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				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Do 11. Sep 2025, 19:41
				von rand00m
				ColtPhyton hat geschrieben: Do 11. Sep 2025, 19:19
Habe mir auch die Zeit genommen und die meisten Stellungnahmen durchgelesen. Da wurde viel Zeit und Mühe investiert.
Leute da gehts jetzt um die Wurst, nehmt euch bitte die Zeit und gebt möglichst viele Erklärungen ab. Wir Unterstützer können zumindest sagen das wir es versucht haben, aufgeben ist auch keine Option.
 
 
DANKE - Gut gemacht! 
An alle anderen, 
LOS, selber eine Stellungnahme schreiben 
UND die bestehenden auf der Parlaments Homepage unterstützen. 
Die Liste mit den wichtigsten Stellungnahmen mit Direktlinks ist hier in diesem Thread verfügbar: 
Waffenrechtsnovelle 2025 - Stellungnahme zu 372/A - Unterstützungserklärungen zu den Stellungnahmen abgeben - JETZT !!! - 
viewtopic.php?t=60413 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Do 11. Sep 2025, 19:56
				von Master-chief1000
				Seh ich gleich. Jetzt ist es wichtig die demokratischen Möglichkeiten zu nutzen! Meine Stellungnahme ist gemacht
			 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Do 11. Sep 2025, 20:05
				von rand00m
				Master-chief1000 hat geschrieben: Do 11. Sep 2025, 19:56
Seh ich gleich. Jetzt ist es wichtig die demokratischen Möglichkeiten zu nutzen! Meine Stellungnahme ist gemacht
 
Super! 
Mehrere Stellungnahmen können unterstützt werden, nicht nur eine. 
Well Done, nun verteile die Info unter deinen Schützenkollegen wie einfach das war!  Social Media/Whatsapp/Mundpropaganda/etc
Poste die frohe Kunde bitte auch im anderen Thread 
viewtopic.php?t=60413 damit der gepushed wird!
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Do 11. Sep 2025, 21:35
				von Maria
				Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses ??????? oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß§ 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist. 
Fehlt da nicht das Wort Waffenbesitzkarte? Oder dürfen nur WP Inhaber unter 4 Wochen Wartefrist ?
Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn
der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten
waffenrechtlichen Urkunde ist. 
Etataufstellung gilt das ab 2025 oder auch die Etataufstellung vor 3 Jahren?. Irgendwie schwammig verständlich das alles.
§ 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (
Hat das nicht auch mit Schulden und Gerichts Vollzieher zu tun?
verstehe ich das jetzt falsch oder darf man schulden oder ähnliches auch nicht mehr haben?
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 00:12
				von Atscha
				Maria hat geschrieben: Do 11. Sep 2025, 21:35
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses ??????? oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß§ 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist. 
Fehlt da nicht das Wort Waffenbesitzkarte? Oder dürfen nur WP Inhaber unter 4 Wochen Wartefrist ?
Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn
der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten
waffenrechtlichen Urkunde ist. 
Etataufstellung gilt das ab 2025 oder auch die Etataufstellung vor 3 Jahren?. Irgendwie schwammig verständlich das alles.
§ 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (
Hat das nicht auch mit Schulden und Gerichts Vollzieher zu tun?
verstehe ich das jetzt falsch oder darf man schulden oder ähnliches auch nicht mehr haben?
 
