Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 18. Sep 2025, 22:33
Er hat aber keine Befristung auf seiner Karte...
Die ist gleich "sauber", also unbefristet wie meine....nur Plätze hat er natürlich nur 2.
g
Willi
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Er hat aber keine Befristung auf seiner Karte...
War im Sep. das neue Gesetz in Kraft? Er hat die Befristung. Bis dahin wird sich auch klären, wann genau das neue Gutachten beigebracht werden muss. (Frist).panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:33Er hat aber keine Befristung auf seiner Karte...
Die ist gleich "sauber", also unbefristet wie meine....nur Plätze hat er natürlich nur 2.
Hmmm so da wirklich eine Befristung der WBK bestünde, da sollte dann wohl etwas bzgl. darauf vermerkt sein...meine ich.euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:44War im Sep. das neue Gesetz in Kraft? Er hat die Befristung. Bis dahin wird sich auch klären, wann genau das neue Gutachten beigebracht werden muss. (Frist).panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:33Er hat aber keine Befristung auf seiner Karte...
Die ist gleich "sauber", also unbefristet wie meine....nur Plätze hat er natürlich nur 2.
Laut meinem Verständnis dürfen Sie die Daten anfordern und dann an einen Gutachter weiterleiten aber nicht selber "reinschauen" Der Gutachter wird dann wahrscheinlich entscheiden ob der Waffenbesitzer nochmals zum Psychotest muss oder nicht.Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 21:55Naja normale Ärzte usw. wird nix sein aber PVA oder SV sind doch Behörden? heißt es nicht das angeblich alle Gesundheit Behörden nun zur daten Freigabe verpflichtet sind?Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:56Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? Was für Gesundheitsfaktoren, die nicht auch jetzt schon relevant sind, sind zukünftig gemeint?! Ich meine jetzt nicht den Psychdoc der aufgrund Wahnvorstellungen Artzneien verschreibt und ggfl. meldet der aber im Umkehrschluss ja nicht weiß dass sein Klient LWB ist aber selbst da würde ich das kritisch sehen wie die Schnittstellen zusammenarbeiten die noch nie zusammengearbeitet haben....Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:13
Quatsch, wer soll denn das umsetzen? Mir ist nicht bekannt, dass die Polizei da noch ausreichend Ressourcen frei hat. Aber, bei Verdacht können Sie natürlich...ja das lese ich auch raus.
Die Verwahrungskontrolle wird nicht online stattfinden indem du die Laptopkammera im Uhrzeigersinn daheim drehst. Eine Auswertung der Unterlagen ist das eine, eine Durchführung der Verwahrungskontrolle inkl. anderen Parametern ist das andere...
Wie kann man sich sonst den Satz dass künftig die Verlässlichkeit von Personen mehrmals geprüft wird vorstellen?.
Und auf welcher Rechtsgrundlage hätte die Behörde im September die WBK befristen sollen? Soll er in die Zukunft sehen?panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:49 Hmmm so da wirklich eine Befristung der WBK bestünde, da sollte dann wohl etwas bzgl. darauf vermerkt sein...meine ich.
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. [....]
Interessant finde ich wieso vorab bekanntgeben werden muss wer der psychologe isteuvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:11Und auf welcher Rechtsgrundlage hätte die Behörde im September die WBK befristen sollen? Soll er in die Zukunft sehen?panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 22:49 Hmmm so da wirklich eine Befristung der WBK bestünde, da sollte dann wohl etwas bzgl. darauf vermerkt sein...meine ich.
Lies einfach nochmal:(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62
Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine
Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber
einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten
gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. [....]
wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische
Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird
Damit sie ihn mit unseren Gesundheitsdaten der letzten Jahrzehnte zuscheixxen können, nehme ich anSteppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:16Interessant finde ich wieso vorab bekanntgeben werden muss wer der psychologe ist![]()
Ja, klingt plausibeleuvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:21Damit sie ihn mit unseren Gesundheitsdaten der letzten Jahrzehnte zuscheixxen können, nehme ich anSteppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:16Interessant finde ich wieso vorab bekanntgeben werden muss wer der psychologe ist![]()
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Steppenwolf hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:56Aber wieso sollten sie das bei 370TAUSEND Waffenbesitzer tun. Wer sitzt dahinter der was erkennen soll?! Oder wenn der LWB Medikament X erhält, dass dieses Medikament Waffenbesitzrelevant ist?! Brauchen die jetzt in Zukunft einen Pharmazeuten/ Amtsarzt der alle eventualitäten überprüft? itet haben....Maria hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 20:50
Naja Online kann die Waffenbehörde denk ich mir recht schnell irgendwelche Daten (auch Mehrmalig) wie bei SV oder PVA abfragen dazu braucht es keine Polizei.
Was die 5 jährige Gültigkeit des Psychotest (roter Text) im Einzelfall bedeutet, ist mir auch nicht ganz klar. Gibt ja auch andere Konstellationen, z.B mit 24 Jahren WBK Kat.C und dann mit 25 Kat.B.panhandle hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 23:40 @euvassal
Ok, nun habe ich auch Deinen früheren Post "besser" verstanden.....sri.
Ja, das dieser Text unter (30a) eben auch diese "rückwirkende Wirkung " beinhaltet verstehe ich auch so.....nur im Zusammenspiel mit dem §41, der ja auch die Prüfung der Verlässlichkeit behandelt, aber auch unter (2) diese "Ausnahme vorsieht....Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu
neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden,....
Und eben der Umstand, das sein Gutachten ja erst ein paar Tage alt ist und ich dieses eben in die >>> binnen fünf Jahren nach Erstellung <<< gesehen hätte.
Ok... wenn's so ist, ist's eben so.... wird ihm auch nix ausmachen,...
Sie werden sich schon "rühren" wenn's dann wieder so weit ist... bzw. man hat ja sein Ohr eh immer am Puls der "Veränderungen" .
Man(n) ist ja zumindest seit 1996 eh schon auf "Code Red" programmiert.
g
Willi