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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Do 5. Feb 2026, 17:49
von Hauptsacheesknallt
Promo hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 09:52 Du musst den Besitz beim BMLV anzeigen. Diese erteilt dir eine Ausnahmegenehmigung nach § 18 WaffG zum Besitz dieses Lower. Der Verkauf des Lower kann dann nach Inkrafttreten der Novelle nur noch an Personen erfolgen, die eine entsprechende Genehmigung nach § 18 WaffG haben, oder eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition.
Ich weiß, das Thema wurde schon in anderen Threads besprochen:

FA M16 Lower - auch mit Inhalt - sind erst mit der Novelle ein wesentlicher Bestandteil. Dann bekommt man eine Ausnahmegenehmigung nach § 18.

Es gibt den Erlass des BMI, wonach man keinen FA Lower und einen FA Upper besitzen darf. Modelle wie die DD MK 18 sind ja de facto ein FA Upper auf einem SA Lower.

Im WaffG ist der Verbot des Besitzes von „getrennten“ Bestandteilen/Schusswaffen ja nicht verboten. Was zB die Magazine > 10 Schuss und die dazugehörige Kat. B Waffe anbelangt, gibt es ja auch jeweils getrennte Bewilligungen. Das Magazin darf nur am Schießstand eingesetzt werden (sofern man keine Bewilligung nach § 17 Abs 1 Z 8 hat).

Ich kann mir in der Praxis nicht vorstellen, dass das BMLV bei der Bescheiderlassung für das Griffstück überprüft, ob man eine passende Kat. B Waffe besitzt.

Man hätte somit eine legale Kat. B Waffe und ein legales Kat. A Griffstück.

Ich kann dann niemanden unter Strafe stellen, der ein (vor der Novelle nicht einmal im Gesetz genanntes) Waffenteil besitzt, für das überhaupt keine Vorraussetzungen beim Erwerb notwendig waren, nur weil er dazu noch eine passende legale Kategorie B Waffe im Bestand hat.

Es ist mir vollkommen klar, dass so eine Lücke keinesfalls gewollt ist, weil der Austausch eines Lowers beim AR 15 System sehr einfach ist und das Ergebnis nichts in zivilen Händen verloren hat.

Trotzdem ist die Argumentation im Erlass mE rechtlich nicht gedeckt, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses sehr wohl zwischen einzelnen Teilen (Waffen und Magazine > 10 Schuss im getrennten ODER eingesetzten Zustand) unterschieden hat.

Da Strafbestimmungen ausdrücklich normiert werden müssen, glaube ich tatsächlich, dass hier eine Lücke vorliegt.

Ich werde einmal meine Waffenbehörde kontaktieren und fragen.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Do 5. Feb 2026, 18:42
von titan
Übrigens, ein AR Upper mit Verschluss kann je nach Zählweise bis zu 5 wesentliche Zubehöreinzelteile produzieren. Das Gesetz sieht ja vor, dass die Teile einzeln gemeldet werden müssen. Wird lustig werden. Die Dinger sind dann defacto unverkäuflich.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Do 5. Feb 2026, 18:42
von combatmiles
...und ihr glaubt wirklich das ist "passiert"?

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 6. Feb 2026, 09:15
von Promo
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Do 5. Feb 2026, 17:49 Es gibt den Erlass des BMI, wonach man keinen FA Lower und einen FA Upper besitzen darf. Modelle wie die DD MK 18 sind ja de facto ein FA Upper auf einem SA Lower.
Ein derartiger Erlass ist mir nicht bekannt - nur allgemeine [mündliche] Aussagen von Angestellten des BMI, dass man nicht dulden würde, dass jemand alle Teile zuhause hat, um einen Vollautomaten zu bauen. Dies ist aber explizit nicht durch Judikatur gedeckt (die Verfahren, wegen Besitz des Glock-Umschalters wurden alle eingestellt).

Das BMLV kann ruhigen Gewissens prüfen, ob man eine zum VA M16A1 Lower ein kompatibles AR15 besitzt. Nur bringt es gar nichts, weil im Gesetz explizit drinnen steht, dass sie eine Genehmigung zum Besitz für den gesetzeskonform besessenen Lower zu erteilen haben. Da gibt es kein Ermessen.