Zu 1: In Zukunft, (also vermutlich ab Oktober bereits), muss man bei erstmaligem Erwerb einer Schusswaffe auch als WBK Besitzer 4 Wochen warten. Ab nächstem Jahr geht’s ja sowieso nur mehr mit WBK. Hast du einen Waffenpass (und aus welchem Grund immer) noch keine Schusswaffe, dann musst du nicht warten.
Zu 2: Erstausstellung nach Juni 2025. Ist die Erstausstellung 3 Jahre her, ist sie nicht befristet, also auch kein 2. Psychotest.
Zu 3: Dieser Abschnitt der ExekutionsOrdnung hat mit (Geld)Schulden nichts zu tun. Die Verständigung nach § 382h EO bezieht sich (wenn du weiter liest) auf §§ 382b bis 382d EO. Zusammengefasst geht es hier um Schutz vor Gewalt und Privatsphäre. 
Z.B. Der ex-Freund bedroht oder attackiert seine ex-Freundin in der Wohnung. Er bekommt eine Anzeige und ihm wird durch eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO verboten, sich dieser Wohnung zu nähern und zu betreten. Wird so eine Verfügung ausgesprochen, bekommt er ein Waffenverbot und ist alle seine Waffen somit erstmal los, bis das Verfahren abgeschlossen ist.
Auch wenn ein Fall von Schuldeneintreibung zur EO dazu gehört, ist eine Exekution grundsätzlich einfach nur die Durchführung einer Zwangsvollstreckung durch die Exekutive (also auch z. B. Die Poliziei beseitigt den gewalttätigen Ex aus der Wohnung wenn er sie trotz Verfügung betritt nach § 382i EO).
Also: Du darfst auch weiterhin Schulden haben und bekommst auch kein (einstweiliges) Waffenverbot, selbst wenn diese gerichtlich eingetrieben werden müssten.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 05:18
				von mikonis
				Wenn ich das richtig gelesen habe, benötigen Jäger mit aufrechtem Jagdschein keine WBK für ihre Langwaffen Kategorie C.
Einen solchen besitzen die Aspiranten im Jagdkurs noch nicht. Sie haben daher keine Möglichkeit mehr, eine eigene Waffen (z.B. Flinte zum Trainieren) während der Dauer des Jagdkurses ohne Psychotest und WBK zu erwerben. Außerdem dauert es lange. Das wird den einschlägigen Waffenhandel treffen und die Möglichkeiten der Jagdkursveranstalter schmälern.
Also nix mit „für die Jäger bleibt alles gleich“.
			 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 07:13
				von jirgel
				mikonis hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 05:18
Wenn ich das richtig gelesen habe, benötigen Jäger mit aufrechtem Jagdschein keine WBK für ihre Langwaffen Kategorie C.
Einen solchen besitzen die Aspiranten im Jagdkurs noch nicht. Sie haben daher keine Möglichkeit mehr, eine eigene Waffen (z.B. Flinte zum Trainieren) während der Dauer des Jagdkurses ohne Psychotest und WBK zu erwerben. Außerdem dauert es lange. Das wird den einschlägigen Waffenhandel treffen und die Möglichkeiten der Jagdkursveranstalter schmälern.
Also nix mit „für die Jäger bleibt alles gleich“.
 
Bei uns im Kurs hatte keiner eine eigene Waffe zum trainieren oder um überhaupt zu trainieren unser Lehrprinz hat alles gestellt und die Abgütung dafür war in denn Kurskosten enthalten.
Auch in OÖ und Knt lief es bei Freunden so ab.
Also wird das keine wirkliche Veränderungen.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 07:14
				von jirgel
				Aber was ich nicht daraus gelesen habe ist ob die Jagdkarte in Zukunft auch ausreicht um den WBK oder den Waffenpass zu erwerben.
			 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 09:26
				von Archbishop Gumby
				jirgel hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 07:14
Aber was ich nicht daraus gelesen habe ist ob die Jagdkarte in Zukunft auch ausreicht um den WBK oder den Waffenpass zu erwerben.
 
Jagdkarte ersetzt das psychologische Gutachten beim Antrag auf WBK/WP, laut Entwurf.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 09:41
				von mikonis
				jirgel hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 07:13
mikonis hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 05:18
Wenn ich das richtig gelesen habe, benötigen Jäger mit aufrechtem Jagdschein keine WBK für ihre Langwaffen Kategorie C.
Einen solchen besitzen die Aspiranten im Jagdkurs noch nicht. Sie haben daher keine Möglichkeit mehr, eine eigene Waffen (z.B. Flinte zum Trainieren) während der Dauer des Jagdkurses ohne Psychotest und WBK zu erwerben. Außerdem dauert es lange. Das wird den einschlägigen Waffenhandel treffen und die Möglichkeiten der Jagdkursveranstalter schmälern.
Also nix mit „für die Jäger bleibt alles gleich“.
 
Bei uns im Kurs hatte keiner eine eigene Waffe zum trainieren oder um überhaupt zu trainieren unser Lehrprinz hat alles gestellt und die Abgütung dafür war in denn Kurskosten enthalten.
Auch in OÖ und Knt lief es bei Freunden so ab.
Also wird das keine wirkliche Veränderungen.
 
Bei uns im Kurs in Wien hatten 4 oder 5 von den etwa 12 Schülern eigene Flinten. Es waren allerdings zumeist (reife) Erwachsene. Da gab es tw. Vorgeschichten.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 09:49
				von Poirot
				Archbishop Gumby hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 09:26
Jagdkarte ersetzt das psychologische Gutachten beim Antrag auf WBK/WP, laut Entwurf.
 
