return false;) zu Hause liegen und eigentlich schon gelesen. In diesem Zusammenhang habe ich es aber noch nicht betrachtet. Wenn das BMI keine Zulassungen (Einstufung nennt es das BMI - Privatmeinung wäre passender) machen darf, weil es keine Gesetzliche Grundlage dafür gibt, wer macht dass dann? Denn wenn Steyr vor Gericht zieht, dann muss das sein, weil sie gegen einen
Bescheid vorgegangen sind.
Im Urteil steht nun dass sie
gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ vorgegangen sind, betreffend Feststellung der Kategorie einer Schusswaffe nach dem Waffengesetz.
Also so wie ich es weiter oben schon geschrieben habe und vermutet habe: Zuständig ist
nicht das BMI, sondern gem. §44 iVm §48 WaffG die jeweilige BH (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion) in 1. Instanz. In 2. Instanz dann die SID. Im Urteil steht natürlich nur dass sie gegen den Bescheid des Sid, als letztinstanzlichen Bescheid vorgegangen sind. 1. Instanz der Sid ist aber nicht das BMI sondern die jeweilige BH.
Somit Rechtssicherheit kann für einen selbst nur die "eigene" BH herstellen bzw. endgültig der VwGH. Würde genaugenommen bedeuten, dass die ganzen bisherigen Einstufungen des BMI der HAs eigentlich rechtlich nur Klopapier wären. Nicht ganz, weil die Sid ja 2. Instanz ist und dem BMI weisungsgebunden ...
Weiß wer bei wem User Jimmy seinen Antrag auf Einstufung eingebraucht hat? Bei der BH oder direkt beim BMI? Sprich hat er einstufen lassen oder zulassen?