Persönlich empfehle ich die Waffenbehörde diesbezüglich nicht zu kontaktieren, zumindest nicht, bevor du nach Inkrafttreten der Novelle die entsprechende § 18 Genehmigung durch das BMLV erhalten hast. Sofern im entsprechenden Bescheid des BMLV nämlich nichts Anderes steht, kann man durchwegs eine bestimmungsgemäße Zulässigkeit der Verwendung argumentieren.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 6. Feb 2026, 13:55
von Hauptsacheesknallt
Promo hat geschrieben: Fr 6. Feb 2026, 09:15 Ein derartiger Erlass ist mir nicht bekannt - nur allgemeine [mündliche] Aussagen von Angestellten des BMI, dass man nicht dulden würde, dass jemand alle Teile zuhause hat, um einen Vollautomaten zu bauen. Dies ist aber explizit nicht durch Judikatur gedeckt (die Verfahren, wegen Besitz des Glock-Umschalters wurden alle eingestellt).

Das BMLV kann ruhigen Gewissens prüfen, ob man eine zum VA M16A1 Lower ein kompatibles AR15 besitzt. Nur bringt es gar nichts, weil im Gesetz explizit drinnen steht, dass sie eine Genehmigung zum Besitz für den gesetzeskonform besessenen Lower zu erteilen haben. Da gibt es kein Ermessen.

Persönlich empfehle ich die Waffenbehörde diesbezüglich nicht zu kontaktieren, zumindest nicht, bevor du nach Inkrafttreten der Novelle die entsprechende § 18 Genehmigung durch das BMLV erhalten hast. Sofern im entsprechenden Bescheid des BMLV nämlich nichts Anderes steht, kann man durchwegs eine bestimmungsgemäße Zulässigkeit der Verwendung argumentieren.
https://www.kirschner-recht.at/website/ ... 2024-1.pdf

Seite 10, letzter Absatz.

Dieser Sachverhalt ist für mich einfach von Interesse. Ich glaube einfach, dass es eine Lücke gibt, weil der Gesetzgeber nichts über das Verbot des getrennten Besitzes von Waffenteilen normiert und es mE übersehen hat.

So steht ja auch im Erläuterungsbericht zur Novelle: "Griffe, Magazine, optische Hilfseinrichtungen, Schlag- oder Abzugseinheiten sowie Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles sind hingegen nicht den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe zuzurechnen. [...] Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollen die Bestimmungen über Schusswaffen jedoch auch für unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen gelten, sofern diese mit wesentlichen Bestandteilen untrennbar verbunden sind."

Solange der Gesetzgeber zwischen Waffen und Magazinen unterscheidet, die je nach Verwendung (eingesetzt oder nicht) unterschiedlicher Bewilligungen bedürfen, kann das BMI nicht sagen, dass ein im Gesetz nicht angeführter Teil in Kombination mit einer legal erworbenen Schusswaffe, wodurch ein Vollautomat erzeugt werden könnte, unter Strafe steht. Die Intention dahinter ist mir vollkommen klar. Sowas sollte nicht im Umlauf sein.

Das entbindet den Gesetzgeber halt auch nicht davor, Gesetze - und vor allem daran geknüpfte Strafbestimmungen - hinreichend zu determinieren.

Das Analogieverbot im Strafrecht verbietet es, Strafnormen auf Fälle anzuwenden, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat, selbst wenn diese einer strafbaren Handlung ähneln.

Da ist ein legal im Handel erhältliches AR 15 System (das seit der Novelle eben keinen verschlossenen Autosear-Cut oder veränderten Verschlusskopf mehr benötigt) und ein FA M16 Lower (den man zum jetzigen Zeitpunkt immer noch legal kaufen kann) das perfekte Beispiel.

Das Gesetz sagt nichts über den Verbot des getrennten Besitzes dieser Stücke. Im Erläuterungsbericht wird sogar weiter ausgeführt, dass "unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen" nur dann relevant sind, wenn sie mit wesentlichen Bestandteilen untrennbar verbunden sind. Auch das ist bei einem AR 15 System nicht der Fall.

Ein Zusammensetzen ist natürlich verboten, eine getrennte Aufbewahrung hingegen ist überhaupt nicht gesetzlich erfasst. Auch nicht im Erläuterungsbericht.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Fr 6. Feb 2026, 15:31
von befluegeltkostbarer
Also stimmt diese "Werbung"?