Ist bekannt ob die WBK Gültigkeit dann daran geknüpft ist das die Jagdkarte jährlich eingezahlt wird ?
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 10:38
				von jirgel
				Poirot hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 09:49
Archbishop Gumby hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 09:26
Jagdkarte ersetzt das psychologische Gutachten beim Antrag auf WBK/WP, laut Entwurf.
 
Ist bekannt ob die WBK Gültigkeit dann daran geknüpft ist das die Jagdkarte jährlich eingezahlt wird ?
 
Bingo dass meine ich. Denn da steht nur was von 36 Monaten wenn kein anderes Waffenrechtliches Dokument vorhanden ist.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 10:54
				von Gadai
				Bis wann will unsere Regierung das neue WaffG endlich abgesegnet haben?
Sehr gut finde ich auch, dass man nach monatelanger Wartezeit auf die WBK auch noch eine wochenlange Abkühlphase eingeplant hat.
Da kann man sich wenn man mit rechtzeitig einreicht dann wegen der niedrigeren Inflationsanpassung der Pension nur mehr einen gebrauchten Steinschloßvorderlader- Nachbau aus italienischer Produktion leisten.
			 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 20:34
				von glockfun
				mikonis hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 05:18
Wenn ich das richtig gelesen habe, benötigen Jäger mit aufrechtem Jagdschein keine WBK für ihre Langwaffen Kategorie C.
Einen solchen besitzen die Aspiranten im Jagdkurs noch nicht. Sie haben daher keine Möglichkeit mehr, eine eigene Waffen (z.B. Flinte zum Trainieren) während der Dauer des Jagdkurses ohne Psychotest und WBK zu erwerben. Außerdem dauert es lange. Das wird den einschlägigen Waffenhandel treffen und die Möglichkeiten der Jagdkursveranstalter schmälern.
Also nix mit „für die Jäger bleibt alles gleich“.
 
Hust.
Hast du schon mal die Wurfscheibenaufgabe beim Jagdkurs gesehen. 
Wenn du noch nie mit einer Langwaffe insbesondere Schrot geschossen hast ist das eine Aufgabe. Wegen dem Anschlag primär und weil.erst hoch wenn sichtbar (nicht hörbar)
Wenn du schon mal 100 Wurfscheiben am nächstgelegenen Stand durch hast lachst dich krum. Gerader Flug. Leihwaffen ...
Ein Kollege hat sich die notwendigen 3 von 10 geholt und den Rest hinterm Rücken genommen, da nur Vorgabe Schaft auf Hüfthöhe.
Wenn du dann eine Jagdkarte hast kannst ohne Wartezeit Flinte kaufen und trainieren für die aktive Jagd. Da merkst das nicht alles geradeaus wegfliegt.
 
			
					
				Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
				Verfasst: Fr 12. Sep 2025, 23:20
				von BartimäusOhneBart
				Gadai hat geschrieben: Fr 12. Sep 2025, 10:54
Bis wann will unsere Regierung das neue WaffG endlich abgesegnet haben?
Sehr gut finde ich auch, dass man nach monatelanger Wartezeit auf die WBK auch noch eine wochenlange Abkühlphase eingeplant hat.
Da kann man sich wenn man mit rechtzeitig einreicht dann wegen der niedrigeren Inflationsanpassung der Pension nur mehr einen gebrauchten Steinschloßvorderlader- Nachbau aus italienischer Produktion leisten.
 
Also die "Begutachtungsfrist", die eigentlich 6 Wochen sein sollte, wurde auf 2 Wochen verkürzt. Anscheinend sind Stellungnahmen der Knechte und ein durchdachter Entwurf unerwünscht, und es muss schnell schnell gehen. 
So endet die Begutachtung am 16.09. Danach kann es ein paar Wochen dauern, bis das Gesetz in Kraft tritt. Ich bilde mir ein einmal punkto Nationalratsabstimmung 24.09 gelesen zu haben und einmal punkto in Kraft treten "Anfang Oktober" gehört zu haben.
Und ja, wie du richtig erwähnst, kann man sich nach dem "erweiterten Psychologischen gutachten" und dem ganzen anderen Danz mit ein wenig sparen eine Steinschleuder leisten, für welche sicher auch bald eine WBK nötig sein wird - rückwirkend, versteht sich 
