euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:49
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:31
Die werden halt jetzt alle 5 Jahre bei der Sozialversicherung die Medikamentenverordnungen und Arztbesuche abfragen
 
Darum geht's mir ja. Ist ja schon nach dem ursprünglichen Entwurf möglich, incl. der Daten der Stellungskommission.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
Warum also die Konkretisierung? Doch nicht so leicht möglich, ALLE Gesundheitsdaten abzufragen zu dürfen?
 
euvassal hat geschrieben: Do 18. Sep 2025, 18:05
Folender Satz (fett)  wurde ergänzt:
115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung
sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten –
einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von
Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in
Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs.[...]
Warum explizit auf die Daten der Stellungskommission verwiesen? War das nach dem ursprünglichen Entwurf nicht möglich?
 
War es schon. War auch so vorgesehen. 
Das hier explizit jetzt darauf verwiesen wird ist ein sehr gutes Zeichen. Und hat Ursachen!
Wenn Wu Dir die Stellungnahme der Datenschutzbehörde und jene des Justizministeriums durchliest, wird Dir auffallen, dass beide den Abs. 5 des §56a in Hinsicht auf eine schwierige Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 2 der DSGVO kritisieren. Hier die Links:
https://www.parlament.gv.at/PtWeb/api/s ... 611c050e5f
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 710347.pdf
Sichtweise der Datenschutzbehörde:
Zu § 56a Abs. 5
Die Datenschutzbehörde erkennt die Notwendigkeit eines verbesserten Informationsaustausches
zwischen Behörden, Sozialversicherungsträgern auf der einen und Waffenbehörden auf der anderen
Seite.
Allerdings erscheint die vorgeschlagene Formulierung – im Lichte der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG
sowie der darauf basierenden Rechtsprechung des VfGH (vgl. Erkenntnis des VfGH 29.11.2017,
G 223/2016) – aus mehreren Gründen als zu weit gefasst:
Einerseits erweist sich der Wortlaut der Bestimmung sowohl im Hinblick auf die zu übermittelnden
Datenkategorien als auch hinsichtlich der potenziellen Datenübermittler:innen als äußerst unbestimmt.
Nach dem reinen Wortlaut wäre nämlich die (proaktive) Übermittlung jeglicher Datenkategorien –
einschließlich solcher nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO – durch sämtliche Behörden und
Sozialversicherungsträger denkbar. Beschränkt wird diese Verpflichtung nur durch die weitgehend
unbestimmte Vorgabe, dass die personenbezogenen Daten für eine Waffenbehörde „in Verfahren
betreffend die Prüfung und Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.“ Unklar bleibt, ob diese
Verpflichtung auch Krankenanstalten trifft.
Gerade für Fälle einer Ermächtigung zur proaktiven Datenübermittlung wäre möglichst präzise
festzulegen, welche konkreten Datenkategorien an wen für welche konkreten Zwecke zu übermitteln
sind.
Die mangelnde Bestimmtheit bewirkt des Weiteren, dass die in diesem Zusammenhang
vorgenommenen Datenverarbeitungen für betroffene Personen völlig unvorhersehbar und auch mit den
einen Verantwortlichen treffenden Informationspflichten (insbesondere Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO)
schwer in Einklang zu bringen sind
Es wurde auch noch kritisiert, dass es im Wehrgesetz Probleme in diesem Zusammenhang gibt.
Doch jetzt die Erklärung, warum das ein gutes Zeichen ist. Man scheint hier die Bedenken der Datenschutzbehörde ernstzunehmen.
Das 
"Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 zulässig.[/b] " wurde scheinbar eingefügt, um dem Ganzen eine "Determinierung" zu geben, die für den Betroffenen vorhersehbar ist, um hier sozusagen "automatisiert" prüfen zu können. Die Daten der Stellungskommission sind auch insofern determiniert, als hier jetzt exakt angegeben wird, um welche Daten es sich genau handelt (
Ergebnisse psychologischer und medizinischer Untersuchungen...). Bei den Daten der SV-Träger, Gemeindeämter, Gartenamt, Bauamt, Würstelstandamt (theoretisch kommt hier jede Behörde in Betracht) ist die Art der Daten und auch der GENAUE Verwendungszweck nicht hinreichend determiniert.
Deshalb wäre es nicht wirklich erlaubt diese automatisiert abzufragen. Und... man müßte auch mit den gelindesten Mitteln vorgehen, und den Betroffenen umgehend informieren. Eine Auslegung zugunsten einer Datenweitergabe ohne Information der Person in diesem Zusammenhang wäre nur bei der akuten Abwehr von Gefahren oder bei der Srtafverfolgung möglich. 
Hier meine persönliche Interpretation, wie das Ganze bei Durchführung ablaufen könnte:
Mit Inkrafttreten werden Daten der Stellungskommission beim Antrag auf Ausstellung grundsätzlich immer durch die Behörde abgefragt. Ausser die Person ist tauglich. Sollten diese Daten sich als inhaltlich relevant für die Beurteilung herausstellen, werden sie dem Gutachter weitergeleitet.