Gemäß Entwurf für das neue Waffengesetz muss ein Altbestand von diesem (noch) freien Teil genehmigt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nur noch kurze Zeit.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 11:40
von Promo
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Fr 6. Feb 2026, 13:55 https://www.kirschner-recht.at/website/ ... 2024-1.pdf
Seite 10, letzter Absatz.
Dieser Sachverhalt ist für mich einfach von Interesse. Ich glaube einfach, dass es eine Lücke gibt, weil der Gesetzgeber nichts über das Verbot des getrennten Besitzes von Waffenteilen normiert und es mE übersehen hat.
Lies mal ganz genau:
Die Grenzen der Kategorie B werden jedenfalls dann verlassen, wenn sich jemand durch die Anschaffung verschiedener halbautomatischer Gewehre in die Lage versetzt, über alle notwendigen wesentlichen Teile, die eine funktionsfähige vollautomatische Schusswaffe ausmachen, zu verfügen.
Da steht nichts von Teilen von vollautomatischen Waffen oder Umschaltern die man nachrüsten könnte. Es bezieht sich auf Anschaffung verschiedener HA Gewehre, damit HA und damit auch ausdrücklich Schusswaffen (= waffenrechtlich relevant).

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 12:06
von Joewood
Promo hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 11:40 Da steht nichts von Teilen von vollautomatischen Waffen oder Umschaltern die man nachrüsten könnte. Es bezieht sich auf Anschaffung verschiedener HA Gewehre, damit HA und damit auch ausdrücklich Schusswaffen (= waffenrechtlich relevant).
Das ist aber auch Bullshit Aussage. Ernsthaft. Ich weiß schon, dass ich als Waffenbesitzer grundsätzlich das Gesetz im Auge behalten muss aber wenn ich mir 5 legale HAs kaufe, weil sie mir gefallen, weil ich sie cool finde, weil ich gerne damit schießen will, weil ich keine Lust auf ständig herumschrauben habe (Lower wechseln, Upper wechseln, etc,...), warum auch immer; man aus den Einzelteilen zufällig einen VA zusammenbauen könnte, dann muss ich das ehrlich nicht wissen. Als Waffenbesitzer bin ich in erster Linie Besitzer und Schütze aber kein Bastler. Nach der Logik dürfe ich auch keine Feile besitzen, weil ich damit vielleicht einen Unterbrecher auf eine bestimmte Art abschleifen könnte, damit aus einem HA ein VA entsteht. Ichmuss ehrlich NICHT wissen, welches Trumm zufällig mit welchem Trumm von einem anderen Hersteller zufällig kompatibel sein könnte! Bei aller Liebe, irgendwo hat's Grenzen

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 13:22
von gewo
Joewood hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 12:06
Promo hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 11:40 Da steht nichts von Teilen von vollautomatischen Waffen oder Umschaltern die man nachrüsten könnte. Es bezieht sich auf Anschaffung verschiedener HA Gewehre, damit HA und damit auch ausdrücklich Schusswaffen (= waffenrechtlich relevant).
Das ist aber auch Bullshit Aussage. Ernsthaft. Ich weiß schon, dass ich als Waffenbesitzer grundsätzlich das Gesetz im Auge behalten muss aber wenn ich mir 5 legale HAs kaufe, weil sie mir gefallen, weil ich sie cool finde, weil ich gerne damit schießen will, weil ich keine Lust auf ständig herumschrauben habe (Lower wechseln, Upper wechseln, etc,...), warum auch immer; man aus den Einzelteilen zufällig einen VA zusammenbauen könnte, dann muss ich das ehrlich nicht wissen. Als Waffenbesitzer bin ich in erster Linie Besitzer und Schütze aber kein Bastler. Nach der Logik dürfe ich auch keine Feile besitzen, weil ich damit vielleicht einen Unterbrecher auf eine bestimmte Art abschleifen könnte, damit aus einem HA ein VA entsteht. Ichmuss ehrlich NICHT wissen, welches Trumm zufällig mit welchem Trumm von einem anderen Hersteller zufällig kompatibel sein könnte! Bei aller Liebe, irgendwo hat's Grenzen
Klingt verhältnismaessig.
Aber es gibt nun mal den §50 WaffG

§ 50.
(1)Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist,
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen .........


Das Problem ist die Formulierung wenn auch nur fahrlässig,...
Hier werden nicht "normale" Umstände abgedeckt, sondern wenn Du - zB durch besondere Sorgfalt, durch umfassende Rechereche oder dem verfolgen branchenbezogener Kanäle, in der Lage wärst einen Sachverhalt zu kennen, dann wird dir das ggf angelastet.

Auf deutsch:
Wenn die Information irgendwo öffentlich einholbar ist, dann wird diese als "dir bekannt" angesehen.
Ein Verstoss dagegen wird damit zum Vorsatzdelikt mit den entsprechenden Folgen.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 14:01
von Joewood
gewo hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 13:22
Klingt verhältnismaessig.
Aber es gibt nun mal den §50 WaffG
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument. ... angsrecht=

Korrekt aber das würde ich so definitv nicht interpretieren.
Würde ich mir die Einzelteile kaufen; somit quasi "Lego" (sorry: Klemmbaustein) für Erwachsene spiele und dann "zufällig" ein VA draus zu basteln wäre - auch wenn meine Ursprungsintention eine ganz andere war (welche auch immer) - dann lasse ich mir den Paragraphen einreden.

Kaufe ich hingegen vollständige Waffen, wo beim kreuzweisen Zusammenbau eine VA entstehen könnte (da müsste ich im Grunde jedes einzelne Bauteil kennen), dann halte ich das nicht für haltbar vor Gericht, dass ich mir exakt diese Information holen hätte müssen. Heikles Waffengesetz hin oder her aber die Mitwirkungspflicht des Waffenbesitzers hat auch irgendwo ein Ende

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 14:50
von Promo
Joewood hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 12:06 Das ist aber auch Bullshit Aussage. Ernsthaft. Ich weiß schon, dass ich als Waffenbesitzer grundsätzlich das Gesetz im Auge behalten muss aber wenn ich mir 5 legale HAs kaufe, weil sie mir gefallen, weil ich sie cool finde, weil ich gerne damit schießen will, weil ich keine Lust auf ständig herumschrauben habe (Lower wechseln, Upper wechseln, etc,...), warum auch immer; man aus den Einzelteilen zufällig einen VA zusammenbauen könnte, dann muss ich das ehrlich nicht wissen. Als Waffenbesitzer bin ich in erster Linie Besitzer und Schütze aber kein Bastler. Nach der Logik dürfe ich auch keine Feile besitzen, weil ich damit vielleicht einen Unterbrecher auf eine bestimmte Art abschleifen könnte, damit aus einem HA ein VA entsteht. Ichmuss ehrlich NICHT wissen, welches Trumm zufällig mit welchem Trumm von einem anderen Hersteller zufällig kompatibel sein könnte! Bei aller Liebe, irgendwo hat's Grenzen
Nichts anderes als das war meine Aussage. Die reine theoretische Möglichkeit (vor allem: wann fängt die an, wo hört sie auf?) kann nicht die Bemessungsgrundlage sein. Vor diesem Hintergrund gibt es eben dazu auch noch keine Judikatur, weil eben ein § 50/51 Strafbestand nicht vorliegt.

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 15:49
von Hauptsacheesknallt
Promo hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 14:50
Joewood hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 12:06 Das ist aber auch Bullshit Aussage. Ernsthaft. Ich weiß schon, dass ich als Waffenbesitzer grundsätzlich das Gesetz im Auge behalten muss aber wenn ich mir 5 legale HAs kaufe, weil sie mir gefallen, weil ich sie cool finde, weil ich gerne damit schießen will, weil ich keine Lust auf ständig herumschrauben habe (Lower wechseln, Upper wechseln, etc,...), warum auch immer; man aus den Einzelteilen zufällig einen VA zusammenbauen könnte, dann muss ich das ehrlich nicht wissen. Als Waffenbesitzer bin ich in erster Linie Besitzer und Schütze aber kein Bastler. Nach der Logik dürfe ich auch keine Feile besitzen, weil ich damit vielleicht einen Unterbrecher auf eine bestimmte Art abschleifen könnte, damit aus einem HA ein VA entsteht. Ichmuss ehrlich NICHT wissen, welches Trumm zufällig mit welchem Trumm von einem anderen Hersteller zufällig kompatibel sein könnte! Bei aller Liebe, irgendwo hat's Grenzen
Nichts anderes als das war meine Aussage. Die reine theoretische Möglichkeit (vor allem: wann fängt die an, wo hört sie auf?) kann nicht die Bemessungsgrundlage sein. Vor diesem Hintergrund gibt es eben dazu auch noch keine Judikatur, weil eben ein § 50/51 Strafbestand nicht vorliegt.
Ich habe eine einzige Entscheidung gefunden, in der auf ein Revolvergewehr und ein passendes Griffstück Bezug genommen wurde, wodurch eine Waffe der Kategorie B hätte erzeugt werden können und der Besitzer eben keine WBK besaß.

Leider scheint es so, als wäre die Revision nicht gut genug ausgeführt worden, weshalb sich der VwGH damit nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Die Vorentscheidung des LVwG ist nicht öffentlich einsehbar.