Weil die Daten der SV und anderer Behörden nicht hinreichend determiniert sind, denke ich, dass dies bloß drinnensteht, um sicherzustellen, dass bei Auffälligkeiten auf diese Daten zurückgegriffen werden KANN, dies aber nicht regelmäßig gemacht wird.
Beispiel 1: Der Gutachter denkt, der zu Prüfende wirkt irgendwie paranoid, oder aber schläfrig. Also meldet er der Behörde, dass er gerne Daten der ÖGK zu Medikation der Person hätte. Die Behörde holt sich die Daten und sendet sie dem Gutachter. Hier müsste der zu Begutachtende aber von der Behörde oder aber dem Gutachter über die Verarbeitung seiner Daten informiert werden.
Beispiel 2 (weil auch die Überprüfung und nicht nur die Prüfung der Verlässlichkeit drinnensteht): 
Bei der Verwahrungskontrolle fällt auf, dass der Waffenbesitzer irgendwie dement wirkt. Die Behörde schaltet sozusagen den Amtsarzt ein, der dann über die Behörde Zugriff auf relevante SV-Daten erhält. (Wichtig hier ist, dass sensible Daten nur von jemandem verarbeitet werden dürfen, der fachkundig ist.) Das alleine
Das wäre im Ganzen eine Vorgehensweise, die jener entspricht, die auch im Kraftfahrgesetz vorgesehen ist.
Solltest Du trotzdem noch irgendwelche Befürchtungen haben:
Zusätzlich ist zu berücksichtigen: Würden bei jedem WBK-Halter bei der fünfjährigen Prüfung bei der ÖGK Diagnosen abgefragt, dann wären Amtsärzte und die Behörde sehr bald sehr überfordert.
Weil:
Wie verbreitet psychische Problem sind, macht auch eine Umfrage der Statista Consumer Insights aus dem vergangenen Winter deutlich. Laut dieser Studie 
https://de.statista.com/infografik/1954 ... utschland/ hatten von 2000 Befragten innerhalb eines Jahres 31% eine depressive Episode. Angststörungen sind da noch nicht mit dabei. Innerhalb eines Jahres nehmen 10% der Bevölkerung Antidepressiva! Man kann im Überschlag ausrechnen, wieviele Leute im Ganzen betroffen sind. 
Unter exakt definierten Umständen sind auch einige Antidepressiva für Piloten zugelassen!
Zusätzlich wurde in der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes auch der Begriff der psychischen Störung wieder entfernt und durch psychische Krankheit ersetzt. Für diese gibt es relativ gute legistische Definitionen. Darunter fallen unter anderem Schizophrenie und die bipolare Störung. Eine Panikstörung nicht, auch keine Depression. Zum besseren Verständis:
Hier ein Auszug aus einer Diplomarbeit zu dem Thema. Alle Aussagen in dieser Arbeit sind mit Erkenntnissen von Gerichten belegt.
Obwohl die gebrauchten Begriffe rein rechtlicher476 Natur sind und nicht zwangsläufig mit den
medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen, sind sie dennoch auf Grundlage der
medizinischen Regeln und Erfahrungssätze auszulegen. Insb folgende psychische Krankheiten
können für eine Beurteilung iSd § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall WaffG relevant sein und einen
Verlässlichkeitsausschlussgrund darstellen: Psychosen, Wahnvorstellungen477, Schizophrenie,
Halluzinationen478, Paranoia und bipolare affektive479 Störung.480 Neben diesen echten
Geisteskrankheiten kann auch eine krankhafte Veränderung der geistigen Funktion, die in Folge
körperlicher Erkrankungen auftritt, für das Waffenrecht von Bedeutung sein.481 Solche
Erkrankungen können etwa Infektionen wie eine Syphilisinfektion oder die Bildung von
Tumoren darstellen. Leidet eine Person an einer psychischen Auffälligkeit, die noch nicht den
Grad einer Erkrankung erreicht hat, so greift die Rechtsvermutung des § 8 Abs 2 Z 2 erster Fall
WaffG für sie nicht. Die Waffenbehörde wird bei einer Prüfung der Verlässlichkeit einer
solchen Person jedoch einen besonders strengen Maßstab anlegen müssen, um dem
Schutzzweck des WaffG gerecht zu werden.
Zitat aus 
https://unipub.uni-graz.at/obvugrhs/dow ... df/1472566 (
Es sind ja auch die Meldepflichten für Krankenanstalten nicht geändert worden. Hier gilt immer noch der Verweis auf das Unterbringungsgesetz, der Meldungen nur bei Unterbringung gegen den eigenen Willen vorsieht. 
Ich denke, für bestehende Besitzer droht keine Gefahr.
Übrigens:
Ich bin froh, dass Du schreibst, was viele andere denken und sich nicht schreiben trauen. Weil hier jeder so tut, als hätte noch nie irgendein Waffenbesitzer irgendwann unter seelischen Problemen gelitten. Bei entsprechender Auslegung durch einen Amtsarzt  sind auch seehr viele Waffenbesitzer alkoholkrank. 
Die schreiben ihre Befürchtungen aber nicht hier ins Forum. Häufiger Alkoholkonsum ist dabei wesentlich problematischer zu argumentieren als eine depressive Episode oder eine Phase mit Panikstörung. Und auch sonst schwieriger. Alleine schon, weil das bei der Verwahrungskontrolle auffallen könnte. (Leere Flaschen die rumstehen, eventuell eine wahrnehmbare Alkoholisierung bei einer unangekündigten Überprüfung.)
Ich hoffe meine Sichtweise hilft, die Ängste zu entkräften.