Alles in allem ist diese Thematik zutiefst unbefriedigend.

Das hätte man gesetzlich regeln können, zB:

§ ** Besitz kombinierbarer Bestandteile von Schusswaffen

(1) Der Besitz von Bestandteilen einer Schusswaffe bedarf einer gesonderten Bewilligung der jeweiligen Kategorie, wenn ihre Zusammenfügung ohne mechanische Bearbeitung, Fertigungsschritte oder technische Veränderung möglich ist und durch die bloße Kombination dieser Bestandteile eine Schusswaffe im Sinne dieses Gesetzes funktionsfähig hergestellt werden kann.

(2) Eine Zusammenfügung im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn die Herstellung der Funktionsfähigkeit
1. ohne Spezialwerkzeug,
2. ohne über allgemeine handwerkliche Fähigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse und
3. innerhalb kurzer Zeit
möglich ist.

(3) Als Bestandteile einer Schusswaffe im Sinne dieses Paragraphen gelten sowohl wesentliche als auch unwesentliche Bestandteile von Schusswaffen, Zubehörteile sowie sonstige technische Komponenten, sofern sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen geeignet sind, zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe beizutragen.

In dieser Konstellation ist die Sachlage klar. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das mE überhaupt nicht geregelt.

Mein bester Freund hat ein AUG-Z und kann sich einen bestückten FA M16 Lower kaufen.

Ich habe eine DD MK 18 und würde beim Besitz desselben (vermutlich) eine Straftat begehen und alle Waffen verlieren.

Rechtlich gesehen ist der Besitz des bloßen Lower (noch) nichts. Sobald man dazu noch eine legale Kategorie B besitzt, die verwendungsfähig wäre, reicht das für die Fahrlässigkeit.

Sowas nicht klar festzulegen ist keine Sternstunde der Legislative…

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 16:22
von Promo
Man kann alles durch Gesetze regeln, aber in dem Fall wird es irgendwann nicht mehr administrierbar. Wie soll wer bitte prüfen ob jemand irgendwas daheim hat was ein freies Teil ist (und fällt nach deiner Regelung nicht wahllos jedwedes Rohr mit drunter .. darf ein WBK Inhaber dann kein Metallrohr mehr im eigenen Haus verbauen?)? Und was ist, wenn es die Frau besitzt, und nicht der betreffende Waffeninhaber? Klar, kann man auch regeln, aber woher soll ein selbst zum Waffenbesitz berechtigter Mitbewohner wissen, dass z.B. das Gegenüber sich aus Jux und Tollerei einen FA Switch gekauft hat? Irgendwann muss es auch gut sein ...

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 16:31
von combatmiles
Hauptsacheesknallt hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 15:49 Sowas nicht klar festzulegen ist keine Sternstunde der Legislative…
ich kann schon lange keine Sternstunden mehr erkennen, egal auf welchem Fachgebiet....

Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Verfasst: Mo 9. Feb 2026, 18:25
von Poirot
Promo hat geschrieben: Mo 9. Feb 2026, 16:22 Man kann alles durch Gesetze regeln, aber in dem Fall wird es irgendwann nicht mehr administrierbar. Wie soll wer bitte prüfen ob jemand irgendwas daheim hat was ein freies Teil ist (und fällt nach deiner Regelung nicht wahllos jedwedes Rohr mit drunter .. darf ein WBK Inhaber dann kein Metallrohr mehr im eigenen Haus verbauen?)? Und was ist, wenn es die Frau besitzt, und nicht der betreffende Waffeninhaber? Klar, kann man auch regeln, aber woher soll ein selbst zum Waffenbesitz berechtigter Mitbewohner wissen, dass z.B. das Gegenüber sich aus Jux und Tollerei einen FA Switch gekauft hat? Irgendwann muss es auch gut sein ...
Darum geht es ja. Man will so viel Bürokratie schaffen das man quasi jeden Bürger angreifbar macht.
Das schafft Unsicherheit und Angst.
Und die daraus entstehende Willkür ist ein Instrument das von Menschen schon sehr lange gezielt genutzt wird.
Auszug aus dem Netz:
Willkür ist ein zentrales Merkmal destruktiver Sekten oder Psychogruppen, bei denen Anführer ihre Anhänger oft durch unvorhersehbare Regeln, Bestrafungen und absolute Kontrolle lenken. Diese Gruppen versprechen Erlösung oder den "richtigen Weg", nutzen aber Willkür, um Mitglieder gefügig zu machen.